16.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/4
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 1. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Sundsvall — Schweden) — OKG AB/Skatteverket
(Rechtssache C-606/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 4 und 21 - Richtlinie 2008/118/EG - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Geltungsbereich - Regelung eines Mitgliedstaats - Erhebung einer Steuer auf die thermische Leistung von Kernreaktoren))
(2015/C 381/03)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Kammarrätt i Sundsvall
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: OKG AB
Beklagter: Skatteverket
Tenor
1.
Die Art. 4 Abs. 2 und 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die vorsieht, dass eine Steuer auf die thermische Leistung von Kernreaktoren erhoben wird, nicht entgegenstehen, da eine solche Steuer nicht unter diese Richtlinie fällt.
2.
Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist dahin auszulegen, dass eine Steuer auf die thermische Leistung eines Kernreaktors keine Verbrauchsteuer im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
(1) ABl. C 39 vom 8.2.2014.
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