23.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/15
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Somalische Vereniging Amsterdam en Omgeving (SOMVAO)/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-599/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Art. 4 - Gesamthaushaltsplan der Union - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1605/2002 - Art. 53b Abs. 2 - Entscheidung 2004/904/EG - Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005—2010 - Art. 25 Abs. 2 - Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Einziehung einer Finanzhilfe bei Vorliegen einer Unregelmäßigkeit))
(2015/C 065/20)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Somalische Vereniging Amsterdam en Omgeving (SOMVAO)
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Tenor
Art. 53b Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung einer nationalen Behörde, mit der die Höhe einer aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds gewährten Finanzhilfe im Rahmen der geteilten Verwaltung durch die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten zum Nachteil des Empfängers geändert und die teilweise Einziehung der Finanzhilfe bei diesem angeordnet wird, bei Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht auf die genannte Bestimmung gestützt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob bei der Rückforderung die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, wie sie im Unionsrecht verstanden werden, beachtet worden sind, wobei sowohl das Verhalten des Empfängers der Finanzhilfe als auch das Verhalten der nationalen Verwaltung zu berücksichtigen sind.
(1) ABl. C 24 vom 25.1.2014.
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