23.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 86/13
Vorabentscheidungsersuchen des Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 24. Januar 2013 — ASS.I.CA. und Krafts Foods Italia SpA/Associazioni fra produttori per la tutela del „Salame Felino“ u. a.
(Rechtssache C-35/13)
2013/C 86/21
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema di Cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: ASS.I.CA. und Krafts Foods Italia SpA.
Kassationsbeschwerdegegner: Associazioni fra produttori per la tutela del „Salame Felino“ u. a.
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 (1) dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine Vereinigung von Herstellern das Recht hat, innerhalb der Gemeinschaft eine geografische Ursprungsbezeichnung ausschließlich zu nutzen, die in einem Mitgliedstaat zur Bezeichnung einer bestimmten Art von Wurst verwendet wird, ohne davor erreicht zu haben, dass dieser Mitgliedstaat eine rechtsverbindliche Maßnahme erlässt, in der die geografischen Grenzen des Herstellungsgebiets, die Spezifikation der Herstellung und etwaige Anforderungen festgelegt sind, die die Hersteller erfüllen müssen, um Anspruch auf die Verwendung der Bezeichnung zu haben?
2.
Welche Regelung gilt im Hinblick auf die Verordnung Nr. 2081/92 auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie auf dem Markt eines Mitgliedstaats für eine nicht entsprechend eingetragene geografische Bezeichnung?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1).
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