21.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/3
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Directeur général des finances publiques/Mapfre asistencia compania internacional de seguros y reaseguros SA und Mapfre warranty SpA/Directeur général des finances publiques
(Rechtssache C-584/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Befreiung - Begriff „Versicherungsumsätze“ - Begriff „Dienstleistungen“ - Pauschalentgelt für eine Garantie für den Fall des Defekts eines Gebrauchtfahrzeugs))
(2015/C 311/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Directeur général des finances publiques, Mapfre warranty SpA
Beklagte: Mapfre asistencia compania internacional de seguros y reaseguros SA, Directeur général des finances publiques
Tenor
Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Dienstleistung eines von dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers, die darin besteht, gegen Zahlung eines Pauschalbetrags mechanische Ausfälle, die bestimmte Teile des Gebrauchtwagens betreffen können, zu versichern, einen steuerbefreiten Versicherungsumsatz im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu überprüfen, ob es sich bei der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistung in Anbetracht der Umstände der Ausgangsverfahren um eine derartige Leistung handelt. Die Erbringung einer solchen Leistung und der Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs sind grundsätzlich als eigene und selbständige Leistungen anzusehen, die aus mehrwertsteuerlicher Sicht getrennt zu betrachten sind. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu bestimmen, ob in Anbetracht der besonderen Umstände der Ausgangsverfahren der Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs und die von einem vom Verkäufer dieses Gebrauchtfahrzeugs unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer für mechanische Ausfälle, die bestimmte Teile des Gebrauchtwagens betreffen können, gewährte Garantie so eng miteinander verbunden sind, dass sie als ein einheitlicher Umsatz zu betrachten sind, oder ob sie vielmehr selbständige Umsätze darstellen.
(1) ABl. C 31 vom 1.2.2014.
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