7.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/9
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Dezember 2013 — Getty Images (US), Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-70/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Wortmarke PHOTOS.COM - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Gleichbehandlung - Verpflichtung des HABM, sich an seine frühere Entscheidungspraxis zu halten - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))
2014/C 102/11
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Getty Images (US), Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Olson)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: V. Melgar)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. November 2012, Getty Images/HABM (T-338/11), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 1831/2010-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 6. April 2011, die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückzuweisen, mit der die Anmeldung der Wortmarke „PHOTOS.COM“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 42 und 45 teilweise zurückgewiesen wurde, abgewiesen hat — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Fehlende Unterscheidungskraft
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Getty Images (US) Inc. trägt die Kosten.
(1) ABl. C 101 vom 6.4.2013.
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