SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
YVES BOT
vom 13. März 2014 ( 1 )
Rechtssache C‑66/13
Green Network SpA
gegen
Autorità per l’energia elettrica e il gas
(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Italien])
„Umwelt — Förderung erneuerbarer Energieträger — Richtlinie 2001/77/EG — Herkunftsnachweise — Abschluss eines bilateralen Abkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch einen Mitgliedstaat — Außenzuständigkeit der Europäischen Union“
I – Einleitung
1.
Mit seinem grundlegenden Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat, „AETR“ ( 2 ), hat der Gerichtshof den Grundsatz aufgestellt, dass die Zuständigkeit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Eingehung völkerrechtlicher Verpflichtungen nicht nur in den ausdrücklich vom EWG-Vertrag vorgesehenen Fällen besteht, sondern auch implizit aus den internen Zuständigkeiten der Gemeinschaft fließen kann, und anerkannt, dass, wenn die Gemeinschaft von ihrer internen Zuständigkeit tatsächlich Gebrauch gemacht und gemeinsame Normen erlassen hat, ihre parallele Außenzuständigkeit zur ausschließlichen wird mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten die Freiheit verlieren, mit Drittstaaten Verpflichtungen einzugehen, die diese Normen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern können.
2.
Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, die Voraussetzungen für die Umsetzung der AETR-Rechtsprechung im Rahmen der Politik der Europäischen Union auf dem Gebiet des Umweltschutzes und insbesondere der Entwicklung von Energie aus erneuerbaren Quellen ( 3 ) klarzustellen.
3.
Mit den vorliegenden Fragen wird der Gerichtshof hauptsächlich gebeten, klarzustellen, ob mit dem Erlass der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt ( 4 ) den Mitgliedstaaten ihre konkurrierende nationale Zuständigkeit entzogen und ihnen die Möglichkeit genommen wurde, mit Drittstaaten Abkommen über die Anerkennung von Herkunftsnachweisen zu schließen, um die grüne Herkunft des aus diesem Staat eingeführten Stroms nachzuweisen.
4.
Der Consiglio di Stato (Italien) fragt sich auch, ob der Umstand, dass der betroffene Drittstaat die Schweizerische Eidgenossenschaft ist, die am 22. Juli 1972 ein Freihandelsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( 5 ) geschlossen hat, das in seinem Art. 13 Abs. 1 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet, wenn sie nicht aus den in Art. 20 dieses Abkommens ( 6 ) genannten Gründen gerechtfertigt sind, eine Auswirkung auf die Beantwortung der vorigen Frage hat.
5.
Das vorlegende Gericht möchte schließlich vom Gerichtshof wissen, ob der Umstand, dass die nationale Bestimmung auf den vorherigen Abschluss eines Abkommens nicht zwischen dem Mitgliedstaat und dem betroffenen Drittstaat, sondern zwischen den Betreibern der Netze dieser beiden Staaten verweist, etwas an der Antwort auf die vorigen Fragen ändert, insbesondere wenn ein solches Abkommen stillschweigend und ohne in einen förmlichen Akt übernommen worden zu sein geschlossen wurde und sein Bestehen lediglich von der Rechtsmittelführerin im Ausgangsverfahren behauptet wird.
6.
In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zunächst darlegen, dass die Herkunftsnachweise zu einem Bereich gehören, der bereits zu einem großen Teil von den gemeinsamen Regeln erfasst ist, die seit der Richtlinie 2001/77 schrittweise im Hinblick auf eine noch weiter gehende Harmonisierung erlassen wurden, so dass die Ausübung der internen Zuständigkeit der Union zu einer ausschließlichen Außenzuständigkeit geführt hat, die einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die den Abschluss von internationalen Abkommen mit Drittstaaten über die Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch den betreffenden Mitgliedstaat vorsieht, entgegensteht.
7.
Sodann werde ich aufzeigen, dass der Umstand, dass der betroffene Drittstaat die Schweizerische Eidgenossenschaft ist, mit der die Gemeinschaft das Freihandelsabkommen geschlossen hat, keine Auswirkung auf die Beantwortung der vorigen Frage hat.
8.
Schließlich werde ich darlegen, dass auf die dritte und die vierte Frage nicht zu antworten ist, hilfsweise, dass die sich aus der Ausübung ihrer internen Zuständigkeit ergebende ausschließliche Außenzuständigkeit der Union im Hinblick auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit auch einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die auf den vorherigen Abschluss eines Abkommens nicht zwischen dem Mitgliedstaat und dem betroffenen Drittstaat, sondern zwischen den Betreibern der Netze dieser beiden Staaten verweist, wenn eine solche Bestimmung bezweckt oder bewirkt, dass die für die Mitgliedstaaten bestehende Unmöglichkeit des Eingangs internationaler Verpflichtungen mit Drittstaaten umgangen wird.
II – Tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang
9.
Den Fragen des Consiglio di Stato liegt folgender relevanter Sachverhalt zugrunde.
10.
Aufgrund eines am 2. Juni 2005 geschlossenen Liefervertrags mit der Aar e Ticino SA di Elettricità führte die Green Network SpA ( 7 ), deren Tätigkeit im Verkauf von Strom besteht, 873855 MWh Strom aus erneuerbaren Quellen ( 8 ) aus der Schweiz nach Italien ein.
11.
In Italien hängt die Stromeinfuhr grundsätzlich von der Einhaltung einer Verpflichtung ab, die die Verwendung von Grünstrom durch den Hersteller fördern soll. Nach Art. 11 Abs. 1 und 3 des Decreto Legislativo Nr. 79 zur Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (decreto legislativo n. 79 – Attuazione della direttiva 96/92/CE recante norme comuni per il mercato interno dell’energia elettrica) vom 16. März 1999 ( 9 ) sind nämlich die Betreiber, die Strom erzeugt oder eingeführt haben, verpflichtet, im Folgejahr eine Quote an Grünstrom in das innerstaatliche Netz einzuspeisen, der in Anlagen erzeugt wurde, die nach dem Inkrafttreten dieses Decreto Legislativo in Betrieb genommen wurden oder ihre Erzeugung erhöht haben, wobei dieser Verpflichtung entweder durch die Vorlage einer Bescheinigung über die Einspeisung einer erzeugten oder eingeführten Grünstromquote in das nationale Netz oder durch den Erwerb grüner Zertifikate beim nationalen Netzbetreiber, der seit 1. November 2005 den Namen Gestore dei Servizi Energetici ‐ GSE SpA ( 10 ) führt, nachgekommen werden kann.
12.
Ein Grünstrom einführender Betreiber kann jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 6 des Decreto Ministeriale vom 11. November 1999 und später Art. 20 Abs. 3 des Decreto Legislativo Nr. 387 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/77 (decreto legislativo n. 387 – Attuazione della direttiva 2001/77) vom 29. Dezember 2003 ( 11 ) von dieser Verpflichtung befreit werden.
13.
Die erste dieser beiden Bestimmungen lautet:
„Die in Art. 11 [Abs.] 1 … des Decreto Legislativo Nr. 79 … vorgesehene Verpflichtung kann dadurch erfüllt werden, dass in vollem Umfang oder teilweise Strom eingeführt wird, der in Anlagen erzeugt wurde, die nach dem 1. April 1999 in Betrieb genommen wurden und Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugen, sofern sich diese Anlagen in Ländern befinden, die vergleichbare Instrumente zur Förderung und als Anreiz für die Nutzung erneuerbarer Quellen verwenden, die auf Marktmechanismen beruhen, die diese Möglichkeit auch in Italien gelegenen Anlagen einräumen. In diesem Fall reicht der Verpflichtete den Antrag im Sinne von Abs. 3 zusammen mit dem Vertrag über den Erwerb des in der betreffenden Anlage erzeugten Stroms und einer gültigen Berechtigung zur Einspeisung in das nationale Stromnetz ein. Alle Angaben müssen von der im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 96/92/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ( 12 )] benannten Stelle in dem Land, in dem die Anlage liegt, bescheinigt werden. Bei Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, setzt die Annahme des Antrags voraus, dass eine Übereinkunft zwischen dem Betreiber des nationalen Übertragungsnetzes und einer entsprechenden örtlichen Stelle geschlossen wurde, in der die Modalitäten der erforderlichen Nachprüfungen festgelegt sind.“
14.
Art. 20 Abs. 3 des Decreto Legislativo Nr. 387 führte die Befreiung von der Verpflichtung zum Erwerb von grünen Zertifikaten unter verschiedenen Voraussetzungen fort und erhielt dabei die Unterscheidung danach aufrecht, ob die Einfuhr aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erfolgte.
15.
Wenn Strom aus einem Mitgliedstaat eingeführt wird, kann die Befreiung vom Einführer unter der Voraussetzung erlangt werden, dass er eine beglaubigte Kopie des Herkunftsnachweises vorlegt, der gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/77 ausgestellt wurde, der Folgendes vorsieht:
„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens zum 27. Oktober 2003 die Herkunft des [Grünstroms] als solcher im Sinne dieser Richtlinie nach von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantiert werden kann. Sie sorgen dafür, dass zu diesem Zweck auf Antrag ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird.
…
(3) Die Herkunftsnachweise
—
müssen Angaben zur Energiequelle, aus der der Strom erzeugt wurde, zu Zeitpunkt und Ort der Erzeugung sowie bei Wasserkraftanlagen die Angabe der Leistung enthalten;
—
müssen Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen den Nachweis ermöglichen, dass der von ihnen verkaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne dieser Richtlinie stammt.
(4) Die gemäß Absatz 2 ausgestellten Herkunftsnachweise sollten von den Mitgliedstaaten ausschließlich als Nachweis der in Absatz 3 genannten Punkte gegenseitig anerkannt werden. …
(5) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Stellen schaffen geeignete Mechanismen, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Herkunftsnachweise sicherzustellen …
…“
16.
Wird Strom aus einem Drittstaat eingeführt, hängt die Möglichkeit einer Befreiung der Betreiber vom Abschluss eines Abkommens über die Anerkennung von Herkunftsnachweisen zwischen dem Ministero delle Attività Produttive (Ministerium für das produzierende Gewerbe) und dem Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio (Ministerium für Umwelt- und Landschaftsschutz) zum einen und den zuständigen Ministerien des betreffenden Drittstaats zum anderen ab.
17.
Ein solches Abkommen („Grundsatzvereinbarung“) wurde am 6. März 2007 zwischen den oben angeführten italienischen Ministerien und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossen. Dieses Abkommen sieht die gegenseitige Anerkennung der Herkunftsnachweise für seit 2006 eingeführten Strom vor, dem Jahr, in dem die Schweizerische Eidgenossenschaft eine mit der Richtlinie 2001/77 vereinbare Regelung erlassen hat.
18.
Auf der Grundlage der oben angeführten Bestimmungen und insbesondere von Art. 20 Abs. 3 des Decreto Legislativo Nr. 387 beantragte Green Network für das Jahr 2006 bei GSE die Befreiung von der Verpflichtung zum Erwerb grüner Zertifikate nach Art. 11 des Decreto Legislativo Nr. 79 für die 2005 eingeführte Strommenge.
19.
GSE lehnte den Antrag mit Entscheidung vom 7. Juli 2006 mit der Begründung ab, die Italienische Republik und die Schweizerische Eidgenossenschaft hätten im Jahr 2005 noch keine Übereinkunft nach diesem Art. 20 Abs. 3 geschlossen. GSE verpflichtete Green Network daraufhin zum Erwerb von 378 grünen Zertifikaten zu einem Gesamtbetrag von 2367792 Euro.
20.
Da Green Network seiner Verpflichtung nicht nachkam, verhängte die Autorità per l’energia elettrica e il gas mit Entscheidung vom 21. Januar 2011 eine Geldbuße von 2466450 Euro, gegen die Green Network Klage beim Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia erhob.
21.
Da diese Klage abgewiesen wurde, legte Green Network ein Rechtsmittel beim Consiglio di Stato ein, der sich die Frage stellte, ob die Mitgliedstaaten internationale Verpflichtungen über die Anerkennung von Herkunftsnachweisen eingehen könnten, obwohl von der Union interne Maßnahmen erlassen worden seien.
III – Vorlagefragen
22.
In diesem Zusammenhang hat der Consiglio di Stato, um seine Zweifel auszuräumen, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Steht die fragliche nationale Vorschrift (Art. 20 Abs. 3 des Decreto Legislativo Nr. 387), nach der die Anerkennung der von Drittstaaten ausgestellten Herkunftsnachweise den Abschluss einer entsprechenden internationalen Übereinkunft zwischen dem italienischen Staat und dem Drittstaat voraussetzt, der korrekten Anwendung von Art. 3 Abs. 2 AEUV und Art. 216 AEUV – wonach die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte hat, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte, mit der doppelten Folge, dass die Befugnis, mit Drittstaaten Übereinkünfte zu schließen, die gemeinsamen Bestimmungen beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern oder die einen vollständig unionsrechtlich geregelten oder der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegenden Bereich beeinträchtigen, der Union zusteht und nicht mehr den Mitgliedstaaten, weder einzeln noch gemeinsam – sowie von Art. 5 der Richtlinie 2001/77 entgegen?
2.
Steht die genannte nationale Regelung der korrekten Anwendung der genannten unionsrechtlichen Vorgaben speziell dann entgegen, wenn es sich bei dem Drittstaat um die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt, mit der die Union das Freihandelsabkommen geschlossen hat?
3.
Steht der korrekten Anwendung der unter 1. genannten Unionsvorschriften die nationale Vorschrift des Art. 4 Abs. 6 des Decreto Ministeriale vom 11. November 1999 entgegen, wonach bei einer Einfuhr von Strom aus nicht zur Union gehörenden Ländern die Annahme des Antrags voraussetzt, dass eine Übereinkunft zwischen dem Betreiber des nationalen Übertragungsnetzes und einer entsprechenden örtlichen Stelle geschlossen wurde, in der die Modalitäten der erforderlichen Nachprüfungen festgelegt sind?
4.
Steht die genannte nationale Regelung der korrekten Anwendung der genannten unionsrechtlichen Vorgaben insbesondere dann entgegen, wenn als Übereinkunft im Sinne von Art. 4 Abs. 6 des Decreto Ministeriale vom 11. November 1999 lediglich eine stillschweigende Übereinkunft getroffen wurde, die niemals in einem förmlichen Akt zum Ausdruck gekommen ist und deren Bestehen lediglich von der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens behauptet wird, die nicht in der Lage ist, die wesentlichen Einzelheiten zu spezifizieren?
IV – Würdigung
A – Vorbemerkungen
23.
Vor einer genaueren Prüfung der vier vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist zum einen ihre Zulässigkeit zu prüfen und sind zum anderen die Unklarheiten zu beseitigen, die vom Wortlaut der ersten Frage bezüglich der Bestimmung der zeitlich anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften ausgehen.
1. Zulässigkeit der Fragen
24.
Die Zulässigkeit der Fragen scheint mir zweifelhaft, da sich aus einem Vergleich dieser Fragen ergibt, dass der Consiglio di Stato seine Entscheidung auf zwei Annahmen zum auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Recht stützt, die er beide für möglich hält, wobei dieser Ausgangsrechtsstreit, wie bereits ausgeführt, eine im Laufe des Jahres 2005 erfolgte Einfuhr betrifft, für die der entsprechende Erwerb von grünen Zertifikaten im Jahr 2006 hätte erfolgen müssen. Während die ersten beiden Fragen auf dem Decreto Legislativo Nr. 387, das die Umsetzung der Richtlinie 2001/77 zum Gegenstand hat, beruhen, setzen die letzten beiden Fragen hingegen voraus, dass das Decreto Ministeriale vom 11. November 1999 anwendbar geblieben ist.
25.
Meines Erachtens war es Sache des vorlegenden Gerichts, nach Erwägung beider Alternativen die Bestimmung festzustellen, die zum für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Grundsätze des intertemporalen Rechts nach seinem nationalen Recht in Kraft war, und der Umstand, dass dies nicht vor der Anrufung des Gerichtshofs entschieden wurde, kann dazu führen, dass die Fragen als rein hypothetisch angesehen werden.
26.
Die italienische Regierung hat jedoch in der mündlichen Verhandlung, ohne dass ihr in diesem Punkt widersprochen wurde, ausgeführt, es ergebe sich aus Art. 11 Abs. 13 des Decreto Legislativo Nr. 387, dass das mit diesem Dekret eingeführte neue System der Herkunftsnachweise das mit dem Decreto Ministeriale vom 11. November 1999 geschaffene alte System vollständig ersetzt habe und überdies dieses Decreto Ministeriale ausdrücklich durch ein Dekret vom 24. Oktober 2005 aufgehoben worden sei.
27.
Ich bin folglich der Ansicht, dass die ersten beiden Fragen zu beantworten sind, während die beiden anderen, die auf unanwendbaren Bestimmungen beruhen, nicht zu beantworten sind.
28.
Daher werde ich im Folgenden die Antwort auf die dritte Frage nur hilfsweise prüfen, während ich die vierte Frage, die in Wirklichkeit nicht die Auslegung des Unionsrechts betrifft, sondern den Nachweis des Bestehens eines Vertrags nach nationalem Recht, für offensichtlich unzulässig halte.
2. Anwendbares Unionsrecht
29.
Da sich der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt im Laufe des Jahres 2005 ereignete, sind die Bestimmungen des AEU-Vertrags, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, nicht anwendbar.
30.
Die Bezugnahme auf unionsrechtliche Bestimmungen, die erst später anwendbar geworden sind, führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Fragen, die der Gerichtshof umzuformulieren hat.
31.
Der Gerichtshof kann nämlich nach ständiger Rechtsprechung, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat ( 13 ).
32.
Nach dieser Rechtsprechung ist der Gerichtshof befugt, auf eine Vorlagefrage, die sich auf Bestimmungen bezieht, die auf den für den fraglichen Rechtsstreit maßgeblichen Sachverhalt nicht anwendbar sind, unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften zu antworten, die zum für diesen Sachverhalt maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft waren ( 14 ).
33.
Ich bin daher der Ansicht, dass der Umstand, dass das vorlegende Gericht auf Art. 3 Abs. 2 AEUV und Art. 216 AEUV abstellt, die erst nach der Zeit der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Ereignisse in Kraft getreten sind, keine Auswirkung auf die Zulässigkeit der Fragen hat und diese daher, soweit erforderlich, umzuformulieren sind. Dies gilt umso mehr, als die betreffenden Bestimmungen sich darauf beschränken, die frühere Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit der Union, insbesondere nach dem Urteil AETR – sei es auch nur teilweise – zu kodifizieren.
B – Zur ersten Frage
34.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 der Richtlinie 2001/77 eine ausschließliche Zuständigkeit der Union für den Abschluss eines Abkommens über die Anerkennung von Herkunftsnachweisen mit Drittstaaten begründet und ob diese ausschließliche Zuständigkeit einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die im Rahmen eines nationalen Systems zur Förderung grüner Energie vorsieht, dass die Möglichkeit der Stromversorger, von der Pflicht zum Erwerb grüner Zertifikate für aus einem Drittstaat eingeführten Grünstrom befreit zu werden, vom vorherigen Abschluss eines Abkommens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat über die Anerkennung von Herkunftsnachweisen abhängt.
1. Anwendbare Grundsätze
35.
Für die Beantwortung der ersten Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Umweltschutz in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte oder konkurrierende Zuständigkeit fällt.
36.
Diese Regel, die heute ausdrücklich in Art. 4 Abs. 2 Buchst. e AEUV vorgesehen ist, ergab sich bereits aus den Vorschriften, die zur Zeit der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Ereignisse in Kraft waren ( 15 ). Während Art. 175 EG in Verbindung mit Art. 174 Abs. 2 EG der Union im Umweltbereich eine ausdrückliche Außenkompetenz verlieh ( 16 ), sah Art. 174 Abs. 2 Unterabs. 2 EG die Aufnahme einer Schutzklausel in die Harmonisierungsmaßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten ermächtigte, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen. Art. 176 EG ermächtigte die Mitgliedstaaten, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, sofern sie mit dem Vertrag vereinbar waren und der Europäischen Kommission notifiziert wurden.
37.
Da die Union im Bereich des Umweltschutzes grundsätzlich über eine geteilte Zuständigkeit verfügt, ist zu prüfen, ob die Richtlinie 2001/77 diese Zuständigkeit in dem von ihr abgedeckten Bereich nach den im Urteil AETR aufgestellten Grundsätzen zu einer ausschließlichen gemacht hat, indem sie durch ihr Zuvorkommen den Mitgliedstaaten jede Rechtsetzungsbefugnis genommen hat.
38.
Wie der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden hat, kann sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss internationaler Abkommen nicht nur aus einer ausdrücklichen Erteilung durch den EWG-Vertrag ergeben, sondern auch stillschweigend aus anderen Vertragsbestimmungen und aus in ihrem Rahmen ergangenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane fließen ( 17 ). Der Gerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, dass „in den Bereichen, in denen die Gemeinschaft zur Verwirklichung einer vom Vertrag vorgesehenen gemeinsamen Politik Vorschriften erlassen hat, die in irgendeiner Form gemeinsame Rechtsnormen vorsehen, die Mitgliedstaaten weder einzeln noch selbst gemeinsam handelnd berechtigt [sind], mit dritten Staaten Verpflichtungen einzugehen, die diese Normen beeinträchtigen“ ( 18 ). Er hat ferner entschieden, dass „[i]n dem Maße, wie diese Gemeinschaftsrechtsetzung fortschreitet, … nur die Gemeinschaft mit Wirkung für den gesamten Geltungsbereich der Gemeinschaftsrechtsordnung vertragliche Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten übernehmen und erfüllen [kann]“ ( 19 ).
39.
Der Grundsatz der Parallelität der externen und der internen Zuständigkeit nach dem Urteil AETR hängt daher von der vorherigen Ausübung der Zuständigkeit der Union durch den Erlass gemeinsamer Rechtsnormen ab, auch auf Gebieten, die nicht unter eine gemeinsame Politik fallen ( 20 ), und von der Beeinträchtigung der gemeinsamen Rechtsnormen durch die staatliche Maßnahme.
40.
Der Begriff der Beeinträchtigung gemeinsamer Rechtsnormen, der im Mittelpunkt des Urteils AETR steht, wurde in späteren Urteilen und Gutachten des Gerichtshofs näher erläutert.
41.
Dieser Begriff beruhte immer auf einer neutralen oder objektiven Konzeption in dem Sinne, dass es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass ein Widerspruch zwischen den gemeinsamen Rechtsnormen und den völkerrechtlichen Verpflichtungen besteht ( 21 ).
42.
Dieser Begriff hat jedoch gewisse Veränderungen erfahren, die durch drei wesentliche Schritte gekennzeichnet sind.
43.
In einem ersten Schritt schien der Gerichtshof eine weite Auslegung zu billigen, indem er eine ausschließliche implizite Außenzuständigkeit der Gemeinschaft anerkannt hat, die zu einer Unterlassenspflicht der Mitgliedstaaten führt, sobald die Prüfung der jeweiligen Bereiche der gemeinsamen Rechtsnormen und der betreffenden völkerrechtlichen Verpflichtungen eine Übereinstimmung zeigt, auch wenn diese unvollständig ist.
44.
So hat der Gerichtshof in seinem Urteil AETR entschieden, dass das betreffende Sachgebiet „zum Anwendungsbereich der Verordnung [(EWG)] Nr. 543/69[ ( 22 ) ] gehört“ ( 23 ) und dass es „neben [der sich daraus ergebenden] Gemeinschaftszuständigkeit … keine konkurrierende Zuständigkeit der Mitgliedstaaten geben [kann], da alles, was außerhalb der Gemeinschaftsorgane geschieht, mit der Einheit des Gemeinsamen Marktes und der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist“ ( 24 ).
45.
In Weiterführung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in seinem Gutachten 2/91 darauf hingewiesen, dass „[e]in Widerspruch zwischen dem Übereinkommen [Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit] und den Richtlinien [auf den Gebieten, die Gegenstand von Teil III dieses Übereinkommens sind,] … nicht [besteht]. Gleichwohl erfasst Teil III [dieses] Übereinkommens … ein Gebiet, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst ist, die seit 1967 schrittweise im Hinblick auf eine immer weiter gehende Harmonisierung erlassen wurden und einerseits Handelshemmnisse beseitigen sollen, die sich aus unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten ergeben, andererseits gleichzeitig dem Schutz der Bevölkerung wie dem der Umwelt dienen sollen“ ( 25 ).
46.
In einem zweiten Schritt scheint sich der Gerichtshof an einem engeren Begriff der Beeinträchtigung gemeinsamer Rechtsnormen orientiert zu haben, indem er die Anwendung des Grundsatzes der Parallelität der externen und der internen Zuständigkeiten von drei konkreten Kriterien abhängig macht. In seinem Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 ( 26 ) zum Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungsverkehr und zum Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass „die ausschließlich externe Zuständigkeit der Gemeinschaft nicht ohne Weiteres aus ihrer Befugnis zum Erlass von Vorschriften auf interner Ebene [folgt]“ ( 27 ) und „[n]ur in dem Maße, wie gemeinsame Vorschriften auf interner Ebene erlassen werden, … die externe Zuständigkeit der Gemeinschaft zu einer ausschließlichen [wird]“ ( 28 ), sodann festgestellt, dass „[b]isher … noch nicht alle den Verkehr betreffenden Fragen durch gemeinsame Vorschriften geregelt [sind]“ ( 29 ), und schließlich entschieden, dass die Gemeinschaft eine ausschließliche externe Zuständigkeit erwirbt, wenn sie „in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder … sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen“ ( 30 ) oder „eine vollständige Harmonisierung … verwirklicht hat“ ( 31 ).
47.
Dieser engere Ansatz, nach dem es nicht genügt, eine hinreichend große Überschneidung zwischen den von den gemeinsamen Rechtsnormen und dem betreffenden völkerrechtlichen Abkommen erfassten Bereichen festzustellen, wurde durch die Urteile vom 5. November 2002 ( 32 ), die sogenannten „Open-skies“-Urteile, bestätigt oder sogar ausgedehnt.
48.
In einem dritten Schritt, der mit seinem Gutachten 1/03 zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 33 ) eingeleitet wurde, scheint der Gerichtshof in Zusammenschau seiner Rechtsprechung wieder zu einem weiteren Begriff der Beeinträchtigung gemeinsamer Rechtsnormen gelangt zu sein. Er hat insbesondere hervorgehoben, dass die drei im Gutachten 1/94 und in den „Open-skies“-Urteilen angeführten Fallgestaltungen nur „Beispiele“ ( 34 ) gewesen seien, deren Formulierung auf besondere Zusammenhänge zurückgegangen sei. Der Gerichtshof hat „in viel allgemeineren Worten“ ( 35 ) eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft dann anerkannt, wenn der Abschluss eines Abkommens durch die Mitgliedstaaten mit der Einheit des Gemeinsamen Marktes und der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist ( 36 ), und festgestellt, dass eine völlige Übereinstimmung zwischen dem von dem völkerrechtlichen Abkommen erfassten Gebiet und dem Gebiet der Gemeinschaftsregelung nicht erforderlich ist ( 37 ).
49.
Der Gerichtshof hat außerdem die Prüfungsmethode geliefert, nach der bestimmt werden kann, ob das Kriterium nach der Formel „ein Gebiet, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst ist“, erfüllt ist, indem er darauf hingewiesen hat, dass sich diese Prüfung nicht nur auf den Umfang der fraglichen Vorschriften, sondern auch auf ihre Natur und ihren Inhalt stützen muss, und dass neben dem aktuellen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem betreffenden Gebiet auch dessen Entwicklungsperspektiven zu berücksichtigen sind, wenn sie zum Zeitpunkt dieser Analyse absehbar sind ( 38 ).
50.
Schließlich hat er festgestellt, dass es darauf ankommt, eine einheitliche und kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und ein reibungsloses Funktionieren des von ihnen errichteten Systems sicherzustellen, um die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu wahren ( 39 ).
51.
Im Hinblick auf diese Voraussetzungen für den Erwerb einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Union durch die Ausübung ihrer internen Zuständigkeit ist anhand der Prüfungsmethode des Gerichtshofs zum einen zu untersuchen, ob und in welchem Umfang die Union gemeinsame Rechtsnormen über Herkunftsnachweise erlassen hat, und zum anderen, ob der Erlass von Vorschriften durch die Italienische Republik, die den Abschluss eines Abkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung von Herkunftsnachweisen vorsehen, diese Rechtsnormen beeinträchtigen kann.
2. Bestehen gemeinsamer Rechtsnormen
52.
Um den genauen Umfang der Ausübung der internen Zuständigkeit der Union und den Umfang des dadurch besetzten Terrains zu erfassen, ist es wichtig, nicht nur die Richtlinie 2001/77 zu berücksichtigen, sondern auch die Richtlinie 2009/28/EG ( 40 ) sowie die absehbaren Entwicklungen des Unionsrechts.
a) Richtlinie 2001/77
53.
Wie sich aus ihrem Titel, ihren Erwägungsgründen und ihrem Art. 1 ergibt, soll die Richtlinie 2001/77 den Grünstrom im Elektrizitätsbinnenmarkt fördern, indem sie zahlenmäßige Ziele zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen im Energiemix jedes Mitgliedstaats festlegt.
54.
Diese Richtlinie weist zwei wesentliche Merkmale auf.
55.
Als Erstes ist sie, was die Herkunftsnachweise betrifft, eine Richtlinie zur Harmonisierung und gegenseitigen Anerkennung.
56.
Eine der von der Richtlinie 2001/77 vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung des Ziels eines Ausbaus der Grünstromerzeugung ist die Einführung des Herkunftsnachweises. Der Unionsgesetzgeber hat sich keineswegs auf die Festlegung von Mindestnormen beschränkt, sondern mehrere Aspekte dieses Bereichs einer Harmonisierung unterzogen, mit der der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einhergeht. Insbesondere hat er für die gesamte Union eine einheitliche Definition des Herkunftsnachweises eingeführt ( 41 ) und ihm auch eine einheitliche Tragweite ( 42 ) auf Unionsebene verliehen. Diese Richtlinie nennt ferner genau die Informationen, die der Herkunftsnachweis enthalten muss ( 43 ), und führt überdies gemeinsame Rechtsnormen betreffend die erneuerbaren Energiequellen ein, die diesen Nachweis erhalten können ( 44 ). Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien für die Ausstellung festzulegen ( 45 ), und fordert sie auf, in Bezug auf die Stromerzeugung und ‑verteilung unabhängige Stellen zu benennen, die diese Ausstellung überwachen ( 46 ). Die Mitgliedstaaten müssen auch die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Herkunftsnachweise sicherstellen ( 47 ). Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten schließlich, in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Herkunftsnachweise anzuerkennen, und führt eine Kontrolle der Kommission hinsichtlich der Verweigerung der Anerkennung dieser Nachweise ein ( 48 ).
57.
Als Zweites ist die Richtlinie 2001/77 naturgemäß vorläufig.
58.
Nach ihrem Art. 1 wird mit dieser Richtlinie auch bezweckt, „eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen“ ( 49 ). Sie sieht vor, dass die Kommission spätestens am 27. Oktober 2005 einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung und dem parallelen Bestehen der unterschiedlichen Mechanismen zur Förderung von grüner Energie vorlegt, und zusammen mit diesem wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Rahmens für Regelungen zur Förderung vorgelegt ( 50 ); spätestens am 31. Dezember 2005 legt die Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2001/77, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Vorschlägen an das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union vor ( 51 ). Der Übergangscharakter dieser Richtlinie erfordert eine dynamische Auslegung ihrer Bestimmungen, die die langfristigen Ziele der Regelungen zur Förderung von grüner Energie und die Entwicklungen seit ihrem Erlass berücksichtigt. Es ist daher wichtig, das von den gemeinsamen Rechtsnormen abgedeckte Gebiet unter Berücksichtigung der Richtlinie 2009/28 zu erfassen.
b) Richtlinie 2009/28
59.
Die Richtlinie 2001/77 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2012 vollständig durch die Richtlinie 2009/28 aufgehoben, die – wie sich aus dem 13. Erwägungsgrund und aus Art. 3 dieser Richtlinie ergibt ‐ verbindliche nationale Ziele für den Anteil von grüner Energie am gesamten Energieverbrauch festlegt.
60.
Insoweit wird in diesem Artikel auf das bis 2020 zu erreichende Ziel eines Mindestanteils an grüner Energie von 20 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Union Bezug genommen.
61.
In diesem Zusammenhang führt Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/28 unter den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Ziele anwenden können, Maßnahmen zur Kooperation mit Drittstaaten an. Im Unterschied zur Richtlinie 2001/77 umfasst die Richtlinie 2009/28 daher einen die internationalen Beziehungen betreffenden zusätzlichen Teil, indem sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, mit Drittstaaten bei allen Arten gemeinsamer Projekte zur Erzeugung von Grünstrom zusammenzuarbeiten, und indem sie vorsieht, dass unter bestimmten, in Art. 9 und 10 dieser Richtlinie aufgezählten Voraussetzungen, die aus einem Drittstaat eingeführte Elektrizität bei der Bewertung der Erfüllung der nationalen Gesamtziele berücksichtigt wird. Überraschenderweise sieht diese Richtlinie sogar vor, dass, nach Genehmigung durch die Kommission, in einem Drittstaat produzierte und verbrauchte Elektrizität im besonderen Kontext der Errichtung einer Verbindungsleitung mit einer sehr langen Vorlaufzeit, die für den Export von Grünstrom in die Union genutzt werden soll, berücksichtigt wird. Nach dem 39. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist diese Möglichkeit durch das große europäische Interesse an Projekten in Drittstaaten, wie dem Solarenergieprogramm für den Mittelmeerraum, gerechtfertigt.
62.
Die Richtlinie 2009/28 hat außerdem zu gewissen Änderungen der Regelung des Herkunftsnachweises geführt, insbesondere durch zusätzliche Klarstellungen zu seiner Form und seinem Inhalt. Er bleibt jedoch ausschließlich als Beweismittel konzipiert.
c) Absehbare Entwicklungen des Unionsrechts
63.
Zum Ziel des Ausbaus des Grünenergieanteils ist darauf hinzuweisen, dass die Förderung der Erzeugung grüner Energie in der Union als wesentliches Ziel angesehen wird, das auf Unionsebene anerkannt ist. In der Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 ( 52 ) wird der Ausbau des Mindestanteils von grüner Energie auf 27 % im Jahr 2030 als eines der EU-weit vereinbarten Hauptziele angeführt, dessen Verwirklichung durch ein neues Governance-System sichergestellt werde, das sich auf die Umsetzung der nationalen Energiepläne stütze. Insoweit ist von Interesse, dass die Festlegung eines verbindlichen EU-weiten Ziels von einem neuen kollektiveren, kohärenteren und koordinierteren Ansatz der Förderung grüner Energie zeugt.
64.
Letztlich erlaubt die Analyse sowohl der Richtlinie 2001/77 als auch der Richtlinie 2009/28 und der absehbaren Entwicklungen des Unionsrechts die Feststellung, dass der Bereich des Herkunftsnachweises, der insgesamt als eines der wichtigsten Instrumente zur Förderung grüner Energie in der Union angesehen wird, bereits weitgehend unionsrechtlich reglementiert ist.
65.
Es bleibt zu beurteilen, ob die in diesem Bereich bestehenden gemeinsamen Rechtsnormen durch die unilaterale Maßnahme der Italienischen Republik beeinträchtigt werden.
3. Beeinträchtigung gemeinsamer Rechtsnormen durch die staatliche Maßnahme
66.
Es ist unbestreitbar, dass Art. 20 Abs. 3 des Decreto Legislativo Nr. 387, indem er die Befreiung von der Verpflichtung zum Erwerb grüner Zertifikate für aus einem Drittstaat eingeführten Strom vom Abschluss eines Abkommens mit diesem Staat abhängig macht, das zum Gegenstand hat, vorzusehen, dass die Herkunft „des eingeführten [Grünstroms] als solcher im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2001/77 … garantiert wird“, diesem Abkommen einen Sachbereich überantwortet, der genau mit dem von dieser Richtlinie abgedeckten zusammenfällt. Außerdem ist festzustellen, dass die Überschneidung der jeweiligen Bereiche des betroffenen Abkommens und dieser Richtlinie durch den ausdrücklichen Verweis des innerstaatlichen Gesetzes auf Art. 5 dieser Richtlinie bestätigt wird.
67.
Zwar schafft dieser Gesetzeswortlaut, indem er schlicht und einfach auf den Herkunftsnachweis verweist, wie er im Unionsrecht geregelt ist, offensichtlich keine Unvereinbarkeit zwischen dem Inhalt der Richtlinie 2001/77 und dem der geplanten Abkommen, so dass die Italienische Republik, die durch beide Rechtstexte gebunden ist, die Bestimmungen des einen beachten könnte, ohne gegen die Verpflichtungen aus den anderen zu verstoßen. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die betreffenden internationalen Abkommen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen oder jedenfalls in einen Bereich, der bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist, ist den Mitgliedstaaten die Außenzuständigkeit entzogen, selbst wenn zwischen diesen Rechtsnormen und den Abkommen kein Widerspruch besteht ( 53 ). Diese Neutralität der Beeinträchtigung gemeinsamer Rechtsnormen im Sinne des Urteils AETR erklärt sich durch das Erfordernis, die Einheitlichkeit und Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, die durch uneinheitlich erlassene Maßnahmen der Mitgliedstaaten gefährdet werden könnten ( 54 ).
68.
Im Übrigen scheint mir der Verweis der italienischen Rechtsvorschriften auf Art. 5 der Richtlinie 2001/77 nicht geeignet, jede Gefahr einer Unvereinbarkeit der Verpflichtungen der Italienischen Republik gegenüber Drittstaaten mit dem Unionsrecht auszuschließen. Es ist insbesondere nicht gewährleistet, dass das Abkommen die Ausstellung von Herkunftsnachweisen nur für Grünstrom genehmigt, der der Definition von Art. 2 dieser Richtlinie entspricht ( 55 ).
69.
Außerdem entspricht meines Erachtens der Abschluss eines Abkommens über die Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch einen Mitgliedstaat mit einem Drittstaat nicht den Zielen der Politik der Union im Bereich der Entwicklung grüner Energie und ist geeignet, die praktische Wirksamkeit der Rechtsvorschriften der Union zu beeinträchtigen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Schaffung von Herkunftsnachweisen zum Nachweis der grünen Herkunft des erzeugten Stroms das Ziel hatte, den Handel mit Grünstrom im Rahmen des Elektrizitätsbinnenmarkts und den Wettbewerb zwischen den Erzeugern zu fördern, insbesondere indem sie den Endkunden erlaubt, sich über die Herkunft des von ihnen erworbenen Stroms zu informieren.
70.
Die Verwirklichung der der Umwelt- und Energiepolitik der Union zugrunde liegenden Ziele ‐ wie der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung, der Verringerung von Treibhausgasemissionen, der Steigerung der Erzeugung von grüner Energie in der gesamten Union, der Entwicklung von Wachstums- und Beschäftigungsperspektiven in den Mitgliedstaaten sowie der Förderung der Versorgungssicherheit und der Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren ‐ ist jedoch untrennbar mit dem Schicksal der Einfuhren von grüner Energie aus Drittstaaten verbunden.
71.
Der Abschluss internationaler Abkommen mit Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten kann die Verwirklichung dieser Ziele gefährden, da das Handeln der Union zum Schutz der Umwelt offensichtlich seine praktische Wirksamkeit verlöre, wenn jeder Mitgliedstaat frei bestimmen könnte, ob und in welchem Umfang er die Einfuhr von Grünstrom aus Drittstaaten fördern will. Wie die Kommission sowohl in ihren schriftlichen als auch in ihren mündlichen Erklärungen hervorhebt, kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, indem sie den Abschluss internationaler Abkommen zur Anerkennung von Vorteilen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Grünstrom aus Drittstaaten vorsieht, die Einfuhr von Grünstrom aus diesen Staaten zulasten von in den Mitgliedstaaten erzeugter grüner Energie begünstigen. Außerdem bietet, obwohl GSE in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass aus der Schweiz eingeführter Grünstrom bei der Verwirklichung der nationalen Ziele nicht berücksichtigt worden sei, der Abschluss eines internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat insoweit keine Garantie. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 4 des Decreto Legislativo Nr. 387, das sich bei den Akten findet, die bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht wurden, die Berücksichtigung von eingeführter grüner Energie für die Verwirklichung des nationalen Ziels anscheinend auch erlaubt, wenn diese aus einem Drittstaat eingeführt wird, sofern ein Abkommen zwischen den zuständigen Ministerien der Italienischen Republik und des betroffenen Drittstaats geschlossen wurde. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2009/28 nunmehr die Frage regelt, indem sie die Tätigkeit der Mitgliedstaaten gegenüber Drittstaaten koordiniert ( 56 ).
72.
Letztlich kommt aufgrund der im Sinne des Urteils AETR erforderlichen Wirksamkeit der von der Union erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen auf dem Gebiet der Herkunftsnachweise in Verbindung mit der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen der Verträge über den Umweltschutz der Union die ausschließliche Zuständigkeit zum Abschluss aller Abkommen mit Drittstaaten in dem von der Richtlinie 2001/77 geregelten Bereich zu, und folglich ist den Mitgliedstaaten jedes Recht entzogen, Verpflichtungen betreffend die Anerkennung von Herkunftsnachweisen einzugehen, soweit diese die Bestimmungen dieser Richtlinie beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern können.
73.
Ich bin mir jedoch bewusst, dass gegen dieses Ergebnis drei Einwände erhoben werden können.
74.
Der erste, den die italienische Regierung darlegt, beruht auf der den Mitgliedstaaten von der Richtlinie 2001/77 bei der Organisation des Systems der Herkunftsnachweise zuerkannten Rolle. Da diese Richtlinie ihnen die Festlegung objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien für den Nachweis der Herkunft von Grünstrom, die Benennung von Stellen, die die Ausstellung der Herkunftsnachweise überwachten, und die Schaffung geeigneter Mechanismen, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Herkunftsnachweise sicherzustellen, überlasse, verankere sie den „Regelungsbeitrag“ der Mitgliedstaaten, mit anderen Worten, ihre parallele Zuständigkeit.
75.
Dieser erste Einwand lässt sich leicht entkräften. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann eine Richtlinie als gemeinsame Rechtsnorm angesehen werden, aus der die Anerkennung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit fließen kann ( 57 ), so dass der Entfall der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Fall je nach der Regelungsdichte der Richtlinie und dem ihnen überlassenen Handlungsspielraum bei der Festsetzung der Modalitäten der Umsetzung im Rahmen einer gebundenen Zuständigkeit für die Durchführung variiert ( 58 ). Auch wenn der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten gewisse Aufgaben betreffend die Ausstellung der Herkunftsnachweise überlassen hat, kommt man nicht umhin, anzuerkennen, dass der Bereich dieser Nachweise in seiner Gesamtheit betrachtet bereits weitgehend unionsrechtlich harmonisiert ist.
76.
Der zweite, möglicherweise stärkste, Einwand beruht auf der Unterscheidung, den die Richtlinie 2001/77 zwischen den Herkunftsnachweisen und den grünen Zertifikaten vornimmt, sowie auf der den Mitgliedstaaten überlassenen Befugnis, festzulegen, ob der Strom, dessen grüne Herkunft durch einen Herkunftsnachweis nachgewiesen wurde, Fördermechanismen in Anspruch nehmen kann oder nicht. Laut der italienischen Regierung und GSE fügt sich das im Ausgangsverfahren in Rede stehende System, das eine Unterstützungsregelung im Sinne dieser Richtlinie darstelle, in den Rahmen der den Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie zuerkannten Vorrechte.
77.
Dieser Einwand überzeugt mich aus den folgenden drei Gründen nicht.
78.
Erstens zeigt die Lektüre der Vorlageentscheidung, dass der Anwendungsbereich der internationalen Abkommen, deren Abschluss vom Decreto Legislativo Nr. 387 vorgesehen ist, über bloße Förderregelungen hinausgeht, da diese Abkommen allgemeiner die Anerkennung der Herkunftsnachweise erfassen sollen, unabhängig davon, ob diese im Rahmen einer Unterstützungsregelung verwendet werden oder nicht.
79.
Zweitens scheint es mir, dass im umfassenden und naturgemäß vorläufigen System der mit der Richtlinie 2001/77 im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele bis zum Jahr 2010, vor der geplanten Umsetzung eines echten Gemeinschaftsrahmens, erarbeiteten Maßnahmen zur Förderung grüner Energie die den Mitgliedstaaten zuerkannte Restzuständigkeit für ein Tätigwerden durch innerstaatliche Bestimmungen in einer bestimmten Situation, auf deren Regelung durch die Schaffung gemeinsamer Rechtsnormen die Union vorübergehend verzichtet hat, nicht als Kompetenzvorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten, sondern als eine Ermächtigung auszulegen ist, die ihnen im Rahmen der Umsetzung des Unionsrechts vom Unionsgesetzgeber vorläufig erteilt wurde. Meiner Ansicht nach hat die Union offensichtlich ihre Befugnis auf dem gesamten betroffenen Gebiet, einschließlich der Bestimmung der Tragweite der Herkunftsnachweise in Bezug auf die nationalen Unterstützungsregelungen, ausüben wollen, auch wenn sie die Frage vorläufig den Mitgliedstaaten übertragen hat.
80.
Hierzu ist entsprechend darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/03, gestützt auf den „umfassenden und kohärenten Charakter“ ( 59 ) des mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 60 ) errichteten Systems von Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten, eine Bestimmung dieser Verordnung, die auf das Recht der Mitgliedstaaten verwies ( 61 ), als eine Durchführung des Unionsrechts ausgelegt hat.
81.
Drittens ist die den Mitgliedstaaten zuerkannte Befugnis ausschließlich auf die Bestimmung der Förderung beschränkt, die der aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden grünen Energie gewährt wird, und scheint mir daher keine Zuständigkeit zum Abschluss eines internationalen Abkommens mit einem Drittstaat zu begründen. Zudem habe ich in meinen Schlussanträgen in den derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen Essent Belgium (C‑204/12 bis C‑208/12) und Ålands Vindkraft (C‑573/12) die Gründe dargelegt, aus denen ich der Meinung bin, dass eine solche Befugnis nicht in Einklang mit dem Primärrecht steht.
82.
Mit dem dritten Einwand, der auf den Umstand gestützt ist, dass zur Zeit der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Ereignisse die Italienische Republik und die Schweizerische Eidgenossenschaft noch kein Abkommen über die Anerkennung von Herkunftsnachweisen geschlossen hatten, wird das Vorliegen einer tatsächlichen und echten Beeinträchtigung gemeinsamer Rechtsnormen in Frage gestellt. Mit anderen Worten: Kann eine nationale Bestimmung, die sich darauf beschränkt, den Abschluss eines internationalen Abkommens vorzusehen, gemeinsame Rechtsnormen beeinträchtigen?
83.
Diese Frage ist meines Erachtens zu bejahen. Zum einen führt der Erlass einer nationalen Bestimmung, die den Abschluss eines internationalen Abkommens vorsieht, unmittelbar zu einer theoretischen Beeinträchtigung gemeinsamer Rechtsnormen, da er dem Entfall der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten widerspricht, der aus der Ausübung der internen Zuständigkeit der Union folgt. Zum anderen schafft eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Gefahr bzw. die Möglichkeit der tatsächlichen Beeinträchtigung gemeinsamer Rechtsnormen für den Fall, dass das Abkommen tatsächlich geschlossen wird, was genügt, um die Anwendung der AETR-Doktrin zu rechtfertigen.
84.
Mir scheint, dass sich diese weite Konzeption des Begriffs der Beeinträchtigung in der Rechtsprechung wiederfindet. In einem Urteil vom 12. Februar 2009, Kommission/Griechenland ( 62 ), hat der Gerichtshof im Rahmen eines von der Kommission gegen die Hellenische Republik eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens festgestellt, dass eine von einem Mitgliedstaat ergriffene bloße Initiative innerhalb einer internationalen Organisation das Unionsrecht beeinträchtigen „kann“ ( 63 ), da diese Maßnahme geeignet war, ein Verfahren einzuleiten, in dem neue Bestimmungen erlassen werden könnten, die eine Auswirkung auf dieses Recht hätten ( 64 ).
85.
Diese Überlegungen kann man entsprechend auf jede Maßnahme eines Mitgliedstaats ausdehnen, die zum Erlass internationaler Vorschriften führen kann, die geeignet sind, die von der Union erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen zu beeinträchtigen ( 65 ).
86.
Das ist bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmung der Fall.
87.
Da diese verschiedenen Einwände entkräftet wurden, schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage zu antworten, dass die Herkunftsnachweise zu einem Bereich gehören, der bereits weitgehend von den gemeinsamen Rechtsnormen erfasst ist, die seit der Richtlinie 2001/77 schrittweise im Hinblick auf eine noch weiter gehende Harmonisierung erlassen wurden, so dass die Ausübung der internen Zuständigkeit der Union zu einer ausschließlichen Außenzuständigkeit geführt hat, die einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die den Abschluss von internationalen Abkommen mit Drittstaaten über die Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch den betreffenden Mitgliedstaat vorsieht, entgegensteht.
C – Zur zweiten Frage
88.
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Ausübung der internen Zuständigkeit durch die Union infolge des Erlasses der Richtlinie 2001/77 den Mitgliedstaaten das Recht nimmt, mit Drittstaaten Abkommen zu schließen, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Drittstaat um die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt, mit der die Union das Freihandelsabkommen geschlossen hat.
89.
Wenn ich mich an den Wortlaut der Frage halte, ist es einfach, eine zutreffende Antwort zu geben. Der Umstand, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft das Freihandelsabkommen geschlossen hat, hat keine Auswirkung auf die Rechtsnormen, die die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten regeln. So verstanden ist die Frage folglich zu verneinen.
90.
Die Frage könnte allerdings weiter verstanden werden, nämlich in folgendem Sinne: Ist eine nationale Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die mangels Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Importeur von Grünstrom aus der Schweiz unter Androhung von Sanktionen verpflichtet, grüne Zertifikate, die einer bestimmten Quote an eingeführtem Grünstrom entsprechen, zu erwerben, mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und dem Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen vereinbar?
91.
Wie sich jedoch klar aus dem Wortlaut der verschiedenen Fragen ergibt, hat das vorlegende Gericht nur um Hinweise zu einer möglichen ausschließlichen Außenzuständigkeit der Union gebeten.
92.
Daher bezweifle ich, dass die vom vorlegenden Gericht gelieferten Informationen hinreichend waren, um den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Beteiligten zu ermöglichen, sich zu der von mir soeben umformulierten Frage zu äußern.
93.
Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, werde ich jedoch einige Hinweise zu den zu berücksichtigenden Parametern geben.
94.
Ich habe in anderem Zusammenhang ( 66 ) die Gründe für meine Auffassung angeführt, nach der nationale Beschränkungen der Einfuhren von Grünstrom aus einem anderen Mitgliedstaat den Handel zwischen den Mitgliedstaaten diskriminierende Beschränkungen sind, die nicht durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt werden können.
95.
Umgekehrt bin ich der Meinung, dass diese Erfordernisse durchaus die Beschränkungen der Einfuhren von Grünstrom aus einem Drittstaat wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtfertigen und dass insbesondere sämtliche im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra ( 67 ), angenommenen Rechtfertigungen zur Gänze anwendbar sind.
96.
Hierzu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass mangels eines Systems der gegenseitigen Anerkennung der Herkunftsnachweise die grüne Herkunft von in einem Drittstaat erzeugtem Strom nicht in gleicher Weise gewährleistet werden kann, wie dies für in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten Strom der Fall ist, und dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, die seit mehreren Jahren ein bilaterales Stromabkommen mit der Union verhandelt ( 68 ), weder an der Politik der Union im Umweltbereich ( 69 ) noch an der Verwirklichung des Energiebinnenmarkts beteiligt ist.
97.
Folglich scheint mir die Handelsbeschränkung, die sich aus der Verpflichtung, grüne Zertifikate zu erwerben, ergeben kann, im Hinblick auf Art. 20 des Freihandelsabkommens gerechtfertigt.
D – Zur dritten Frage
98.
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Anerkennung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Union einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Anerkennung der von Drittstaaten ausgestellten Herkunftsnachweise vom Abschluss eines Abkommens abhängig macht, das nicht zwischen dem Mitgliedstaat und dem betroffenen Drittstaat, sondern zwischen dem Betreiber des nationalen Netzes des Mitgliedstaats und der entsprechenden Stelle des Drittstaats geschlossen wurde.
99.
Ich habe bereits die Gründe dargelegt, aus denen ich der Ansicht bin, dass diese Frage unzulässig ist ( 70 ). Daher werde ich sie nur hilfsweise prüfen.
100.
Art. 4 Abs. 6 des Decreto Ministeriale vom 11. November 1999 verweist auf den Abschluss einer Übereinkunft zwischen dem Betreiber des italienischen Netzes und einer entsprechenden Stelle des Drittstaats, in der die Modalitäten der erforderlichen Nachprüfungen festgelegt sind.
101.
Das Abkommen, dessen Abschluss vorgesehen ist, ist daher kein internationales Abkommen im Sinne des Völkerrechts, sondern ein Vertrag öffentlichen oder privaten Rechts, der zwischen den Stromnetzbetreibern geschlossen wird.
102.
Der schrittweise Entfall der internationalen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Laufe der Ausübung der internen Zuständigkeit durch die Union hat grundsätzlich zur Folge, dass den Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit zum Abschluss internationaler Abkommen in dem von der Unionsregelung erfassten Bereich entzogen wird.
103.
Die Mitgliedstaaten sind jedoch ganz allgemein verpflichtet, den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bei der Ausübung der Zuständigkeiten und das Erfordernis der Einheit im internationalen Auftreten der Union zu wahren, das diesen Grundsatz zum Ausdruck bringt. Sie können daher die ausschließliche Zuständigkeit der Union nicht dadurch umgehen, dass sie die Ausübung einer Rechtsetzungsbefugnis durch eine Übertragung an öffentliche oder private Stellen verschleiern, die unter ihrer Kontrolle ein Abkommen mit einer vergleichbaren Stelle eines Drittstaats abschließen sollen.
104.
Daher bin ich wie die Kommission der Ansicht, dass die Erwägungen zur Beantwortung der ersten Frage auf die in Rede stehende nationale Regelung angewandt werden können.
105.
Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die sich aus der Ausübung ihrer internen Zuständigkeit ergebende ausschließliche Außenzuständigkeit der Union im Hinblick auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit auch einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die auf den vorherigen Abschluss eines Abkommens nicht zwischen dem Mitgliedstaat und dem betroffenen Drittstaat, sondern zwischen den Betreibern der Netze dieser beiden Staaten verweist, wenn diese bezweckt oder bewirkt, dass die für die Mitgliedstaaten bestehende Unmöglichkeit des Eingangs internationaler Verpflichtungen mit Drittstaaten umgangen wird.
V – Ergebnis
106.
Aus den vorstehenden Gründen sind meines Erachtens die vom Consiglio di Stato zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1.
Da die Herkunftsnachweise zu einem Bereich gehören, der bereits weitgehend von den gemeinsamen Rechtsnormen erfasst ist, die seit der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt schrittweise im Hinblick auf eine noch weiter gehende Harmonisierung erlassen wurden, hat die Ausübung der internen Zuständigkeit der Europäischen Union zu einer ausschließlichen Außenzuständigkeit geführt, die einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die den Abschluss von internationalen Abkommen mit Drittstaaten über die Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch den betreffenden Mitgliedstaat vorsieht, entgegensteht.
2.
Der Umstand, dass der betroffene Drittstaat die Schweizerische Eidgenossenschaft ist, mit der die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 22. Juli 1972 ein Freihandelsabkommen geschlossen hat ‐ im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2840/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 in der durch den Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG‐Schweiz vom 25. Oktober 2000 geänderten Fassung – hat keine Auswirkung auf die vorige Antwort.
3.
Die sich aus der Ausübung ihrer internen Zuständigkeit ergebende ausschließliche Außenzuständigkeit der Europäischen Union im Hinblick auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit steht auch einer nationalen Bestimmung entgegen, die auf den vorherigen Abschluss eines Abkommens nicht zwischen dem Mitgliedstaat und dem betroffenen Drittstaat, sondern zwischen den Betreibern der Netze dieser beiden Staaten verweist, wenn diese bezweckt oder bewirkt, dass die für die Mitgliedstaaten bestehende Unmöglichkeit des Eingangs internationaler Verpflichtungen mit Drittstaaten umgangen wird.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) 22/70, Slg. 1971, 263.
( 3 ) Der Einfachheit halber werde ich diese Energie als „grüne Energie“ bezeichnen.
( 4 ) ABl. L 283, S. 33.
( 5 ) Das Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2840/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 300, S. 188) in der durch den Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG–Schweiz vom 25. Oktober 2000 (ABl. 2001, L 51, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Freihandelsabkommen) geschlossen, gebilligt und bestätigt.
( 6 ) Nach diesem Artikel „steht [dieses Freihandelsabkommen] Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder ‑beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen“.
( 7 ) Im Folgenden: Green Network.
( 8 ) Im Folgenden: Grünstrom.
( 9 ) GURI Nr. 75 vom 31. März 1999, im Folgenden: Decreto Legislativo Nr. 79.
( 10 ) Im Folgenden: GSE.
( 11 ) Beilage zur GURI Nr. 25 vom 31. Januar 2004, im Folgenden: Decreto Legislativo Nr. 387.
( 12 ) ABl. 1997, L 27, S. 20.
( 13 ) Vgl. u. a. Urteile vom 7. März 2013, Efir (C‑19/12, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar (C‑212/11, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 14 ) Urteil vom 8. Dezember 2011, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-157/10, Slg. 2011, I-13023, Rn. 17 bis 21).
( 15 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C-370/07, Slg. 2009, I-8917, Rn. 49), vom 9. März 2010, ERG u. a. (C-378/08, Slg. 2010, I-1919, Rn. 55), vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, Slg. 2011, I-1255, Rn. 31), vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C‑504/09 P, Rn. 79), und Kommission/Estland (C‑505/09 P, Rn. 81).
( 16 ) Vgl. Urteil Lesoochranárske zoskupenie (Rn. 35).
( 17 ) Urteil AETR (Rn. 16).
( 18 ) Ebd. (Rn. 17). Hervorhebung nur hier.
( 19 ) Ebd. (Rn. 18).
( 20 ) Vgl. Gutachten 2/91, vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I‑1061, Rn. 11).
( 21 ) Vgl. Urteil vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland (C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 22 ) Verordnung des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 77, S. 49).
( 23 ) Rn. 30. Hervorhebung nur hier.
( 24 ) Rn. 31. Hervorhebung nur hier.
( 25 ) Rn. 25. Hervorhebung nur hier. Die Wendung „ein Gebiet, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften“ oder „gemeinsamen Rechtsnormen“„erfasst ist“ wurde seitdem vom Gerichtshof wiederholt verwendet (vgl. Gutachten 1/03, vom 7. Februar 2006, Slg. 2006, I‑1145, Rn. 126, sowie Urteile vom 5. November 2002, Kommission/Österreich, C-475/98, Slg. 2002, I-9797, Rn. 97, vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, Slg. 2005, I-4805, Rn. 43, und Kommission/Deutschland, Rn. 45).
( 26 ) Slg. 1994, I‑5267.
( 27 ) Rn. 77.
( 28 ) Ebd.
( 29 ) Ebd. Hervorhebung nur hier.
( 30 ) Rn. 95.
( 31 ) Rn. 96. Hervorhebung nur hier.
( 32 ) Kommission/Vereinigtes Königreich (C-466/98, Slg. 2002, I-9427), Kommission/Dänemark (C-467/98, Slg. 2002, I-9519), Kommission/Schweden (C-468/98, Slg. 2002, I-9575), Kommission/Finnland (C-469/98, Slg. 2002, I-9627), Kommission/Belgien (C-471/98, Slg. 2002, I-9681), Kommission/Luxemburg (C-472/98, Slg. 2002, I-9741), Kommission/Österreich sowie Kommission/Deutschland (C-476/98, Slg. 2002, I-9855).
( 33 ) Am 30. Oktober 2007 unterzeichnetes Übereinkommen, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 (ABl. 2009, L 147, S. 1).
( 34 ) Gutachten 1/03 (Rn. 121).
( 35 ) Ebd. (Rn. 122).
( 36 ) Ebd.
( 37 ) Ebd. (Rn. 126).
( 38 ) Ebd.
( 39 ) Ebd. (Rn. 128).
( 40 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16).
( 41 ) Art. 5 der Richtlinie 2001/77.
( 42 ) Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich und Abs. 4 dieser Richtlinie.
( 43 ) Art. 5 Abs. 3 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2001/77. Der Herkunftsnachweis muss Angaben zur Energiequelle, aus der der Strom erzeugt wurde, zu Zeitpunkt und Ort der Erzeugung sowie bei Wasserkraftanlagen die Angabe der Leistung enthalten.
( 44 ) Nach Art. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie sind erneuerbare Energiequellen, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt wird, Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
( 45 ) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie.
( 46 ) Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/77.
( 47 ) Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie.
( 48 ) Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2001/77.
( 49 ) Hervorhebung nur hier.
( 50 ) Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie.
( 51 ) Art. 8 dieser Richtlinie.
( 52 ) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen betreffend einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030 (COM[2014] 15 final).
( 53 ) Vgl. Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge.
( 54 ) Vgl. in diesem Sinne Nr. 71 der Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in den Rechtssachen, in denen die „Open-skies“-Urteile ergangen sind.
( 55 ) Vgl. Fn. 44 der vorliegenden Schlussanträge.
( 56 ) Vgl. Nr. 64 der vorliegenden Schlussanträge.
( 57 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil AETR, nach dem gemeinsame Rechtsnormen „in irgendeiner Form“ erlassen werden können. Vgl. auch Gutachten 1/94 und 2/91.
( 58 ) Vgl. in diesem Sinne Neframi, E., „Les accords mixtes de la Communauté européenne: aspects communautaires et internationaux“, Dissertation, Bruylant, 2007, die ausführt, dass „die Mitgliedstaaten … bei der Anwendung einer Richtlinie keine autonome Restzuständigkeit, sondern eine gebundene Zuständigkeit aus[üben]. Sie können zwar nicht mehr über die Grundsätze ihrer Maßnahmen entscheiden, die Entscheidung über ihre Modalitäten bleibt ihnen jedoch vorbehalten“ (S. 50). Es kann eine Parallele zum Entfall der Zuständigkeit gezogen werden, den der Erlass von Harmonisierungsrichtlinien im innerstaatlichen Recht verursacht. Nach der Ausübung der internen Zuständigkeit durch die Union sind die Mitgliedstaaten nicht mehr zuständig, den Inhalt der harmonisierten nationalen Regelungen einseitig abzuändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 1985, Kommission/Deutschland, 28/84, Slg. 1985, 3097, Rn. 28, und vom 14. Juni 1988, Dansk Denkavit, 29/87, Slg. 1988, 2965, Rn. 16).
( 59 ) Rn. 148.
( 60 ) ABl. 2001, L 12, S. 1.
( 61 ) Es handelte sich um Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, nach dem, wenn „der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats [hat], … sich … die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen [bestimmt]“.
( 62 ) C-45/07, Slg. 2009, I-701.
( 63 ) Rn. 19 und 23.
( 64 ) Rn. 21.
( 65 ) Vgl. in diesem Sinne Neframi, E., „Renforcement des obligations des États membres dans le domaine des relations extérieures“, Revue trimestrielle de droit européen, 2009, S. 601.
( 66 ) Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Essent Belgium und Ålands Vindkraft.
( 67 ) C-379/98, Slg. 2001, I-2099.
( 68 ) Wie sich Agence Europe Nr. 11016 vom 12. Februar 2014 entnehmen lässt, ist die Fortführung der Verhandlungen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft möglicherweise durch die Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 über die Initiative „Gegen Masseneinwanderung“ gefährdet.
( 69 ) Abgesehen von ihrer Beteiligung an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations‑ und Umweltbeobachtungsnetz. Vgl. hierzu das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. 2006, L 90, S. 37). Abkommen im Namen der Gemeinschaft geschlossen und genehmigt durch den Beschluss 2006/235/EG des Rates vom 27. Februar 2006 (ABl. L 90, S. 36).
( 70 ) Vgl. Nrn. 24 bis 27 der vorliegenden Schlussanträge.
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