27.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 123/9
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 25. Januar 2013 — Inspecteur van de Belastingdienst Holland-Noord/Kantoor Zaandam/MSA International Holdings BV, MSA Nederland BV
(Rechtssache C-41/13)
2013/C 123/13
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Inspecteur van de Belastingdienst Holland-Noord/Kantoor Zaandam
Rechtsmittelgegnerinnen: MSA International Holdings BV, MSA Nederland BV
Vorlagefragen
1.
Liegt, wenn den Steuerschuldnerinnen die Anwendung der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit auf die Tätigkeiten und das Vermögen der in den Niederlanden ansässigen Enkelgesellschaft/Steuerschuldnerin 2 versagt wird, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG vor?
Ist in diesem Rahmen und im Licht der mit der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit verfolgten Ziele […] die Situation der Enkelgesellschaft/Steuerschuldnerin 2 mit (i) der Situation einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft, die Tochter einer in den Niederlanden ansässigen Zwischenholdinggesellschaft ist, welche nicht für die Einbeziehung in eine steuerliche Einheit mit ihrer in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft optiert hat, und als Enkelgesellschaft daher ebenso wenig wie die Steuerschuldnerin 2 Zugang zur Regelung der steuerlichen Einheit mit — ausschließlich — ihrer Großmuttergesellschaft hat, oder mit (ii) der Situation einer in den Niederlanden ansässigen Enkelgesellschaft, die zusammen mit ihrer in den Niederlanden ansässigen Mutter/Zwischenholdinggesellschaft dafür optiert hat, eine steuerliche Einheit mit [ihrer] in den Niederlanden ansässigen (Groß-)Muttergesellschaft zu bilden, und deren Tätigkeiten und Vermögen daher — anders als die Tätigkeiten und das Vermögen der Steuerschuldnerin 2 — steuerlich konsolidiert werden, objektiv vergleichbar […]?
2.
Macht es bei der Beantwortung von Frage 1 Satz 1 noch einen Unterschied […], ob die betreffende ausländische Zwischenholdinggesellschaft, wenn sie in den Niederlanden nicht über eine Tochtergesellschaft, sondern über eine Betriebsstätte tätig wäre, dafür hätte optieren können, — in Bezug auf das Vermögen und die Tätigkeiten dieser niederländischen Betriebsstätte — mit ihrer in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft eine steuerliche Einheit zu bilden?
3.
Sofern und soweit Frage 1 Satz 1 zu bejahen ist: Kann eine solche Beschränkung in diesem Fall durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere durch die Notwendigkeit der Wahrung der steuerlichen Kohärenz einschließlich der Verhinderung einer unilateralen und bilateralen doppelten Verlustberücksichtigung, gerechtfertigt sein […]?
4.
Sofern und soweit die dritte Frage zu bejahen ist: Ist eine solche Beschränkung in diesem Fall als verhältnismäßig anzusehen […]?
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