18.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 141/10
Vorabentscheidungsersuchen des Úřad průmyslového vlastnictví (Tschechische Republik), eingereicht am 29. Januar 2013 — MF 7, a. s./MAFRA, a. s.
(Rechtssache C-49/13)
2013/C 141/16
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Úřad průmyslového vlastnictví
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: MF 7, a. s.
Antragsgegnerin: MAFRA, a. s.
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie [2008/95/EG] (1) dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob der Markenanmelder gutgläubig war, nur die Umstände relevant sind, die vor oder an dem Tag der Markenanmeldung offensichtlich waren, oder können als Nachweis dafür, dass der Anmelder gutgläubig war, unterstützend auch Umstände herangezogen werden, die nach der Einreichung der Anmeldung eingetreten sind?
2.
Ist es erforderlich, das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 (2) generell auf alle Fälle anzuwenden, in denen geprüft wird, ob der Markeninhaber einem Handeln zugestimmt hat, das eine Schwächung oder Beschränkung seiner ausschließlichen Rechte zur Folge haben kann?
3.
Kann das Bestehen guten Glaubens beim Anmelder der jüngeren Marke aus einer Situation abgeleitet werden, in der der Inhaber einer älteren Marke mit ihm Verträge geschlossen hat, wonach dieser der Herausgabe eines regelmäßig erscheinenden Druckerzeugnisses zugestimmt hat, dessen Bezeichnung seiner angemeldeten Marke ähnlich war, er der Eintragung dieses Druckerzeugnisses durch den Anmelder zugestimmt und ihn bei dessen Herausgabe unterstützt hat, obwohl in den betreffenden Verträgen die Frage des Rechts des geistigen Eigentums nicht ausdrücklich geregelt war?
4.
Lässt sich, soweit für die Beurteilung, ob der Markenanmelder gutgläubig war, auch die Umstände relevant sein können, die nach der Einreichung der Anmeldung eingetreten sind, das Bestehen guten Glaubens beim Anmelder unterstützend aus einer Situation ableiten, in der der Inhaber der älteren Marke wissentlich die Existenz der angefochtenen Marke über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren geduldet hat?
(1) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299, S. 25).
(2) Slg. 2001, I-8691.
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