4.5.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 146/4
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 12. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — „go fair“ Zeitarbeit OHG/Finanzamt Hamburg-Altona
(Rechtssache C-594/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. g - Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen - Begriff „als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ - Zeitarbeitsunternehmen - Gestellung von qualifizierten Pflegekräften - Ausschluss von der Steuerbefreiung))
(2015/C 146/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„go fair“ Zeitarbeit OHG
Beklagter: Finanzamt Hamburg-Altona
Tenor
Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass weder staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen, noch ein Zeitarbeitsunternehmen, das solche Pflegekräfte Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind, zur Verfügung stellt, unter den in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff „als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ fallen.
(1) ABl. C 71 vom 8.3.2014.
Full & Egal Universal Law Academy