2.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/14
Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus (Estland), eingereicht am 3. Januar 2013 — AS Baltic Agro/Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus
(Rechtssache C-3/13)
2013/C 63/23
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tartu Ringkonnakohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Berufungsklägerin: AS Baltic Agro
Beklagter und Berufungsbeklagter: Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus (Steuer- und Zollamt, Steuer- und Zollzentrum Ost)
Vorlagefragen
a)
Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 (1) des Rates dahin auszulegen, dass der Einführer und der erste unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft stets ein und dieselbe Person sein müssen?
b)
Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 des Rates in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 2008/577 (2) der Kommission dahin auszulegen, dass die Befreiung vom Antidumpingzoll nur für einen solchen ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gilt, der die anzumeldende Ware nicht vor der Anmeldung weiterverkauft hat?
c)
Ist Art. 66 des durch die Verordnung Nr. 2913/92 (3) des Rates festgelegten Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Art. 251 der Verordnung Nr. 2454/93 (4) der Kommission und den übrigen Verfahrensvorschriften über spätere Änderungen der Zollanmeldung dahin auszulegen, dass es, wenn bei der Einfuhr einer Ware in der Anmeldung ein falscher Empfänger eingetragen wird, ermöglicht werden muss, die Anmeldung auch nach Überlassung der Ware auf Antrag für ungültig zu erklären und die Eintragung des Empfängers zu korrigieren, wenn bei Eintragung des richtigen Empfängers die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 des Rates vorgesehene Zollbefreiung hätte angewandt werden müssen, oder ist Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des durch die Verordnung Nr. 2913/92 des Rates festgelegten Zollkodex der Gemeinschaften unter diesen Umständen dahin auszulegen, dass die Zollbehörden nicht berechtigt sind, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung vorzunehmen?
d)
Sofern beide Alternativen der Frage c) verneint werden, steht es dann im Einklang mit Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und Art. 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn Art. 66 des durch die Verordnung Nr. 2913/92 des Rates festgelegten Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Art. 251 der Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission und den übrigen Verfahrensvorschriften über spätere Änderungen der Zollanmeldung es nicht gestattet, eine Anmeldung nach Überlassung der Ware auf Antrag für ungültig zu erklären und die Eintragung des Empfängers zu korrigieren, wenn bei Eintragung des richtigen Empfängers die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 des Rates vorgesehene Zollbefreiung hätte angewandt werden müssen?
(1) Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 185, S. 1).
(2) Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine (ABl. L 185, S. 43).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).
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