25.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 147/2
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 28. Januar 2013 — Andreas Kainz gegen Pantherwerke AG
(Rechtssache C-45/13)
2013/C 147/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Andreas Kainz
Beklagte: Pantherwerke AG
Vorlagefragen
1.
Ist die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO) (1) bei der Produkthaftung dahin auszulegen,
1.1
dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Herstellersitzes ist;
1.2
dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Inverkehrbringens des Produkts ist;
1.3
dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Erwerbs des Produkts durch den Benutzer ist?
2.
Wenn Frage 1.2 bejaht wird:
2.1
Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird;
2.2
Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es strukturiert an Endverbraucher vertrieben wird?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. 2001 L 12, S. 1
Full & Egal Universal Law Academy