22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/23
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Aosta — Italien) — Rocco Papalia/Comune di Aosta
(Rechtssache C-50/13) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Öffentlicher Sektor - Aufeinander folgende Verträge - Missbrauch - Schadensersatz - Voraussetzungen der Entschädigung bei rechtswidriger Befristung des Arbeitsvertrags - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)
2014/C 52/39
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Aosta
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rocco Papalia
Beklagte: Comune di Aosta
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale ordinario di Aosta — Auslegung von Paragraf 5 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Öffentliche Verwaltung — Entschädigung bei rechtswidriger Befristung des Arbeitsvertrags — Voraussetzungen — Beweis des erlittenen Schadens — Notwendiger Nachweis, dass auf bessere Arbeitsgelegenheiten verzichtet wurde
Tenor
Die am 18. März 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass sie Maßnahmen entgegensteht, die in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehen sind, nach der bei missbräuchlichem Einsatz aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge durch einen öffentlichen Arbeitgeber für den betroffenen Arbeitnehmer lediglich der Anspruch auf Ersatz des ihm angeblich dadurch entstandenen Schadens vorgesehen und die Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ausgeschlossen ist, wenn dieser Schadensersatzanspruch an die Verpflichtung des Arbeitnehmers gebunden ist, nachzuweisen, dass er auf bessere Arbeitsgelegenheiten hat verzichten müssen, und diese Verpflichtung zur Folge hat, dass die Ausübung der dem Arbeitnehmer durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Ahndung der missbräuchlichen Inanspruchnahme aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder –verhältnisse durch die öffentliche Verwaltung diesen Grundsätzen entsprechen.
(1) ABl. C 147 vom 25.05.2013.
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