11.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 261/10
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Gmina Międzyzdroje/Minister Finansów
(Rechtssache C-500/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - Immobilien - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Nationale Rechtsvorschriften, die einen Berichtigungszeitraum von zehn Jahren vorsehen))
2014/C 261/16
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gmina Międzyzdroje
Beklagter: Minister Finansów
Tenor
Die Art. 167, 187 und 189 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie der Neutralitätsgrundsatz sind in dem Sinne auszulegen, dass sie Vorschriften des innerstaatlichen Rechts wie denen des Ausgangsverfahrens nicht entgegenstehen, die in Fällen der Änderung des Verwendungszwecks eines Investitionsguts — das zunächst für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze und dann für vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze verwendet wurde — einen Berichtigungszeitraum von zehn Jahren vorsehen, der mit der erstmaligen Verwendung dieses Guts beginnt, und daher eine einmaligen Berichtigung während eines einzigen Steuerjahrs ausschließen.
(1) ABl. C 367 vom 14.12.2013.
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