Rechtssache C-686/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — X AB/Skatteverket (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Geschäftszwecken dienende Anteile — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Gewinne von der Steuer befreien und dementsprechend die Abzugsfähigkeit von Verlusten ausschließen — Veräußerung von an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft gehaltenen Anteilen durch eine gebietsansässige Gesellschaft — Aus einem Wechselkursverlust entstandener Verlust)
C2702015DE510120150610DE00055151
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — X AB/Skatteverket
(Rechtssache C-686/13) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Geschäftszwecken dienende Anteile — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Gewinne von der Steuer befreien und dementsprechend die Abzugsfähigkeit von Verlusten ausschließen — Veräußerung von an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft gehaltenen Anteilen durch eine gebietsansässige Gesellschaft — Aus einem Wechselkursverlust entstandener Verlust)“2015/C 270/05Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta förvaltningsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X AB
Beklagter: Skatteverket
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die grundsätzlich Gewinne aus Geschäftszwecken dienenden Anteilen von der Körperschaftsteuer befreien und dementsprechend den Abzug von Verlusten aus solchen Anteilen selbst dann ausschließen, wenn sich diese Verluste aus Wechselkursverlusten ergeben.
( 1 ) ABl. C 71 vom 8.3.2014.
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