6.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 101/10
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2013 von Nexans France SAS, Nexans SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. November 2012 in der Rechtssache T-135/09, Nexans France SAS, Nexans SA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-37/13 P)
2013/C 101/22
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Nexans France SAS, Nexans SA (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, Rechtsanwalt J.-P. Tran-Thiet, G. Forwood, Barrister und Rechtsanwältin A. Rogers)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der zweite Teil des ersten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wurde, dass die geografische Reichweite der unangemeldeten Nachprüfungsentscheidung zu weit und zu ungenau war, zurückgewiesen wurde;
—
die unangemeldeten Nachprüfungsentscheidung anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen für nichtig zu erklären, soweit die geografische Reichweite zu weit, nicht hinreichend gerechtfertigt und zu ungenau war, hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung im Einklang mit der Rechtsauffassung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;
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das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit Nexans die eigenen und die Hälfte der Kosten, die der Kommission im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, auferlegt wurden, und der Kommission die Nexans im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen;
—
der Kommission alle Nexans in diesem Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe die Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung der unangemeldeten Nachprüfungsentscheidung insofern zu Unrecht abgewiesen, als diese zu ungenau, ihre geografische Reichweite zu weit und sie auf jegliche vermuteten Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die „wahrscheinlich weltweit [gelten]“ würden, anwendbar gewesen sei. Darüber hinaus sei die Entscheidung des Gerichts über die Kosten fehlerhaft.
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