29.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/8
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Mai 2015 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-674/13) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen - Markt für Paketdienste - Beschluss der Kommission - Verpflichtung zur vollständigen Rückforderung der Beihilfe und zur Umgestaltung der Beihilferegelung für die Zukunft - Zu ergreifende Maßnahmen - Art. 108 Abs. 2 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 14 Abs. 3))
(2015/C 213/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller)
Tenor
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] sowie aus den Art. 1 und 4 bis 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG verstoßen, dass sie im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses keine eigenständige Marktabgrenzung vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob der Dienst der Zustellung von Paketen, die von Unternehmen an andere Unternehmen gesendet werden, im Zeitraum von 2003 bis 2012 und seit 2012 einen eigenen sachlich relevanten Markt darstellte.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 45 vom 15.2.2014.
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