16.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/9
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 10. Januar 2013 — Gena Ivanova Cholakova/Osmo rayonno upravlenie pri Stolichna direktsiya na vatreshnite raboti
(Rechtssache C-14/13)
2013/C 79/16
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gena Ivanova Cholakova
Beklagter: Osmo rayonno upravlenie pri Stolichna direktsiya na vatreshnite raboti
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 67 und Art. 72 desselben Vertrags unter Berücksichtigung der nach dem Recht der Europäischen Union bestehenden zulässigen Beschränkungen der Freizügigkeit der Unionsbürger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art. 63 Abs. 1 Nr. 5 des Zakon za ministerstvoto na vatreshnite raboti (Gesetz über das Ministerium für Innere Angelegenheiten) nicht entgegensteht, wonach die Polizeibehörden befugt sind, die Festnahme eines Angehörigen eines Mitgliedstaats bis zu 24 Stunden anzuordnen, um seine Identität aufgrund einer Kontrolle festzustellen, die nicht auf einen in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgesehenen Fall der Durchführung einer Kontrolle durch eine Polizeibehörde zwecks Identitätsfeststellung verweist und auch nicht ausdrücklich auf die Feststellung oder die Prävention einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit, den Schutz der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit gestützt ist?
2.
Folgt aus Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ausgelegt in Verbindung mit der Beschränkung der Rechte aus Art. 6 und Art. 45 Abs. 1 der Charta und entsprechend dem unionsrechtlichen Grundsatz des Schutzes vor einem willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriff in die persönliche Handlungsfreiheit von natürlichen Personen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Art. 63 Abs. 1 Nr. 5 des Zakon za ministerstvoto na vatreshnite raboti über die polizeiliche Festnahme bis zu 24 Stunden — sofern sich die Identität eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats nicht gemäß den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten feststellen lässt — angewandt werden kann, wonach diese Festnahme unter den folgenden Voraussetzungen zulässig ist:
3.
A.
die Anordnung der Maßnahme liegt im Ermessen der Polizeibehörden, wenn die Identität nicht durch ein Identitätsdokument, durch eine andere Person mit festgestellter Identität oder auf eine andere zuverlässige Weise festgestellt werden kann;
B.
die Vorschrift sieht keine Beurteilung der Erforderlichkeit der Feststellung der Identität vor; ebenso wenig sieht sie eine Beurteilung des Verhaltens der Person oder der Frage vor, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die Wahrnehmung einer gesetzlich vorgesehenen Befugnis der Polizeibehörden erforderlich geworden ist;
C.
die Identitätsfeststellung ist nicht ausdrücklich auf Fälle gestützt, in denen das Gesetz die Vornahme von Maßnahmen zur Identifizierung einer Person zulässt; die Feststellung ist auch durch bloße Einsichtnahme in ein Informationssystem oder auf eine andere zuverlässige, nicht in Identifizierungsmaßnahmen bestehende Weise möglich;
D.
die gerichtliche Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung der Rechtsvorschrift erfolgt nur anhand der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen, da die Ausübung der Befugnis in freies Ermessen gestellt ist?
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