15.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/9
Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Deutschland) eingereicht am 21. Januar 2013 — Flughafen Lübeck GmbH gegen Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs-KG
(Rechtssache C-27/13)
2013/C 171/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Berufungsbeklagte: Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs-KG
Beklagte und Berufungsklägerin: Flughafen Lübeck GmbH
Vorlagefragen:
1.
Muss ein nationales Gericht, welches über eine Klage auf Rückforderung von Leistungen und auf Unterlassung künftiger Leistungen zu entscheiden hat, dann davon ausgehen, dass diese Leistungen Maßnahmen darstellen, die nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV vor Erlass eines abschließenden Beschlusses der Europäischen Kommission (fortan: Kommission) nicht durchgeführt werden dürfen, wenn die Kommission mit einer nicht angefochtenen Entscheidung wegen dieser Leistungen ein förmliches Beihilfeprüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet und in den Gründen dieser Entscheidung sinngemäß u. a. erklärt hat, die Leistungen seien wahrscheinlich staatliche Beihilfen?
2.
Falls die Frage 1 bejaht wird:
Gilt dies auch dann, wenn die Kommission in den Gründen ihrer Entscheidung außerdem sinngemäß erklärt hat, sie sei nicht in der Lage, zu ermitteln, ob der Leistende wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt habe, als er sich zu diesen Leistungen verpflichtete?
3.
Falls die Frage 1 oder die Frage 2 verneint wird:
Darf das nationale Gericht in dieser Situation sein Verfahren bis zur Erledigung des förmlichen Beihilfeprüfverfahrens aussetzen?
4.
Falls die Frage 3 bejaht wird:
Muss das nationale Gericht in dieser Situation sein Verfahren bis zur Erledigung des förmlichen Beihilfeprüfverfahrens aussetzen?
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