27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/16
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Ministre de l'Économie et des Finances/Gérard de Ruyter
(Rechtssache C-623/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 4 - Sachlicher Geltungsbereich - Abgaben auf Einkünfte aus Vermögen - Allgemeiner Sozialbeitrag - Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld - Sozialabgabe - Zusatzbeitrag zur Sozialabgabe - Beitrag zur Finanzierung der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit - Unmittelbare und hinreichend relevante Verbindung zu bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit))
(2015/C 138/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministre de l'Économie et des Finances
Beklagter: Gérard de Ruyter
Tenor
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, ist dahin auszulegen, dass Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wenn sie zur Finanzierung von gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit beitragen, eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Zweige der sozialen Sicherheit aufweisen und daher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn die Abgaben unabhängig davon auf die Einkünfte aus dem Vermögen der Steuerpflichtigen erhoben werden, ob diese eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(1) ABl. C 31 vom 1.2.2014.
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