16.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/11
Klage, eingereicht am 17. Januar 2013 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-23/13)
2013/C 79/18
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und E. Manhaeve)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) verstoßen hat, dass sie es versäumt hat, in acht in nicht ausgewiesenen Gebieten befindlichen Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerwerten für das Sammeln und Behandeln von kommunalem Abwasser zu sorgen;
—
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission wirft Frankreich mit ihrer Klage vor, die Richtlinie 91/271 des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in acht Gemeinden nicht ordnungsgemäß durchgeführt zu haben.
Nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 müssten Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerwerten spätestens am 31. Dezember 2000 mit einer Kanalisation ausgerüstet sein und das Abwasser einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterziehen.
Was die Verpflichtungen zur Behandlung kommunalen Abwassers anbelange, verpflichte Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werde.
Schließlich ermöglichten die Überwachungsverfahren nach Anhang I Abschnitt D, zu überprüfen, ob die Abwässer im Ablauf der kommunalen Behandlungsanlagen den Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf Abwassereinleitungen entsprächen.
(1) ABl. L 135, S. 40.
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