14.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/19
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Januar 2014 — nfon AG/Fon Wireless Ltd, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-193/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Bildmarke mit dem Wortbestandteil „nfon“ - Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „fon“ und der nationalen Wortmarke FON - Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer des HABM))
2014/C 112/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: nfon AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard)
Andere Parteien: Fon Wireless Ltd (Prozessbevollmächtigte: L. Montoya Terán, abogada), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2013, Fon Wireless/HABM — Nfon (Nfon) (T-283/11), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. März 2011 (Sache R 1017/2009 4) dahin abgeändert hat, dass die von der nfon AG bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wird — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1)
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die nfon AG trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Fon Wireless Ltd.
3.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 189 vom 29.6.2013.
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