ERGÄNZENDE SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MELCHIOR WATHELET
vom 15. Oktober 2015 ( 1 )
Rechtssache C‑689/13
Puligienica Facility Esco SpA (PFE)
gegen
Airgest SpA
(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana [Rat der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Region Sizilien, Italien])
„Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens — Art. 267 AEUV — Begriff ‚Gericht‘ — Organisationsbezogener Ansatz — Funktionaler Ansatz“
I – Einleitung
1.
Die vorliegenden Schlussanträge sind die zweiten, die im Rahmen der Rechtssache PFE (C‑689/13, EU:C:2015:263) vorgelegt werden. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge ( 2 ) in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 ( 3 ) geänderten Fassung und zum anderen die Auslegung von Art. 267 AEUV sowie der Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der unionsrechtskonformen Auslegung.
2.
Mit Entscheidung vom 20. Januar 2015 hatte der Gerichtshof die Rechtssache an die Fünfte Kammer verwiesen. Eine mündliche Verhandlung fand am 11. März 2015 statt; in dieser hatten die Puligienica Facility Esco SpA (PFE), die Gestione Servizi Ambientali Srl, die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission Gelegenheit, ihre Erklärungen abzugeben. Ich habe meine ersten Schlussanträge in dieser Rechtssache am 23. April 2015 vorgelegt ( 4 ). Die Kammer hat jedoch am 10. Juni 2015 im Rahmen ihrer Beratung nach Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschlossen, die Rechtssache dem Gerichtshof zuzuleiten, der sie an die Große Kammer verwiesen hat.
3.
Mit seinem Beschluss PFE (C‑689/13, EU:C:2015:521) hat der Gerichtshof daher die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens angeordnet und die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten aufgefordert, ihren Standpunkt zu folgender Frage darzulegen: „Beziehen sich der Begriff ‚Gericht‘ im Sinne von Art. 267 AEUV und die Pflicht zur Anwendung des Unionsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, einem funktionalen Ansatz folgend, auf den mit einem Rechtsstreit befassten Spruchkörper eines Gerichts eines Mitgliedstaats oder, einem organisationsbezogenen Ansatz folgend, nur auf dieses Gericht als Ganzes, dem der betreffende Spruchkörper in organisatorischer Hinsicht angehört?“
4.
In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich mich somit allein auf diese Frage konzentrieren und mich darauf beschränken, die für ihre Prüfung erheblichen Gesichtspunkte aufzuführen. Ich weise schließlich darauf hin, dass nur die italienische, die niederländische und die polnische Regierung sowie die Kommission auf die Frage geantwortet haben, die der Gerichtshof nach der Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gestellt hat. Nur die italienische Regierung und die Kommission haben den Wunsch geäußert, in der mündlichen Verhandlung, die am 15. September 2015 stattgefunden hat, Stellung zu nehmen.
II – Rechtlicher Rahmen
5.
Der Codice del processo amministrativo (Verwaltungsprozessordnung) wurde durch das Decreto legislativo (gesetzesvertretendes Dekret) Nr. 104 vom 2. Juli 2010 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 156 vom 7. Juli 2010) erlassen.
6.
Art. 99 Abs. 3 der Verwaltungsprozessordnung bestimmt: „Wenn eine Abteilung, der ein Rechtsmittel zugewiesen worden ist, glaubt, sich einem vom Plenum formulierten Rechtsgrundsatz nicht anschließen zu können, verweist sie die Entscheidung über das Rechtsmittel mit begründetem Beschluss an das Plenum.“
7.
Art. 99 Abs. 4 der Verwaltungsprozessordnung stellt klar: „Das Plenum entscheidet über den gesamten Rechtsstreit, es sei denn, es hält es für angebracht, nur einen Rechtsgrundsatz auszusprechen und das Verfahren im Übrigen an die Abteilung, die die Verweisung vorgenommen hat, zurückzuverweisen.“
III – Analyse
A – Hinweis auf die in meinen ersten Schlussanträgen vorgeschlagene Auslegung
8.
Eingangs weise ich darauf hin, dass die italienische Regierung und die beiden anderen Regierungen, die auf die Frage des Gerichtshofs geantwortet haben, die funktionale Auslegung des Begriffs „Gericht“ befürworten.
9.
Das ist auch der Standpunkt, den ich implizit, aber bestimmt in meinen ersten Schlussanträgen eingenommen habe. Am Ende der Analyse der zweiten vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass „Art. 267 AEUV einer Bestimmung wie Art. 99 Abs. 3 der Verwaltungsprozessordnung entgegensteht, wenn diese Bestimmung dahin ausgelegt wird, dass sie die Kammer eines Gerichts, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, verpflichtet, die Entscheidung über das Rechtsmittel, wenn sie sich einem vom Plenum dieses Gerichts formulierten Rechtsgrundsatz nicht anschließt, an dieses zu verweisen, ohne dass sie die Möglichkeit hat, dem Gerichtshof zuvor eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen“ ( 5 ).
10.
Auch wenn ich den Gedanken einer „funktionalen“ Konzeption eines Gerichts im Sinne von Art. 267 AEUV nicht explizit zum Ausdruck gebracht habe, entspricht diese Konzeption gleichwohl der befürworteten Lösung. Es ist auch die, bei der ich in den vorliegenden ergänzenden Schlussanträgen bleibe.
B – Der Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana (Rat der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Region Sizilien) und die Auswirkung von Art. 99 Abs. 3 der Verwaltungsprozessordnung auf die Endgültigkeit seiner Entscheidungen
11.
Dass der Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana als eine aus zwei Abteilungen bestehende Außenstelle des Consiglio di Stato (Staatsrat) ( 6 ) Gerichtscharakter hat, kann meines Erachtens nicht in Zweifel gezogen werden. Denn nach Art. 6 Abs. 1 der Verwaltungsprozessordnung ist der Staatsrat „das letztinstanzliche Organ der Verwaltungsgerichtsbarkeit“.
12.
Die italienische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2015 bestätigt, dass zum einen die Entscheidungen des Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana nicht anfechtbar seien und dass zum anderen die Nichtanwendung von Art. 99 Abs. 3 der Verwaltungsprozessordnung ihrerseits weder angefochten werden könne noch sanktionsbewehrt sei ( 7 ).
13.
Wie ich bereits in meinen ersten Schlussanträgen aufgezeigt habe, war die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) selbst in dem von den Vereinigten Kammern erlassenen Urteil Nr. 2403 vom 4. Februar 2014 der Auffassung, dass es „im System der italienischen Verwaltungsgerichtsbarkeit … Aufgabe des Consiglio di Stato [ist], im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV letztinstanzlich zu entscheiden, ohne Unterschied danach, ob seine Abteilungen entscheiden oder das Plenum“ ( 8 ).
14.
Die für dieses Gericht bestehende Möglichkeit, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, wäre im Übrigen nichts Neues, da der Gerichtshof bereits auf mehrere Vorabentscheidungsersuchen geantwortet hat, die der Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana an ihn gerichtet hatte ( 9 ).
15.
Einen organisationsbezogenen Ansatz für dieses Gericht zugrunde zu legen, würde daher bedeuten, dass ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV diese Eigenschaft aufgrund einer Modalität, die der Gerichtsorganisation eines Mitgliedstaats innewohnt, verlieren könnte.
C – Auswirkung der Abgabe der Zuständigkeit eines Spruchkörpers eines Gerichts zugunsten eines anders zusammengesetzten Spruchkörpers desselben Gerichts
16.
Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs steht Art. 267 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die ein inzidentes Verfahren einer Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der nationalen Gesetze vorsehen, wenn die Vorrangigkeit dieses Verfahrens zur Folge hat, dass das nationale Gericht gehindert ist, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen oder seiner Verpflichtung nachzukommen, sowohl vor der Übermittlung einer Frage zur Verfassungsmäßigkeit an das mit der Ausübung der Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze betraute Gericht als auch unter Umständen nach der Entscheidung dieses Gerichts über diese Frage dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen ( 10 ). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht immer in der Lage sein muss, den Gerichtshof gegebenenfalls mit einer Vorlage zur Vorabentscheidung zu befassen.
17.
In der uns beschäftigenden Rechtssache schreibt Art. 99 Abs. 3 der Verwaltungsprozessordnung nicht die Verweisung an ein anderes Gericht, sondern an dasselbe Gericht in anderer Zusammensetzung vor. Der wesentliche Gesichtspunkt besteht meiner Ansicht nach aber nicht in diesem Unterschied, sondern darin, dass der Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana (oder irgendeine andere Abteilung des Consiglio di Stato), wenn er auf der Grundlage von Art. 99 Abs. 3 der Verwaltungsprozessordnung beschließt, die Sache an das Plenum zu verweisen, selbst prinzipiell nicht mehr mit dem Rechtsstreit befasst ist und folglich den Gerichtshof nicht mehr mit einer Vorlage zur Vorabentscheidung befassen kann, sei es gleichzeitig mit der Verweisung oder nach dieser ( 11 ).
18.
Jedoch hindert anscheinend nichts in Art. 99 Abs. 3 der Verwaltungsprozessordnung eine Abteilung des Consiglio di Stato daran, im Vorfeld dieser Abgabe der Zuständigkeit von Art. 267 AEUV ( 12 ) Gebrauch zu machen. Es ist sicher nicht unangebracht, darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei auch um die von der italienischen Regierung angeregte Auslegung handelt.
19.
In diesem Fall wäre es Sache dieser Abteilung, die Schlussfolgerungen aus dem Urteil zu ziehen, das der Gerichtshof erlassen würde, oder gegebenenfalls – erst zu diesem Zeitpunkt – den Rechtsstreit an das Plenum des Consiglio di Stato zu verweisen. Diesem obläge es dann, über die Sache in Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofs zu entscheiden oder ihn erneut zu befragen.
20.
Eine derartige Auslegung hat zudem den Vorteil, die Gefahr einer Nichtanwendung oder nicht ordnungsgemäßen Anwendung des Unionsrechts zu verringern.
21.
Ich werde diese Ausführungen zur Abgabe der Zuständigkeit mit einer Überlegung beenden, die an das Urteil Syfait u. a. (C‑53/03, EU:C:2005:333) anknüpft. In meinen ersten Schlussanträgen hatte ich eine Parallele zu der im Urteil Parfums Christian Dior (C‑337/95, EU:C:1997:517) ( 13 ) getroffenen Entscheidung angeregt. Ich halte es auch für möglich, dem Urteil Syfait u. a. (C‑53/03, EU:C:2005:333) im Wege eines Umkehrschlusses einen Hinweis zu entnehmen.
22.
In dieser Rechtssache hatte der Gerichtshof seine Zuständigkeit u. a. aufgrund der Tatsache verneint, dass eine Wettbewerbsbehörde von der Zuständigkeit für die Sache durch die Kommission nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln ( 14 ) entbunden werden konnte. Im Unterschied zu einer Modalität der Verfahrensorganisation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist auf dem Gebiet des Wettbewerbs die Stelle, die die Frage zur Vorabentscheidung vorlegt, nun aber weder Herr über diese Frage selbst noch über den Zeitpunkt, zu dem die Sache vorgelegt werden könnte. Demgegenüber entscheidet im vorliegenden Fall die Abteilung des Consiglio di Stato, ob sie, nachdem sie ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet hat, die Sache an das Plenum verweist. Damit behält sie ihre Eigenschaft als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV bis zu ihrer eigenen Entscheidung über die Abgabe der Zuständigkeit.
23.
Im Ergebnis meine ich, dass ein Gericht funktional zu begreifen ist und dass es daher diese „Eigenschaft“ nicht verliert, auch wenn die Möglichkeit besteht, dass es die Zuständigkeit zugunsten eines anders zusammengesetzten Spruchkörpers desselben Gerichts nach dem Urteil des Gerichtshofs abgibt.
D – Weiterführende Erwägungen
24.
Des Weiteren denke ich, dass zum einen das Art. 267 AEUV inhärente Ziel der Zusammenarbeit und zum anderen eine praktische Schwierigkeit bei der Anwendung des organisationsbezogenen Ansatzes den Gerichtshof ebenfalls dazu führen müssten, diese Auffassung des Gerichts im Sinne von Art. 267 AEUV zu verwerfen.
1. Der Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten
25.
Zunächst scheint mir ein organisationsbezogener Ansatz in Bezug auf den Begriff „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV im Gegensatz dazu zu stehen, dass Art. 267 AEUV nach ständiger Rechtsprechung „ein Verfahren des unmittelbaren Zusammenwirkens des Gerichtshofs und der Gerichte der Mitgliedstaaten vorsieht“ ( 15 ). Dieser Gedanke der Zusammenarbeit wird durch den gleichnamigen Grundsatz bestärkt. Wie nämlich Generalanwalt Cruz Villalón zutreffend ausgeführt hat, findet der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit auch auf die Gerichte, „einschließlich der beiden mit diesem bedeutsamen Verfahren befassten“ ( 16 ), Anwendung. Ich bin daher empfänglich für das Argument der Kommission, dem zufolge nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit jede Vorschrift über die Organisation und das gerichtliche Verfahren in einer Weise ausgelegt werden muss, die nicht nur mit Art. 267 AEUV in Einklang steht, sondern auch dem Zugang zu dem in diesem festgelegten Verfahren der Vorabentscheidung förderlich ist ( 17 ).
26.
Wenn also ein letztinstanzliches Gericht – ein solches ist nach dem italienischen nationalen Recht das vorlegende Gericht ( 18 ) – seine Zweifel in Bezug auf das Unionsrecht und dessen Anwendung durch ein anderes letztinstanzliches Gericht seiner Rechtsordnung bzw. sogar dessen Plenum zum Ausdruck bringt, ist es meiner Ansicht nach Aufgabe des Gerichtshofs, ihm eine Antwort zu geben.
27.
Wie ich bereits in meinen ersten Schlussanträgen ausgeführt habe, scheint es mir in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu stehen – der stets anerkannt hat, „dass die nationalen Gerichte … ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen“ ( 19 ) –, einer Kammer eines Gerichts, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, die Befugnis, den Gerichtshof zu befragen, nur deshalb zu versagen, weil das Plenum eben dieses Gerichts hierzu verpflichtet wäre.
28.
Ich schließe mich insoweit dem Standpunkt der polnischen Regierung an, wonach jede Lücke in diesem System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Wirksamkeit als solche der Bestimmungen des Vertrags und des abgeleiteten Rechts, in Bezug auf welches das nationale Gericht Zweifel hegt, in Frage stellen könnte ( 20 ).
29.
Eine organisationsbezogene Auffassung des Begriffs „Gericht“ würde nämlich die Gefahr erhöhen, dass sich in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht. In dem Fall, dass die in letzter Instanz entscheidende „Kammer“ eines Gerichts nicht den Beschluss fasste, die Sache an das Plenum zu verweisen, und eine im Widerspruch zum Unionsrecht stehende Entscheidung träfe, könnte kein Spruchkörper sie abändern. Wie ich aber bereits in meinen ersten Schlussanträgen in Erinnerung gerufen habe, sind die nationalen Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet, den Gerichtshof anzurufen, wenn sie mit einer Frage der Auslegung des Unionsrechts konfrontiert sind, damit sie so „verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des [Unions]rechts in Einklang steht“ ( 21 ).
2. Praktische Schwierigkeit, die organisationsbezogene Auffassung anzuwenden
30.
Sodann ist nach meinem Verständnis die Zugrundelegung einer organisationsbezogenen Auffassung des Gerichtsbegriffs bei der Anwendung von Art. 267 AEUV durch den Gerichtshof kaum praktikabel.
31.
Der Gerichtshof hat nämlich, wie ich vorhin in Erinnerung gerufen habe, bereits mehrfach auf Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana geantwortet ( 22 ).
32.
Ferner geht aus der Antwort der italienischen Regierung auf die Frage des Gerichtshofs nach der Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens hervor, dass die italienische Zivilprozessordnung für die Corte suprema di cassazione eine Bestimmung enthält, die Art. 99 der Verwaltungsprozessordnung entspricht. Art. 273 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sieht nämlich vor: „Wenn die einfache Kammer [der Corte suprema di cassazione] der Ansicht ist, dass sie sich einem von den vereinigten Kammern formulierten Rechtsgrundsatz nicht anschließen kann, verweist sie die Entscheidung über das Rechtsmittel mit begründetem Beschluss an diese.“ Der Gerichtshof hat bereits auf zahlreiche Vorlagen zu Vorabentscheidungsersuchen dieses Gerichts geantwortet.
33.
Sollte der Gerichtshof einen organisationsbezogenen Ansatz für den Begriff „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV zugrunde legen, würde dies bedeuten, dass alle Gerichte aus einem Mitgliedstaat, der über eine Vorschrift verfügt, die der in der italienischen Verwaltungsprozessordnung oder der in der italienischen Zivilprozessordnung ähnlich ist, den Gerichtshof nur unter der Voraussetzung befragen könnten, dass kein vom Plenum dieses Gerichts formulierter Rechtsgrundsatz in Frage gestellt wird.
34.
Eine solche Definition des Gerichts im Sinne von Art. 267 AEUV wäre nicht praktikabel, weil sie für den Gerichtshof eine große Schwierigkeit mit sich bringen würde, seine eigene Zuständigkeit zu prüfen. Denn diese lässt sich nur bei Vorliegen erschöpfender Informationen des vorlegenden Gerichts über sein Verfahrensrecht prüfen. Aus Anlass einer Vorlage zur Vorabentscheidung werden dem Gerichtshof aber nicht notwendigerweise sämtliche Modalitäten des nationalen Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Zudem wäre die Unzuständigkeit des Gerichtshofs davon abhängig, ob die streitigen Verfahrensvorschriften in dem Ausgangsverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt, tatsächlich angewandt werden. Denn um den Fall der italienischen Verwaltungsprozessordnung wiederaufzugreifen: Eine Abteilung des Consiglio di Stato legt dem Gerichtshof nicht notwendigerweise eine Frage zur Vorabentscheidung vor, weil sie der Ansicht ist, dass ein vom Plenum formulierter Rechtsgrundsatz gegen Unionsrecht verstößt. Der Gerichtshof wäre aber nur in diesem Fall unzuständig.
35.
Eine organisationsbezogene Auffassung liefe im Übrigen dem ständigen Ansatz des Gerichtshofs zuwider, der das Gericht als ein und dieselbe Einheit begreift, unabhängig von dessen interner Organisation. Ein Beleg für diese „globale“ Erfassung der Gerichte könnte in der Art und Weise gesehen werden, in der der Gerichtshof die nationalen Gerichte in seinen Urteilen identifiziert. Diese werden nämlich ausschließlich mit ihrem allgemeinen Namen bezeichnet, ohne Bezugnahme auf ihre Zusammensetzung (Kammer, Plenum usw.).
IV – Ergebnis
36.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen sowie der Analyse, die ich in den Nrn. 63 bis 89 meiner ersten, am 23. April 2015 verlesenen Schlussanträge in dieser Rechtssache vorgenommen habe, bin ich der Auffassung, dass der Begriff „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV einem funktionalen Ansatz folgend auszulegen ist. Dieser Artikel bezieht sich folglich auf den Richter oder die Kammer eines Gerichts eines Mitgliedstaats, der oder die mit dem Rechtsstreit befasst ist.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. L 395, S. 33.
( 3 ) ABl. L 335, S. 31.
( 4 ) C‑689/13, EU:C:2015:263.
( 5 ) Nr. 91 meiner ersten Schlussanträge.
( 6 ) Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Decreto legislativo Nr. 373 vom 24. Dezember 2003 („Modalitäten der Anwendung des Sonderstatuts für die Region Sizilien bei der Ausübung der dem Staatsrat obliegenden Funktionen in der Region“) (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 10 vom 14. Januar 2004).
( 7 ) Die italienische Regierung hatte das Fehlen einer Sanktion bereits in ihren schriftlichen Erklärungen erwähnt. Vgl. Nr. 76 meiner ersten Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung des Consiglio di Stato.
( 8 ) Nach dem Zitat, das von der italienischen Regierung in Rn. 9 ihrer Antwort auf die Frage des Gerichtshofs nach der Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens angeführt wird (Hervorhebung nur hier).
( 9 ) Vgl. Urteil Valvo (C‑78/07, EU:C:2008:171), Beschluss Rizzo (C‑107/11, EU:C:2012:96) sowie Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo (C‑539/11, EU:C:2013:591). Ich stelle fest, dass die beiden letzteren Vorabentscheidungsersuchen nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsprozessordnung ergangen sind.
( 10 ) Urteil Melki und Abdeli (C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 57 und Tenor). Vgl. auch Urteil A (C‑112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 46 und Tenor).
( 11 ) Nach Art. 99 Abs. 4 der Verwaltungsprozessordnung „entscheidet [das Plenum des Consiglio di Stato] über den gesamten Rechtsstreit, es sei denn, es hält es für angebracht, nur einen Rechtsgrundsatz auszusprechen und das Verfahren im Übrigen an die Abteilung, die die Verweisung vorgenommen hat, zurückzuverweisen“.
( 12 ) Im Übrigen wäre entsprechend dem Ergebnis, zu dem ich in meinen ersten Schlussanträgen gelangt bin, eine andere Auslegung, wonach „die Kammer eines Gerichts, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, verpflichtet [wäre], die Entscheidung über das Rechtsmittel, wenn sie sich einem vom Plenum dieses Gerichts formulierten Rechtsgrundsatz nicht anschließt, an dieses zu verweisen, ohne dass sie die Möglichkeit hat, dem Gerichtshof zuvor eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, [mit Art. 267 AEUV unvereinbar]“ (vgl. Nr. 91 meiner ersten Schlussanträge). Hervorhebung nur hier.
( 13 ) Vgl. die Nrn. 85 bis 89 meiner ersten Schlussanträge.
( 14 ) ABl. L 1, S. 1.
( 15 ) Urteil Gauweiler u. a. (C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hervorhebung nur hier.
( 16 ) Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gauweiler u. a. (C‑62/14, EU:C:2015:7, Nr. 64).
( 17 ) Rn. 12 der Antwort der Kommission auf die Frage des Gerichtshofs nach der Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens.
( 18 ) Vgl. Nrn. 66 und 69 bis 76 meiner ersten Schlussanträge sowie Nrn. 11 bis 13 der vorliegenden Schlussanträge.
( 19 ) Urteil Križan u. a. (C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hervorhebung nur hier. Vgl. Nr. 64 meiner ersten Schlussanträge.
( 20 ) Vgl. Rn. 5 der Antwort der polnischen Regierung auf die Frage des Gerichtshofs nach der Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens.
( 21 ) Urteil Lyckeskog (C‑99/00, EU:C:2002:329, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 22 ) Vgl. die in Fn. 9 angeführte Rechtsprechung.
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