17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/25
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon — Griechenland) — Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha/Maria Patmanidi AE
(Rechtssache C-535/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Marken - Anspruch des Inhabers einer Marke, dem ohne seine Zustimmung erfolgenden ersten Inverkehrbringen mit dieser Marke gekennzeichneter Waren im Europäischen Wirtschaftsraum [EWR] widersprechen zu können))
2014/C 409/37
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Monomeles Protodikeio Athinon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha
Beklagte: Maria Patmanidi AE
Tenor
Die Art. 5 und 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung sowie die Art. 9 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke dem ohne seine Zustimmung erfolgenden ersten Inverkehrbringen mit dieser Marke gekennzeichneter Waren im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Europäischen Union widersprechen kann.
(1) ABl. C 337 vom 21.12.2013.
Full & Egal Universal Law Academy