10.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 175/20
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon — Griechenland) — Warner — Lambert Company LLC, Pfizer Ellas AE/Minerva Farmakeftiki AE
(Rechtssache C-462/13) (1)
((Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Vorlagefragen, die mit Fragen übereinstimmen, die der Gerichtshof bereits beantwortet hat - Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) - Art. 27 - Patentfähiger Gegenstand - Art. 70 - Schutz bestehender Gegenstände des Schutzes))
2014/C 175/24
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Polymeles Protodikeio Athinon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Warner — Lambert Company LLC, Pfizer Ellas AE
Beklagte: Minerva Farmakeftiki AE
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Polymeles Protodikeio Athinon — Auslegung der Art. 27 und 70 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der „Welthandelsorganisation“ (ABl. 1994, L 336, S. 214) — Unterscheidung zwischen den Bereichen, die dem Gemeinschaftsrecht unterfallen, und denen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen — Bereich der Patente — Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse
Tenor
1.
Art. 27 des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde, gehört zur gemeinsamen Handelspolitik.
2.
Art. 27 des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Erfindung eines pharmazeutischen Erzeugnisses wie des chemischen Wirkbestandteils eines Arzneimittels unter den in Art. 27 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen Gegenstand eines Patents sein kann, wenn keine Ausnahme nach Art. 27 Abs. 2 oder 3 vorliegt.
3.
Ein aufgrund einer Anmeldung der Erfindung sowohl des Verfahrens der Herstellung eines pharmazeutischen Erzeugnisses als auch dieses pharmazeutischen Erzeugnisses als solchen erlangtes Patent, das jedoch nur für das Herstellungsverfahren erteilt wurde, umfasst nicht wegen der Art. 27 und 70 des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ab dessen Inkrafttreten die Erfindung dieses pharmazeutischen Erzeugnisses.
(1) ABl. C 78 vom 15.3.2014.
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