21.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/4
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2015 — ClientEarth/Europäische Kommission
(Rechtssache C-612/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Umweltinformationen - Übereinkommen von Århus - Art. 4 Abs. 1 und 4 - Ausnahme vom Recht auf Zugang - Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten - Von einem Unternehmen im Auftrag der Europäischen Kommission über die Umsetzung von Umweltrichtlinien durchgeführte Studien - Teilweise Verweigerung des Zugangs))
(2015/C 311/04)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: ClientEarth (Prozessbevollmächtigter: P. Kirch, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin, P. Costa de Oliveira und M. Konstantinidis)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Rodrigues und L. Visaggio), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore, M. Simm und A. Jensen)
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union ClientEarth/Kommission (T-111/11, EU:T:2013:482) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht der Europäischen Union darin festgestellt hat, dass die Europäische Kommission ClientEarth mit ihrem Beschluss vom 30. Mai 2011 aufgrund einer allgemeinen Vermutung den vollständigen Zugang zu denjenigen Studien über die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten mit dem Umweltrecht der Union habe verweigern dürfen, aufgrund deren zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses von ihr kein Aufforderungsschreiben gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV an den betreffenden Mitgliedstaat gesandt worden war und die daher nicht in eine Akte zur vorprozessualen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens aufgenommen waren.
2.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3.
Der Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2011 wird insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission ClientEarth damit den vollständigen Zugang zu den in Nr. 1 des Tenors des vorliegenden Urteils bezeichneten Studien verweigert hat.
4.
ClientEarth und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens.
5.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
(1) ABl. C 71 vom 8.3.2014.
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