4.5.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 146/9
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Januar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil de Barcelona — Spanien) —Gimnasio Deportivo San Andrés SL in Liquidation
(Rechtssache C-688/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Auslegung der Richtlinie 2001/23/EG - Veräußerer, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde - Garantie der Nichtübernahme bestimmter Schulden des veräußerten Unternehmens durch den Erwerber))
(2015/C 146/14)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Mercantil de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Konkursschuldnerin: Gimnasio Deportivo San Andrés SL in Liquidation
Andere Beteiligte: Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), Fondo de Garantía Salarial
Tenor
Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass:
—
sie, falls im Rahmen eines Unternehmensübergangs gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und sich der betreffende Mitgliedstaat dafür entschieden hat, von Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie Gebrauch zu machen, den Mitgliedstaat nicht daran hindert, vorzusehen oder zuzulassen, dass die zum Zeitpunkt des Übergangs bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Lasten des Veräußerers aufgrund von Arbeitsverträgen oder -verhältnissen, einschließlich der Lasten im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Sozialversicherungssystem, nicht auf den Erwerber übergehen, sofern dieses Verfahren einen Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet, der dem durch die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers begründeten Schutz zumindest gleichwertig ist; dem Mitgliedstaat ist es allerdings nicht verwehrt, vorzusehen, dass der Erwerber diese Lasten auch bei Zahlungsunfähigkeit des Veräußerers zu tragen hat.
—
sie vorbehaltlich von Art. 3 Abs. 4 Buchst. b keine Verpflichtungen in Bezug auf die Lasten des Veräußerers aufgrund von Arbeitsverträgen oder -verhältnissen vorsieht, die vor dem Übergang beendet waren, aber dem nicht entgegensteht, dass die Regelung der Mitgliedstaaten den Übergang dieser Lasten auf den Erwerber zulässt.
(1) ABl. C 78 vom 15.3.2014.
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