4.5.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 146/4
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Actavis Group PTC EHF, Actavis UK Ltd/Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-577/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Verordnung [EG] Nr. 469/2009 - Art. 3 - Ergänzendes Schutzzertifikat - Voraussetzungen für die Erlangung des Zertifikats - Arzneimittel, die teilweise oder insgesamt denselben Wirkstoff enthalten - Sukzessives Inverkehrbringen - Kombination von Wirkstoffen - Vorheriges Inverkehrbringen eines Wirkstoffs in Form eines Monopräparats - Voraussetzungen für die Erlangung mehrerer Zertifikate auf der Grundlage ein und desselben Patents - Änderung der Wirkstoffe eines Grundpatents))
(2015/C 146/04)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Actavis Group PTC EHF, Actavis UK Ltd
Beklagte: Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG
Tenor
Art. 3 Buchst. a und c der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass es nach dieser Bestimmung in einem Fall, in dem ein Grundpatent einen Anspruch auf ein Erzeugnis mit einem den alleinigen Gegenstand der Erfindung bildenden Wirkstoff umfasst, für das dem Patentinhaber bereits ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt wurde, sowie einen weiteren Anspruch auf ein Erzeugnis, das diesen Wirkstoff mit einem anderen Stoff kombiniert, unzulässig ist, dem Patentinhaber für diese Kombination ein zweites ergänzendes Schutzzertifikat zu erteilen.
(1) ABl. C 31 vom 1.2.2014.
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