SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PAOLO MENGOZZI
vom 12. Juni 2014 ( 1 )
Rechtssache C‑316/13
Gérard Fenoll
gegen
Centre d’aide par le travail La Jouveneund
Association de parents et d’amis de personnes handicapées mentales (APEI)
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])
„Sozialpolitik — Begriff des Arbeitnehmers — Richtlinie 2003/88/EG — Person, die in ein Centre d’aide par le travail (Zentrum für ‚Hilfe durch Arbeit‘) aufgenommen wurde — Behinderte Person — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Charta der Grundrechte — Zeitlicher Geltungsbereich — Unmittelbare Wirkung einer Richtlinie — Horizontaler Rechtsstreit zwischen Privatpersonen“
1.
Kann der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ( 2 ) sowie nunmehr in Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 3 ) (im Folgenden: Charta) verankert ist, von einer Person geltend gemacht werden, die wegen ihrer Behinderung in einer besonderen sozialen Einrichtung untergebracht ist, deren Angebot nicht nur Tätigkeiten medizinisch-sozialer Art, sondern auch Tätigkeiten umfasst, die nach ihrer Art berufliche Tätigkeiten sind? Diese Frage ist das Kernproblem des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
2.
Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen betrifft, lautet wie folgt:
„(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.“
3.
Nach Art. 1 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 4 ) gilt die Richtlinie 2003/88 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche zur Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer.
4.
Art. 7 der Richtlinie 2003/88 lautet wie folgt:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“ ( 5 )
B – Französisches Recht
5.
Die Centres d’aide par le travail (Zentren für „Hilfe durch Arbeit“, im Folgenden: CAT) waren medizinisch-soziale Einrichtungen für behinderte Menschen, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgten und deren Auftrag in Art. L. 344-2 des Code de l’action sociale et des familles (Sozial- und Familiengesetzbuch) in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung umschrieben war. Aufgabe dieser Zentren war es, behinderte Jugendliche und Erwachsene aufzunehmen, die vorübergehend oder dauerhaft weder in gewöhnlichen Unternehmen, einer behüteten Werkstatt oder im Auftrag eines Koordinationszentrums für Heimarbeit arbeiten noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben konnten. Diese CAT boten verschiedene Möglichkeiten beruflicher Tätigkeiten, Unterstützung in medizinisch-sozialer Hinsicht, Förderung der Ausbildung und ein Lebensumfeld, das die persönliche Entwicklung und soziale Integration begünstigte. Für die Eröffnung solcher Zentren war eine Bewilligung erforderlich, die der staatlichen Kontrolle unterlag ( 6 ). Eine Tarifaufsichtsbehörde kontrollierte die Einnahmen und Ausgaben jedes CAT ( 7 ).
6.
Ein Behinderter mit einer Erwerbsfähigkeit von grundsätzlich weniger als einem Drittel der normalen Erwerbsfähigkeit wurde aufgrund einer Entscheidung einer Kommission in ein CAT aufgenommen ( 8 ). Er erhielt eine Einkommenssicherung aus seiner Arbeit ( 9 ), aber ohne dass der Bezahlung die geleisteten Arbeitsstunden zugrunde gelegt wurden ( 10 ). Diese Einkommenssicherung wurde dennoch ausdrücklich als Arbeitsentgelt im Sinne von Art. L. 242-1 des Code de la sécurité sociale (Sozialversicherungsgesetzbuch) ( 11 ) betrachtet. Dagegen waren von den Vorschriften des französischen Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) auf Behinderte in einem CAT nur die Vorschriften über Hygiene und Arbeitssicherheit anwendbar ( 12 ).
7.
Die ersten CAT entstanden in den 60er Jahren. Ab 2002 wurden die CAT durch Établissements et services d’aide par le travail (ESAT) (Einrichtungen und Dienste für „Hilfe durch Arbeit“) ersetzt, aber die bereits bestehenden Zentren behielten ihre Bezeichnung CAT bei ( 13 ). In der Französischen Republik gibt es heute nahezu 1400 solcher Zentren, in denen mehr als 110000 Menschen betreut werden. Der rechtliche Rahmen ihrer Tätigkeit wurde im Jahr 2007 etwas genauer gefasst, blieb aber im Wesentlichen gleich ( 14 ).
8.
Der Vertreter der APEI hat in der mündlichen Verhandlung – ohne dass die übrigen Beteiligten dem widersprochen hätten – darauf hingewiesen, dass die CAT auf die den Behinderten gezahlte Vergütung Sozialabgaben entrichteten und dass auf diese Vergütung Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung sowie für die berufliche Aus- und Weiterbildung erhoben würden. Dagegen werde von den Behinderten in einem CAT kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhoben, weil sie nach französischem Recht nicht als Arbeitnehmer angesehen würden und von den Leitern der CAT nicht entlassen werden könnten.
9.
Schließlich gab es vor 2007 keine Vorschrift, die einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für Personen in einem CAT vorsah, so dass ein solcher Anspruch allein vom guten Willen jedes CAT abhing. Seit dem 1. Januar 2007 sieht Art. R. 243-11 des Sozial- und Familiengesetzbuchs für Behinderte in einem ESAT ausdrücklich den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor.
II – Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
10.
Herr Fenoll wird vom vorlegenden Gericht als „Nutzer“ eines CAT bezeichnet, das von der Association de parents et d’amis de personnes handicapées mentales (APEI Avignon) verwaltet wird und in das er 1996 eingetreten ist. Ab dem 16. Oktober 2004 wurde Herr Fenoll krankgeschrieben. Ihm verblieben somit für den Referenzzeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. Mai 2004 zwölf Tage bezahlter Urlaub ( 15 ). Herr Fenoll war weiter bis zum 31. Mai 2005 krankgeschrieben und verließ dann am 20. Juni 2005 das CAT. Dieses war der Ansicht, dass Herr Fenoll für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2005, in dem er nur 78 Tage gearbeitet habe, nur einen Anspruch auf sechs Tage bezahlten Urlaub habe, die Herr Fenoll im Juli 2005 tatsächlich ausbezahlt worden seien.
11.
Herr Fenoll reichte beim Tribunal d’instance d’Avignon eine Klage auf Bezahlung für den Urlaub ein, auf den er in den Zeiträumen vom 1. Juni 2003 bis 31. Mai 2004 und vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 einen Anspruch erworben, aber den er nicht in Anspruch genommen habe. Das Tribunal d’instance wies die Klage ab, weil es der Ansicht war, dass die von dem CAT vorgenommene Berechnung auf einer korrekten Auslegung der französischen Vorschriften beruhe, nach denen ein Arbeitnehmer keine Vergütung als Ausgleich für einen wegen Krankheit nicht in Anspruch genommenen bezahlten Urlaub fordern könne und Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheit selbst keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub begründeten.
12.
Herr Fenoll legte daraufhin Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein. Zum einen macht er geltend, es sei nach der Richtlinie 2003/88 im Hinblick auf den Zweck, den diese dem bezahlten Jahresurlaub beimesse, davon auszugehen, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer diesen Urlaub wegen Krankheit nicht habe in Anspruch nehmen können, der erworbene Anspruch auf bezahlten Urlaub auf die Zeit nach Wiederaufnahme der Arbeit übertragen oder, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, durch Zahlung einer Vergütung ausgeglichen werden müsse. Zum anderen trägt er vor, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 für jeden Arbeitnehmer gelte und die französische Regelung im Licht dieser Richtlinie dahin auszulegen sei, dass der Grund der Abwesenheit des Arbeitnehmers, dessen Fehlen aus Krankheitsgründen gerechtfertigt sei, nicht berücksichtigt werden dürfe, um ihm seinen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub zu entziehen, und dass im – hier gegebenen – Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den während der krankheitsbedingten Abwesenheit erworbenen Anspruch auf bezahlten Urlaub eine Vergütung gezahlt werden müsse.
13.
Das vorlegende Gericht weist seinerseits darauf hin, dass das Recht auf bezahlten Jahresurlaub sowohl in Art. 31 der Charta als auch in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankert sei. Der Gerichtshof habe bereits anerkannt, dass dieses Recht – wie seine Aufnahme in die Charta zeige – ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts sei, von dem nicht abgewichen werden dürfe ( 16 ). Das vorlegende Gericht verweist weiter auf die in der Rechtsprechung entwickelte Definition des Begriffs des Arbeitnehmers im Sinne des Unionsrechts und hebt hervor, dass dieser Begriff ein autonomer Begriff und nicht eng auszulegen sei.
14.
Das vorlegende Gericht erinnert ferner an den Auftrag, der den CAT gemäß Art. L. 344-2 des Sozial- und Familiengesetzbuchs in seiner auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Fassung zugewiesen sei. Es führt schließlich aus, dass die Personen in den CAT keinen Arbeitnehmerstatus hätten und mit diesen Zentren keinen Arbeitsvertrag geschlossen hätten ( 17 ). Auf diese Personen fänden nach dem französischen Arbeitsrecht nur die Regeln des Arbeitsgesetzbuchs über Hygiene und Sicherheit Anwendung, und keine Bestimmung des französischen Rechts sehe für diese Personen einen Anspruch auf bezahlten Urlaub vor.
15.
Das vorlegende Gericht möchte somit zum einen wissen, ob eine Person wie Herr Fenoll als „Arbeitnehmer“ im Sinne des Unionsrechts im Allgemeinen und insbesondere im Sinne der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit der Richtlinie 89/391 anzusehen ist. Zum anderen möchte es klären lassen, ob im Rahmen eines Rechtsstreits, der horizontal zwischen Privatpersonen stattfinde ( 18 ), Herr Fenoll sich auf einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub berufen kann.
16.
Da das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts hegt, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof mit einer Entscheidung, die am 10. Juni 2013 bei dessen Kanzlei eingegangen ist, gemäß Art. 267 AEUV folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Ist Art. 3 der Richtlinie 89/391/EWG, auf die Art. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, der deren Anwendungsbereich festlegt, verweist, dahin auszulegen, dass eine Person, die in ein Zentrum für „Hilfe durch Arbeit“ aufgenommen worden ist, als ein „Arbeitnehmer“ im Sinne dieses Art. 3 anzusehen ist?
2.
Ist Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Person, wie sie in der vorangegangenen Frage beschrieben wird, als „Arbeitnehmer“ im Sinne dieses Artikels anzusehen ist?
3.
Kann sich eine Person, wie sie in der ersten Frage beschrieben wird, unmittelbar auf ihre Rechte aus der Charta berufen, um einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zu erhalten, wenn die nationale Regelung nicht vorsieht, dass sie einen solchen Anspruch hat, und muss der nationale Richter, um die volle Wirksamkeit dieser Rechte sicherzustellen, jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lassen?
III – Verfahren vor dem Gerichtshof
17.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, die APEI, die französische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.
18.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 haben die APEI, die französische Regierung und die Kommission vor dem Gerichtshof mündliche Erklärungen abgegeben.
IV – Rechtliche Würdigung
A – Vorbemerkungen
19.
Zur Klärung der Streitfrage sind einige einleitende Bemerkungen anzubringen.
20.
Zuerst ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nur danach fragt, ob Herr Fenoll als Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen geltend machen kann, und nicht danach, ob die französische Regelung, nach der zum einen die wegen Krankheit nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage nicht durch eine Vergütung ausgeglichen werden können und zum anderen für die Zeit der Krankschreibung kein Anspruch auf bezahlten Urlaub entsteht, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das vorlegende Gericht ist offensichtlich der Meinung, dass es durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die zu diesem Thema zur Verfügung steht und die manchmal von dem vorlegenden Gericht selbst veranlasst wurde, hinreichend unterrichtet ist, um über etwaige Zweifelsfragen zu befinden, die es jedenfalls dem Gerichtshof nicht vorgelegt hat.
21.
Zweitens ist zum Wortlaut der Vorlagefragen zweierlei zu bemerken.
22.
Zunächst ist ein Schreibfehler zu korrigieren, da Art. 1 der Richtlinie 2003/88 im Gegensatz zur Formulierung in der ersten Frage nicht auf Art. 3 der Richtlinie 89/391 ( 19 ), sondern auf Art. 2 dieser Richtlinie verweist.
23.
Weiter möchte ich hinsichtlich der dritten Frage, die dahin geht, ob sich eine Person wie Herr Fenoll unmittelbar auf seine eventuellen Rechte aus der Charta, insbesondere aus deren Art. 31, berufen kann, vorab darauf hinweisen, dass die Charta meines Erachtens auf den Ausgangsrechtsstreit zeitlich nicht anwendbar ist. Insoweit teile ich die Ansicht der niederländischen Regierung. Die Charta ist erst im Jahr 2009 in Kraft getreten, während der im Ausgangsverfahren fragliche Sachverhalt in die Jahre 2003 bis 2005 fällt. Dieser Ausschluss einer Rückwirkung ist umso mehr geboten, als der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren als Rechtsstreit zwischen Privatpersonen beschrieben wird, aber ich werde später in meiner Würdigung noch Gelegenheit haben, auf diesen Punkt zurückzukommen.
24.
Somit ist die Problematik, die dem Gerichtshof gegenwärtig unterbreitet ist, eine zweifache: Ist Herr Fenoll als Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts anzusehen, das jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Urlaub verleiht, und falls dies bejaht wird, in welchem Umfang kann er diesen Anspruch unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits geltend machen?
B – Zur Frage, ob Herr Fenoll als „Arbeitnehmer “ im Sinne der Richtlinie 2003/88 angesehen werden kann
25.
Nach einer kurzen Rekapitulation der Bedeutung, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub beimisst, werde ich seine Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitnehmers darlegen und schließlich den vorliegenden Fall unter diese subsumieren.
26.
Die Auslegung des Begriffs des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88, die ich dem Gerichtshof vorschlagen werde, gilt natürlich auch für Art. 31 Abs. 2 der Charta, um die Einheitlichkeit des persönlichen Anwendungsbereichs des Anspruchs auf bezahlten Urlaub sicherzustellen.
1. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – ein Grundsatz des Sozialrechts der Union
27.
Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub – nunmehr in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankert – als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 2003/88 ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen ( 20 ). Dieser Anspruch wird jedem Arbeitnehmer unmittelbar durch das Unionsrecht gewährt ( 21 ), und Art. 7 der Richtlinie 2003/88, in dem er verankert ist, erlegt hinsichtlich des zu erreichenden Ziels eine klare und bestimmte Verpflichtung auf ( 22 ). Mit diesem Anspruch wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen ( 23 ). Schließlich darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden ( 24 ).
28.
Unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob Herr Fenoll als Anspruchsberechtigter eines solchen Urlaubs angesehen werden kann. Zunächst einmal komme ich jedoch auf den Stand der Rechtsprechung zur Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ zurück.
2. Zum Stand der Rechtsprechung hinsichtlich des Begriffs „Arbeitnehmer“
29.
Die Bedeutung des Begriffs „Arbeitnehmer“ ist im Unionsrecht nicht einheitlich, sondern hängt von dem jeweiligen Anwendungsbereich ab ( 25 ). Der Gerichtshof hat aber gerade zur Richtlinie 2003/88 festgestellt, dass diese weder eine Verweisung auf die Definition des Begriffs des Arbeitnehmers in der Richtlinie 89/391 noch auf diejenige enthält, die sich aus einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten ergibt ( 26 ). Er hat daraus den Schluss gezogen, dass „der Arbeitnehmerbegriff für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 nicht nach Maßgabe der nationalen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgelegt werden kann, sondern eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung hat. Er ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält“ ( 27 ). Der Gerichtshof ist somit der Ansicht, dass der Arbeitnehmer, auf den sich die Richtlinie 2003/88 richtet, in gleicher Art und Weise definiert wird – bis auf einen kleinen Unterschied, den ich später darlegen werde – wie derjenige, auf den Art. 45 AEUV gerichtet ist ( 28 ). Es ist somit zweckdienlich, in diesen Schlussanträgen auf die klassische Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit Bezug zu nehmen.
30.
Darüber hinaus muss sich die Prüfung, ob der Betreffende unter den Arbeitnehmerbegriff fällt, auf objektive Kriterien stützen, und es muss eine Gesamtwürdigung hinsichtlich aller Umstände der Rechtssache vorgenommen werden ( 29 ). Insoweit ist es für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts ohne Bedeutung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist. Dies bedeutet konkret im Kontext der vorliegenden Rechtssache, dass die Tatsache, dass für die Behinderten in einem CAT nur bestimmte Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs gelten, kein Hindernis dafür sein kann, diese Personen möglicherweise als „Arbeitnehmer“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 anzusehen ( 30 ).
31.
Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „‚Arbeitnehmer‘ … jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen“ ( 31 ). Die Prüfung der Voraussetzung, dass eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird, ist grundsätzlich Sache des vorlegenden Gerichts. Sie muss sich auf objektive Kriterien stützen und in einer Gesamtbetrachtung alle Umstände der Rechtssache einbeziehen ( 32 ). Dabei muss sich das Gericht insbesondere vergewissern, dass die tatsächlich erbrachten Leistungen auf dem Beschäftigungsmarkt üblich sind ( 33 ).
3. Heranziehung der Rechtsprechung für den vorliegenden Fall
32.
Meines Erachtens erfüllt das Verhältnis, durch das die Behinderten mit den CAT verbunden sind, die Voraussetzungen, die der Gerichtshof in Bezug auf die „Merkmale eines Arbeitsverhältnisses“ aufgestellt hat. Zwar konnte der Leiter des CAT Herrn Fenoll nicht entlassen, da dies nur durch eine Kommission möglich war, jedoch war Herr Fenoll während der Zeit, die er mit anderen als medizinisch-sozialen Tätigkeiten beschäftigt war – die ich im Moment nicht als Berufstätigkeit einstufen möchte – gegenüber dem Leitungs- und Aufsichtspersonal des CAT weisungsgebunden.
33.
Ich neige auch zu der Ansicht, dass Herr Fenoll sehr wohl eine Vergütung als Gegenleistung für von ihm erbrachte Leistungen erhielt. Der französische Gesetzgeber hat einen gewissen Einfallsreichtum bewiesen, soweit er festgelegt hat, dass die an die Personen in den CAT gezahlten Beträge keine Löhne seien, während er sie gleichzeitig verschiedenen Sozialabgaben unterstellt hat, so dass diesen Personen weiterhin der Arbeitnehmerstatus verwehrt blieb und ihnen insoweit jeglicher Anspruch entzogen wurde. Diese innerstaatlichen Feststellungen können aber den Gerichtshof nicht binden. Außerdem hat dieser bereits entschieden, dass weder eine niedrige Vergütung – die eventuell Folge einer geringen Produktivität der betroffenen Personen sein kann – noch der Umstand, dass es sich um öffentliche Mittel handelt, als solche einer Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts entgegenstehen ( 34 ).
34.
Es verbleibt damit die Frage, ob Herr Fenoll Leistungen für das CAT erbracht hat. Diese Frage wird zusammen mit der Frage geprüft, ob die Tätigkeiten von Herrn Fenoll die von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit erfüllen ( 35 ).
35.
Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens haben insoweit das Urteil Bettray (EU:C:1989:226) und die Frage seiner Erheblichkeit für die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache ausgiebig erörtert.
36.
Es sei daran erinnert, dass nach diesem Urteil eine Person, die in einem Unternehmen arbeitete, das von einer niederländischen Gemeinde allein zu dem Zweck speziell errichtet worden war, Personen zu beschäftigen, die vorübergehend oder auf Dauer nicht in der Lage waren, sich in ein gewöhnliches Arbeitsumfeld einzufügen, nicht als Arbeitnehmer angesehen werden konnte, weil es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten nicht um tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten handelte, da sie nur ein Mittel der Rehabilitation und der Wiedereingliederung waren ( 36 ). Außerdem handelte es sich um Beschäftigungen, die bestimmten Personen vorbehalten waren ( 37 ), und die Beschäftigten wurden nicht entsprechend ihrer Befähigung ausgesucht, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben; vielmehr wurden die Tätigkeiten auf die Fähigkeiten der Betroffenen zugeschnitten ( 38 ).
37.
Es könnte verlockend sein, dieses Urteil auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden, aber es gibt mehrere Punkte, die mich zur Vorsicht mahnen.
38.
Erstens ist es interessant, anzumerken, dass der Gerichtshof seinen Begriff der tatsächlichen und echten Tätigkeiten im Kontext des Grundsatzes der Arbeitnehmerfreizügigkeit entwickelt hat, wobei er ausgeführt hat, dass „aus dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie aus der Stellung der insoweit geltenden Bestimmungen innerhalb des Systems des Vertrages folgt, dass diese Bestimmungen nur die Freizügigkeit von Personen gewährleisten, die im Wirtschaftsleben tätig sind oder sein wollen, und daher nur für die Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten gelten“ ( 39 ). Unter diesen Umständen bezweifle ich, dass diese Voraussetzung so entscheidend ist, wenn es darum geht, den Begriff der Arbeitnehmer nicht im Kontext ihrer Freizügigkeit zu definieren, sondern im Kontext ihres Arbeitsschutzes.
39.
Zweitens hat der Gerichtshof entsprechend dem Grundsatz, dass der Begriff des Arbeitnehmers weit auszulegen ist, mindestens zweimal in seiner späteren Rechtsprechung klargestellt, dass sich der Fall Bettray nur aus den Besonderheiten des konkreten Falls erklärt ( 40 ).
40.
Selbst wenn es darum ginge, zu entscheiden, ob Herr Fenoll tatsächliche und echte Tätigkeiten ausgeübt hat, ist daran zu erinnern, dass die CAT dazu bestimmt sind, Personen aufzunehmen, die weder in gewöhnlichen Unternehmen noch in geschützten Werkstätten arbeiten können, und dass sie für Menschen konzipiert sind, die schwer behindert sind.
41.
Aber andererseits beurteilt die zuständige Kommission die Arbeitsfähigkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Entscheidung über die Aufnahme einer Person in ein CAT trifft, und nur arbeitsfähige Personen – d. h. Personen, deren Arbeitsfähigkeit ein Drittel oder weniger der normalen Arbeitsfähigkeit beträgt – werden aufgenommen. Es handelt sich sicherlich um eine potenzielle Arbeitsfähigkeit, und die Behinderten werden gewiss nicht nach Maßgabe ganz bestimmter beruflicher Qualifikationen oder Fähigkeiten aufgenommen. Dennoch trifft die Kommission ihre Entscheidung unter Beurteilung der Frage, ob die betroffene Person in der Lage sein wird, die im CAT ausgeübten Tätigkeiten auszuführen. Ich sehe darin einen ersten kleinen Unterschied zur Rechtssache Bettray (EU:C:1989:226), denn Herr Bettray wurde nicht aufgrund seiner Fähigkeit, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, ausgewählt, sondern die auszuübenden Tätigkeiten wurden entsprechend seinen Fähigkeiten gestaltet ( 41 ).
42.
Was weiter die Beschäftigungsart selbst betrifft, habe ich keine Informationen zu den von Herrn Fenoll ausgeführten Tätigkeiten. Den Akten und insbesondere den Schreiben der französischen Regierung und der APEI ist jedoch zu entnehmen, dass es sich um industrielle Zulieferung, um verschiedene Arten von Dienstleistungen ( 42 ), um Lebensmittelproduktion oder um den Vertrieb der eigenen Produktion der CAT handeln kann. Diese Tätigkeiten sind den Fähigkeiten der Personen angepasst, aber sie erfüllen, zumindest in den ersten beiden Fällen, die tatsächlichen Bedürfnisse der Zulieferbetriebe oder der Einzelpersonen, die die Dienstleistungen der CAT in Anspruch nehmen. Meines Erachtens gehören sie ganz normal zum Arbeitsmarkt. Dies ist ebenfalls ein Punkt, in dem sich der vorliegende Fall von dem Fall Bettray unterscheidet, in dem die angebotenen Tätigkeiten künstlich geschaffen worden waren ( 43 ). Die Verbindung zum freien Arbeitsmarkt scheint dadurch bestätigt zu werden, dass die in den CAT durchgeführten Tätigkeiten, die keine medizinisch-sozialen Tätigkeiten sind, seit Februar 2005 einen Anspruch auf Anerkennung der erworbenen Erfahrung und auf Berufsausbildung verleihen.
43.
Die CAT haben offensichtlich einen doppelten Auftrag: eine geeignete berufliche und soziale Eingliederung anzustreben und gleichzeitig die Unterstützung zu gewähren, die für die Erlangung persönlicher und sozialer Selbständigkeit notwendig ist, selbst wenn diese Eingliederung und diese Selbständigkeit vielleicht niemals erreicht werden. Offensichtlich erfolgt die berufliche Tätigkeit in Verbindung mit den Tätigkeiten der medizinisch-sozialen und bildungsbezogenen Unterstützung, so dass das eine nicht ohne das andere möglich ist. Vorbehaltlich eventueller vom vorlegenden Gericht durchzuführender ergänzender Nachprüfungen sprechen deswegen die vorausgehenden Punkte eher dafür, dass die ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht einen so geringen Umfang haben, dass sie für die soziale Zielsetzung der CAT „völlig untergeordnet und unwesentlich“ erscheinen ( 44 ).
44.
Diese Einschätzung steht im Übrigen völlig in Einklang mit dem Grundsatz, dass das Urteil Bettray (EU:C:1989:226) streng auf den konkreten Fall begrenzt werden muss, und genauso mit der oben vertretenen Ansicht, dass die Bedingung einer echten und tatsächlichen Tätigkeit in einem sozial geprägten Kontext weniger entscheidend als im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und deshalb nicht strikt einzuhalten ist.
45.
Es handelt sich, wie es auch im gewöhnlichen Berufsleben möglich ist, um eine „für alle Seiten vorteilhafte“ Beziehung. Die Behinderten erhalten durch ihren Einsatz in einem CAT eine Betreuung, sie arbeiten an ihrer künftigen beruflichen und sozialen Eingliederung und gewinnen dadurch ein Gefühl sozialer Nützlichkeit zurück. Auf der anderen Seite erfüllt das CAT dadurch, dass die Arbeiten von diesen Personen für es ausgeführt werden, weiter die Voraussetzungen, die notwendigerweise gegeben sein müssen, um weiterhin vom Staat anerkannt zu werden und somit weiterhin die Hilfe zu erhalten, die der Staat ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben zahlt. Man kann somit nicht ausschließen, dass die Aktivitäten der Behinderten im CAT auch, zumindest teilweise, für diese CAT vorteilhaft sind, auch wenn natürlich der sozialtherapeutische Auftrag dieser Zentren und somit der Vorteil überwiegt, der den Behinderten auf diese Weise angeboten wird.
46.
Schließlich bin ich mir zwar durchaus des Umstands bewusst, dass es, wenn man Einrichtungen wie den CAT zu viele soziale Verpflichtungen aufbürdet, ihrem Funktionieren schaden, ja sogar ihre Existenz bedrohen kann, doch trägt die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 7 der Richtlinie und Art. 31 Abs. 2 der Charta für die Behinderten zur Aufwertung und zum Schutz einer sozialen Würde bei, die diese Personen vielleicht bereits verloren glauben.
47.
Aus all diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof als Antwort vor, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ebenso wie Art. 31 der Charta dahin auszulegen ist, dass eine in ein CAT aufgenommene Person grundsätzlich als „Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann.
C – Zu der Frage, ob sich Herr Fenoll im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits auf Art. 31 der Charta berufen kann
48.
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Herr Fenoll Art. 31 Abs. 2 der Charta im Kontext des Ausgangsrechtsstreits unmittelbar geltend machen kann.
49.
Insoweit erinnere ich daran, dass nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts der Ausgangsrechtsstreit ein Rechtsstreit horizontaler Art zwischen Privatpersonen ist. Das vorlegende Gericht hat nicht danach gefragt, ob ein CAT eventuell unter die Definition einer „Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen“ ( 45 ), fallen könnte. Jedenfalls bin ich nicht der Ansicht, dass ein CAT als solche Einrichtung angesehen werden kann, insbesondere weil der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Vereinigung privaten Rechts, auch wenn sie eine soziale Zielsetzung hat, als Privater anzusehen ist ( 46 ).
50.
Die Forderung von Herrn Fenoll in Bezug auf seinen bezahlten Urlaub betrifft den Zeitraum Juni 2004 bis Mai 2005. Die Charta wurde aber erst mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, d. h. am 1. Dezember 2009, verbindlich.
51.
Wenn man somit Herrn Fenoll die Möglichkeit einräumen würde, seinen Urlaubsanspruch in erster Linie auf Art. 31 Abs. 2 der Charta zu stützen – eine Möglichkeit, die man im Grundsatz zulassen könnte –, würde dies unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits bedeuten, dass dieser Bestimmung rückwirkend eine unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen zuerkannt würde.
52.
In einer neueren Rechtssache, die die Frage betraf, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88 auf einen Sachverhalt, der sich zwischen 2005 und 2007 ereignet hatte, in einem offensichtlich horizontalen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen, in dessen Rahmen der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen war, anwendbar war und geltend gemacht werden konnte, hat der Gerichtshof die Charta nicht einmal erwähnt ( 47 ). Es wäre also erstaunlich, wenn er dies hier täte. Art. 31 der Charta kann nur gegebenenfalls als Grundlage für die Auslegung dienen ( 48 ).
53.
Vor allem müsste, bevor man sich auf die unmittelbare Geltung von Art. 31 der Charta beruft, festgestellt werden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 allein nicht ausreicht, um den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden. Dies scheint meines Erachtens nicht notwendig der Fall zu sein.
54.
Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um ihm unmittelbare Wirkung zuzuerkennen ( 49 ). Allerdings ist, wie ich weiter oben ausgeführt habe, das Ausgangsverfahren ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen, und eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien auf horizontaler Ebene ist nicht anerkannt ( 50 ).
55.
Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass ein Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist. Dieser Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts kann aber nicht zu einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts führen ( 51 ). Die Frage, ob eine nationale Bestimmung, die mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss, stellt sich nur, wenn keine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung möglich ist ( 52 ).
56.
Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof nicht mitgeteilt, dass eine solche Auslegung nicht möglich ist. Da das Problem hauptsächlich darin liegt, ob Herr Fenoll – d. h. jede behinderte Person in einem CAT – als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2003/88 angesehen werden kann, um seinen Anspruch auf Urlaub zu begründen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung der zeitlich auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Vorschriften, die den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub umsetzen, in dem Sinne in Betracht kommt, dass Herrn Fenoll ein solcher Anspruch zuerkannt wird ( 53 ).
57.
Insoweit erinnere ich daran, dass die französischen Rechtsvorschriften hinreichend flexibel, unbestimmt oder verschiedenen Auslegungen zugänglich waren, um zu einer unterschiedlichen Praxis bei den betroffenen CAT zu führen ( 54 ). Das CAT, in dem Herr Fenoll war, hat sich seinerseits für verpflichtet gehalten, ihm während seines gesamten Aufenthalts, d. h. neun Jahre lang, bezahlten Jahresurlaub zu gewähren. Das vorlegende Gericht hat nicht festgestellt, dass diese Praxis contra legem gewesen wäre. Man kann also annehmen, dass im maßgeblichen Zeitraum ausreichend Auslegungsspielraum bestand, um die französische Regelung dahin zu verstehen, dass sie der Einräumung eines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub für Behinderte in einem CAT nicht notwendig entgegenstand.
58.
Sollte dies allerdings nicht der Fall sein, d. h., wäre eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich, hätte Herr Fenoll als derjenige, der durch die fehlende Übereinstimmung des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigt wurde, nur die Möglichkeit, sich auf das Urteil Francovich ( 55 ) zu berufen, d. h., den Mitgliedstaat vor den nationalen Gerichten haftbar zu machen, um gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens zu erhalten ( 56 ).
59.
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub könnte auch nicht als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts geltend gemacht werden, der, den Urteilen Mangold ( 57 ) und Kükükdeveci ( 58 ) folgend, die Verpflichtung des nationalen Gerichts begründen könnte, eine entgegenstehende nationale Vorschrift nicht anzuwenden.
60.
Einer solchen Möglichkeit ist bereits Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Dominguez (EU:C:2011:559) nachgegangen, in denen sie festgestellt hat, dass selbst dann, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich die Voraussetzungen für einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts erfüllen würde, eine am Urteil Kücükdeveci (EU:C:2010:21) orientierte unmittelbare Anwendung eines solchen Grundsatzes, wenn eine konforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich sei, nicht in Betracht komme ( 59 ). Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil Dominguez ( 60 ) den Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub nicht als allgemeinen Rechtsgrundsatz anerkannt, obwohl er dazu ganz klar Gelegenheit gehabt hätte.
61.
Nach alledem ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der darin anerkannten Auslegungsmethoden zu prüfen, ob es, um die volle Wirksamkeit von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zu garantieren, zu einer mit diesem Artikel konformen Auslegung der nationalen Vorschriften, die für die Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits maßgeblich sind, gelangen kann. In dem Fall, dass das vorlegende Gericht eine solche Auslegung nicht vornehmen kann, ohne dass sie sich als contra legem erweist, könnte Herr Fenoll, so unbefriedigend ein solches Ergebnis in grundsätzlicher Hinsicht auch sein mag ( 61 ), immer noch die Feststellung der Haftung des Mitgliedstaats vor den nationalen Gerichten wegen Verletzung des Unionsrechts anstreben.
V – Ergebnis
62.
Unter Berücksichtigung der gesamten vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen der Cour de cassation wie folgt zu antworten:
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist ebenso wie Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine in ein Zentrum für „Hilfe durch Arbeit“ aufgenommene Person grundsätzlich als „Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der darin anerkannten Auslegungsmethoden zu prüfen, ob es, um die volle Wirksamkeit von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zu garantieren, zu einer mit diesem Artikel konformen Auslegung der nationalen Vorschriften, die für die Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits maßgeblich sind, gelangen kann. Falls das vorlegende Gericht eine solche Auslegung nicht vorzunehmen vermag, ohne dass sie sich als contra legem erwiese, so könnte die Person, die durch die fehlende Übereinstimmung des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigt wurde, noch immer die Feststellung der Haftung des Mitgliedstaats vor den nationalen Gerichten wegen Verletzung des Unionsrechts anstreben.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. L 299, S. 9.
( 3 ) ABl. 2007, C 303, S. 1.
( 4 ) ABl. L 183, S. 1.
( 5 ) Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist eine Kodifizierung von Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S.18) im geltenden Recht.
( 6 ) Art. L. 313-1, L. 313-13 und L. 313-5 des Sozial- und Familiengesetzbuchs in der Fassung, die jeweils bis zum 2. Dezember 2005, 7. März 2007 und 11. Februar 2005 in Kraft war.
( 7 ) Vgl. u. a. die Art. R. 314-34 und R. 314-56 des Sozial- und Familiengesetzbuchs, die am 26. Oktober 2004 in Kraft getreten sind.
( 8 ) Art. 1 und 5 des Dekrets Nr. 77-1546 vom 31. Dezember 1977 (JORF vom 12. Januar 1978, S. 333).
( 9 ) Art. L. 243-4 des Sozial- und Familiengesetzbuchs in seiner vom 23. Dezember 2000 bis 11. Februar 2005 geltenden Fassung. Seit 2007 erhält eine behinderte Person, die in einer solchen Einrichtung untergebracht ist, für ihre in Vollzeit ausgeübte berufliche Tätigkeit eine garantierte Vergütung, deren Höhe zwischen 55 % und 110 % des gesetzlichen Mindestlohns liegt (vgl. Art. R. 243-5 des Sozial- und Familiengesetzbuchs, der am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist). Diese von der sozialen Einrichtung gezahlte garantierte Vergütung wird im Wesentlichen durch den Staat finanziert.
( 10 ) Wie der Vertreter der Association de parents et d’amis de personnes handicapées mentales (APEI) in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erläutert hat.
( 11 ) Art. L. 243-5 des Sozial- und Familiengesetzbuchs in seiner vom 23. Dezember 2000 bis 11. Februar 2005 geltenden Fassung.
( 12 ) Vgl. u. a. Art. 9 des Dekrets Nr. 77-1546.
( 13 ) Der Einfachheit halber werde ich in meinen Ausführungen nur die Bezeichnung „CAT“ verwenden.
( 14 ) So schließt eine in einem ESAT arbeitende behinderte Person, nachdem ihre Möglichkeit, in ein ESAT aufgenommen zu werden, von der zuständigen Kommission festgestellt worden ist, mit dem ESAT einen Vertrag über Unterstützung und „Hilfe durch Arbeit“. Zwar ist die erhaltene Vergütung weiter als Arbeitsentgelt definiert, sie stellt jedoch nach wie vor keinen Lohn im Sinne des französischen Arbeitsgesetzbuchs dar (vgl. Art. L. 243-5 des Sozial- und Familiengesetzbuchs in seiner ab dem 12. Februar 2005 geltenden Fassung).
( 15 ) Den Akten ist zu entnehmen, dass Herr Fenoll im Jahr 2004 18 Tage bezahlten Urlaub nehmen konnte und dass er bis zum Jahr 2004 regelmäßig fünf Wochen bezahlten Jahresurlaub erhalten hatte.
( 16 ) Das vorlegende Gericht bezieht sich hier u. a. auf das Urteil KHS (C‑214/10, EU:C:2011:761).
( 17 ) Dies erklärt die Zuständigkeit des Tribunal d’instance d’Avignon und nicht des Arbeitsgerichts (Conseil des Prud’hommes) für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit im ersten Rechtszug.
( 18 ) Die Cour de cassation erwähnt insoweit ein Urteil des französischen Conseil d’État vom 22. Februar 2007 (ECLI:FR:CESEC:2007:264541.20070222), wonach die von den privaten Trägern der CAT wahrgenommene Aufgabe nicht als eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung eingestuft werden könne.
( 19 ) Vgl. auch Urteil Union syndicale Solidaires Isère (C‑428/09, EU:C:2010:612, Rn. 27).
( 20 ) Urteil Dominguez (C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Überprüfung Kommission/Strack (C‑579/12 RX II, EU:C:2013:570, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 21 ) Urteil KHS (EU:C:2011:761, Rn. 34).
( 22 ) Vgl. in Bezug auf Art. 7 der Richtlinie 93/104 mit identischem Wortlaut Urteil BECTU (C‑173/99, EU:C:2001:356, Rn. 34).
( 23 ) Urteil KHS (EU:C:2011:761, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 24 ) Urteil Heimann (C‑229/11 und C‑230/11, EU:C:2012:693, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), Überprüfung Kommission/Strack (RX II, EU:C:2013:570, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Beschluss Brandes (C‑415/12, EU:C:2013:398, Rn. 29).
( 25 ) Urteil O’Brien (C‑393/10, EU:C:2012:110, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Nr. 25 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache O’Brien (C‑393/10, EU:C:2011:746).
( 26 ) Und im Gegensatz zu dem, was das vorlegende Gericht zu verstehen gibt: vgl. Urteil Union syndicale Solidaires Isère (EU:C:2010:612, Rn. 27).
( 27 ) Urteil Union syndicale Solidaires Isère (EU:C:2010:612, Rn. 28).
( 28 ) Vgl. Urteil Neidel (C‑337/10, EU:C:2012:263, Rn. 23).
( 29 ) Urteil Union syndicale Solidaires Isère (EU:C:2010:612, Rn. 29).
( 30 ) Vgl. entsprechend Urteil Union syndicale Solidaires Isère (EU:C:2010:612, Rn. 30).
( 31 ) Vgl. u. a. Urteil Trojani (C‑456/02, EU:C:2004:488, Rn. 15).
( 32 ) Urteil Trojani (EU:C:2004:488, Rn. 17).
( 33 ) Urteil Trojani (EU:C:2004:488, Rn. 24).
( 34 ) Vgl. u. a. Urteile Bettray (344/87, EU:C:1989:226, Rn. 15), Bernini (C‑3/90, EU:C:1992:89, Rn. 16), Kurz (C‑188/00, EU:C:2002:694, Rn. 33) und Trojani (EU:C:2004:488, Rn. 16).
( 35 ) Vgl. u. a. Urteil Bettray (EU:C:1989:226, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 36 ) Urteil Bettray (EU:C:1989:226, Rn. 17 und 20).
( 37 ) Urteil Bettray (EU:C:1989:226, Rn. 18).
( 38 ) Urteil Bettray (EU:C:1989:226, Rn. 19).
( 39 ) Urteil Bettray (EU:C:1989:226, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum Zusammenhang zwischen dem Erfordernis tatsächlicher und echter Tätigkeiten und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vgl. auch Urteil Levin (53/81, EU:C:1982:105, Rn. 16 und 17).
( 40 ) Urteile Birden (C‑1/97, EU:C:1998:568, Rn. 31) und Trojani (EU:C:2004:488, Rn. 19).
( 41 ) Vgl. Urteil Bettray (EU:C:1989:226, Rn. 19).
( 42 ) Wie Haushalt, Unterhalt von Grünflächen, Gastronomie.
( 43 ) So bemerkte Generalanwalt Jacobs: „[D]ie hergestellten Waren und die ausgeführte Arbeit sind genau begrenzt, damit keine unvertretbare Konkurrenz zu Waren und Arbeit auf dem freien Markt entsteht. Das System ist vergleichbar mit oft von Wohltätigkeitsorganisationen verwalteten Systemen, in denen der Behinderte kleine Haushaltsgegenstände herstellt oder verpackt. Diese werden dann vielleicht verkauft, doch erwirbt sie der Käufer in der Regel nicht, weil er sie besonders benötigt, sondern um ein gutes Werk zu tun. Somit erfüllt die Wohltätigkeit einen doppelten Zweck. Sie bringt Finanzmittel auf und sorgt auch dafür, dass die Begünstigten etwas zu tun haben – und eben diesen Begünstigten wird zudem der Eindruck vermittelt, dass sie zu ihrem eigenen Unterhalt beitragen. Aber die von den Begünstigten ausgeführte Arbeit soll weder ein Beitrag zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinschaft sein noch den Lebensstandard verbessern; sie hat rein sozialen Charakter und wird bewusst vom freien Markt ferngehalten“ (Schlussanträge in der Rechtssache Bettray [344/87, EU:C:1989:113, Nr. 33]).
( 44 ) Vgl. u. a. Urteil Trojani (EU:C:2004:488, Rn. 15).
( 45 ) Urteile Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Dominguez (C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 46 ) Urteil Association de médiation sociale (C‑176/12, EU:C:2014:2).
( 47 ) Siehe Urteil Dominguez (EU:C:2012:33, Rn. 22 ff.) sowie die Nrn. 72 bis 74 und 88 der Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Dominguez (C‑282/10, EU:C:2011:559).
( 48 ) Vgl. u. a. die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Association belge des Consommateurs Test-Achats u. a. (C‑236/09, EU:C:2010:564, Nr. 28).
( 49 ) Urteil Dominguez (EU:C:2012:33, Rn. 33 bis 36).
( 50 ) Urteil Dominguez (EU:C:2012:33, Rn. 36 bis 37 und 42).
( 51 ) Urteile Dominguez (EU:C:2012:33, Rn. 24 und 25) und Association de médiation sociale (EU:C:2014:2, Rn. 38 und 39).
( 52 ) Urteil Dominguez (EU:C:2012:33, Rn. 23). Im Urteil Association de médiation sociale (EU:C:2014:2) ist der Gerichtshof anders vorgegangen, indem er zunächst geprüft hat, ob die Unionsvorschrift die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass ihr eine unmittelbare Wirkung zuerkannt wird, und dann geprüft hat, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung der nationalen Vorschrift möglich war (vgl. Rn. 35 bis 40 des fraglichen Urteils).
( 53 ) Wenn ich mich in einem zweiten Schritt auf die nationalen Vorschriften beziehe, die offenbar als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Anspruchs von Herrn Fenoll im ersten Rechtszug gedient haben, d. h. auf die Art. L. 3141-3 und L. 3141-5 des Arbeitsgesetzbuchs – und vorbehaltlich der Überprüfung ihrer Anwendbarkeit im Ausgangsrechtsstreit durch das vorlegende Gericht –, so ist diesen zu entnehmen, dass Zeiten der Abwesenheit aus Gründen nicht berufsbedingter Krankheiten nicht zu den verschiedenen Fällen gehören, die in Art. L. 3141-5 aufgezählt sind und als tatsächliche Arbeitszeiten für die Berechnung der Urlaubsdauer angesehen werden. Das vorlegende Gericht wird zu prüfen haben, ob mit der etwaigen Hinzufügung einer weiteren Fallvariante in dieser Vorschrift die oben genannten Grenzen für die unionsrechtskonforme Auslegung nicht erreicht werden.
( 54 ) Vgl. Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge.
( 55 ) Urteil Francovich u. a. (C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428).
( 56 ) Dies hat der Gerichtshof in der Rechtssache Dominguez in dem Fall angenommen, in dem sich gezeigt hat, dass eine konforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist (vgl. Urteil Dominguez [EU:C:2012:33 Rn. 43]).
( 57 ) Urteilt Mangold (C‑144/04, EU:C:2005:709).
( 58 ) Urteil Kücükdeveci (C‑555/07, EU:C:2010:21).
( 59 ) EU:C:2011:559, Nrn. 89 bis 169.
( 60 ) EU:C:2012:33.
( 61 ) Vgl. Nr. 69 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Kücükdeveci (C‑555/07, EU:C:2009:429).
Full & Egal Universal Law Academy