8.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 48/2
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Fiscale Eenheid X NV cs
(Rechtssache C-595/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 - Sondervermögen - Begriff - Immobilienanlagen - Verwaltung von Sondervermögen - Begriff - Tatsächliche Bewirtschaftung einer Immobilie))
(2016/C 048/02)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagte: Fiscale Eenheid X NV cs
Tenor
1.
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Kapitalanlagegesellschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gesellschaften, in denen Kapital von mehreren Anlegern gesammelt wird, die das Risiko tragen, das mit der Verwaltung des Vermögens verbunden ist, das in diesen Gesellschaften für den Ankauf, den Besitz, die Verwaltung und den Verkauf von Immobilien zur Erzielung eines Gewinns gesammelt wird, der an sämtliche Anteilsinhaber in Form einer Dividende auszuschütten ist, wobei diesen Anteilsinhabern auch aus der Wertsteigerung ihres Anteils ein Vorteil erwächst, unter der Voraussetzung als „Sondervermögen“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, dass der betroffene Mitgliedstaat diese Gesellschaften einer besonderen staatlichen Aufsicht unterworfen hat.
2.
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff der „Verwaltung“ die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien eines Sondervermögens nicht umfasst.
(1) ABl. C 39 vom 8.2.2014.
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