15.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 198/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. April 2015 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-591/13) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Stundung der Steuer auf den Gewinn, der bei der entgeltlichen Veräußerung bestimmter Anlagegüter realisiert wurde - Steuererhebung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Art. 31 des EWR-Abkommens - Ungleichbehandlung von Betriebsstätten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und Betriebsstätten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums - Verhältnismäßigkeit))
(2015/C 198/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und W. Roels)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und K. Petersen)
Tenor
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und aus Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, indem sie die in § 6b des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Steuerregelung erlassen und beibehalten hat, nach der die Stundung der Steuerschuld für Gewinne, die bei der entgeltlichen Veräußerung eines zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehörenden Anlageguts erzielt wurden, nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass diese Gewinne in den Erwerb von Ersatzwirtschaftsgütern reinvestiert werden, die zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 24 vom 25.1.2014.
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