6.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 101/9
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 2. Januar 2013 — Agentur für Arbeit Krefeld — Familienkasse gegen Susanne Fassbender-Firman
(Rechtssache C-4/13)
2013/C 101/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte und Revisionsklägerin: Agentur für Arbeit Krefeld — Familienkasse
Klägerin und Revisionsbeklagte: Susanne Fassbender-Firman
Vorlagefragen
1.
Ist Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass es im Ermessen des zuständigen Trägers des Beschäftigungsmitgliedstaats steht, Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt wird?
2.
Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anwenden, als ob Leistungen im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen gewährt würden?
3.
Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Inwieweit unterliegt die Ermessensentscheidung des zuständigen Trägers der gerichtlichen Kontrolle?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149, S. 2, in der durch Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl. 1997 L 28, S. 1, geänderten Fassung.
Full & Egal Universal Law Academy