26.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 350/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. Juli 2016 — Rat der Europäischen Union/Europäische Kommission
(Rechtssache C-660/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Außenbeziehungen der Europäischen Union - Zugang der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Binnenmarkt - Finanzieller Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion in einer erweiterten Union - Vereinbarung über einen finanziellen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die neuen Mitgliedstaaten nach der Erweiterung 2004 - Erweiterung der Union um die Republik Kroatien - Nachtrag zur Vereinbarung über einen finanziellen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugunsten der Republik Kroatien - Unterzeichnung des Nachtrags durch die Europäische Kommission im Namen der Union ohne vorherige Genehmigung des Rates der Europäischen Union - Zuständigkeit - Art. 13 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 und 6 sowie Art. 17 Abs. 1 EUV - Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung, des institutionellen Gleichgewichts und der loyalen Zusammenarbeit))
(2016/C 350/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Elera-San Miguel Hurtado, E. Finnegan und P. Mahnič)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, E. Ruffer und M. Hedvábná), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und B. Beutler), Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Chala und M. Tassapoulou), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas, F. Fize und N. Rouam), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und J. Nasutavičienė), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Szima), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, M. Gijzen und M. Noort), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und H. Leppo), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: J. Kraehling, C. Brodie, S. Behzadi-Spencer und E. Jenkinson als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und T. Scharf)
Tenor
1.
Der Beschluss C(2013) 6355 final der Kommission vom 3. Oktober 2013 über die Unterzeichnung des Nachtrags zur Vereinbarung über einen finanziellen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird für nichtig erklärt.
2.
Die Wirkungen des Beschlusses C(2013) 6355 final der Kommission werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist ein neuer Beschluss in Kraft tritt, der ihn ersetzen soll.
3.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
4.
Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Republik Litauen, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 45 vom 15.2.2014.
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