15.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 198/9
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Thrakis — Griechenland) — Trapeza Eurobank Ergasias AE/Agrotiki Trapeza tis Ellados AE (ATE), Pavlos Sidiropoulos
(Rechtssache C-690/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff - Art. 87 Abs. 1 EG - Einem Kreditinstitut gewährte Vorrechte - Gesellschaft, die Gemeinwohlverpflichtungen ausübt - Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Befugnisse des nationalen Gerichts))
(2015/C 198/12)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Efeteio Thrakis
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Trapeza Eurobank Ergasias AE
Beklagte: Agrotiki Trapeza tis Ellados AE (ATE), Pavlos Sidiropoulos
Tenor
1.
Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen können, denen zufolge eine Bank über das Recht, einseitig eine Hypothek an Immobilien eintragen zu lassen, die Landwirten oder anderen, eine mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeit ausübenden Personen gehören, das Recht, eine Zwangsvollstreckung aufgrund eines einfachen privatvertraglichen Dokuments zu betreiben, und das Recht auf Befreiung von den für diese Eintragung anfallenden Kosten und Gebühren verfügt. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.
2.
Es kann sich auf die Antwort auf die Frage 1a auswirken, dass Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die einer unabhängigen gemeinnützigen Bank durch nationale Rechtsvorschriften bei ihrer Gründung unter Berücksichtigung der Kreditvergabe für die Landwirtschaft und der spezifischen ihr übertragenen Aufgaben verliehen wurden, noch immer gelten, und zwar auch, nachdem die Funktionen dieser Bank auf alle Bankgeschäfte ausgeweitet worden sind und die Bank zu einer Aktiengesellschaft geworden ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht aller relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu prüfen, ob die vier kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs angenommen werden kann, dass die genannten Vorrechte einen Ausgleich darstellen, der die Gegenleistung für von dieser Bank zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbrachte Leistungen bildet, und dass sie damit nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind.
3.
Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass, wenn Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fallen, der Mitgliedstaat, der sie eingeführt hat, das Verfahren der vorherigen Kontrolle gemäß Art. 88 Abs. 3 EG einzuhalten hat, sofern die Vorrechte nach Inkrafttreten des Vertrags in dem betreffenden Mitgliedstaat zu einer neuen Beihilfe geworden sind und die Verjährungsfrist nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] noch nicht abgelaufen ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
4.
Die Art. 87 Abs. 1 EG und 88 Abs. 3 EG sind dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass es sich bei den fraglichen Vorrechten in Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage um neue staatliche Beihilfen handelt, verpflichtet ist, die nationalen Vorschriften, mit denen diese Vorrechte eingeführt wurden, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit diesen Vertragsbestimmungen unangewandt zu lassen.
(1) ABl. C 78 vom 15.03.2014.
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