16.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 56/3
Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Estación de Servicio Pozuelo 4 SL/GALP Energía España SAU
(Rechtssache C-384/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Kartelle - Art. 81 EG - Alleinbezugsvertrag für Kraft- und Brennstoffe - Verordnung [EWG] Nr. 1984/83 - Art. 12 Abs. 2 - Verordnung [EG] Nr. 2790/1999 - Art. 4 Buchst. a und 5 Buchst. a - Dauer der Ausschließlichkeit - Vereinbarung von geringer Bedeutung))
(2015/C 056/03)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Estación de Servicio Pozuelo 4 SL
Beklagte: GALP Energía España SAU
Tenor
1.
Ein Vertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der die Begründung eines dinglichen Bebauungsrechts zugunsten eines Lieferanten von Mineralölerzeugnissen vorsieht, um eine Tankstelle zu errichten und sie an den Grundstückseigentümer zu vermieten, und Klauseln über eine langfristige Alleinbezugsverpflichtung enthält, bewirkt grundsätzlich keine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs und fällt daher nicht unter das Verbot in Art. 81 Abs. 1 EG, sofern zum einen der Marktanteil dieses Lieferanten 3 % nicht übersteigt, während drei andere Lieferanten über einen kumulierten Marktanteil von etwa 70 % verfügen, und zum anderen die Laufzeit des Vertrags nicht deutlich über der durchschnittlichen Laufzeit der auf dem relevanten Markt im Allgemeinen geschlossenen Verträge liegt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
2.
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass ein am 31. Mai 2000 bestehender Vertrag, der ein Wettbewerbsverbot enthält und die Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 geänderten Fassung erfüllt, nicht jedoch die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999, bis zum 31. Dezember 2001 vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG ausgenommen ist.
(1) ABl. C 274 vom 21.9.2013.
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