6.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 101/11
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 28 Januar 2013 — Cartiera dell’Adda SpA, Cartiera di Cologno SpA/CEM Ambiente SpA
(Rechtssache C-42/13)
2013/C 101/23
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Cartiera dell’Adda SpA, Cartiera di Cologno SpA
Beklagte: CEM Ambiente SpA
Vorlagefragen
1.
Verstößt die Auslegung gegen das Gemeinschaftsrecht, nach der der öffentliche Auftraggeber, wenn ein an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmendes Unternehmen in seinem Teilnahmeantrag nicht angegeben hat, dass gegen einen technischen Leiter des Unternehmens weder ein Verfahren noch eine Verurteilung nach Art. 38 Abs. 1 Buchst. b bzw. c des Decreto legislativo Nr. 163/2006 stattgefunden hat, den Ausschluss dieses Unternehmens auch dann anordnen muss, wenn es in angemessener Weise nachgewiesen hat, dass die Bezeichnung als technischer Leiter aufgrund eines schlichten sachlichen Irrtums angegeben worden ist?
2.
Verstößt die Auslegung gegen das Gemeinschaftsrecht, nach der der öffentliche Auftraggeber, wenn ein an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmendes Unternehmen in sachdienlicher und angemessener Weise nachgewiesen hat, dass gegen die Personen, die zu den Erklärungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Buchst. b und c verpflichtet sind, weder ein Verfahren noch eine Verurteilung nach dieser Vorschrift stattgefunden hat, den Ausschluss dieses Unternehmens anordnen muss, weil es eine Vorschrift der lex specialis nicht eingehalten hat, mit der das öffentliche Ausschreibungsverfahren eingeleitet wurde?
Full & Egal Universal Law Academy