19.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/10
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — BestWater International GmbH/Michael Mebes, Stefan Potsch
(Rechtssache C-348/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Internetlinks, die Zugang zu geschützten Werken vermitteln - Verwendung der Framing-Technik))
(2015/C 016/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BestWater International GmbH
Beklagte: Michael Mebes, Stefan Potsch
Tenor
Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
(1) ABl. C 325 vom 9.11.2013.
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