25.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 147/6
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 8. Februar 2013 — Green Network SpA/Autorità per l’energia elettrica e il gas
(Rechtssache C-66/13)
2013/C 147/10
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Green Network SpA
Rechtsmittelgegnerin: Autorità per l’energia elettrica e il gas
Vorlagefragen
1.
Steht die fragliche nationale Vorschrift (Art. 20 Abs. 3 des Decreto Legislativo Nr. 387/03), nach der die Anerkennung der von Drittstaaten ausgestellten Herkunftsnachweise den Abschluss einer entsprechenden internationalen Übereinkunft zwischen dem italienischen Staat und dem Drittstaat voraussetzt, der korrekten Anwendung des Art. 3 Abs. 2 und des Art. 216 AEUV entgegen — wonach die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte hat, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte, mit der doppelten Folge, dass die Befugnis, mit Drittstaaten Übereinkünfte zu schließen, die gemeinsame Bestimmungen beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern oder die einen vollständig gemeinschaftsrechtlich geregelten oder der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegenden Bereich beeinträchtigen, der Union zusteht und nicht mehr den Mitgliedstaaten, weder einzeln noch gemeinsam — sowie ferner der korrekten Anwendung des Art. 5 der Richtlinie 2001/77/EG?
2.
Steht die genannte nationale Regelung der korrekten Anwendung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben speziell dann entgegen, wenn es sich bei dem Drittstaat um die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt, mit der die Europäische Union am 22. Juli 1972 ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, das am 1. Januar 1973 in Kraft getreten ist?
3.
Steht der korrekten Anwendung der unter 1. genannten Gemeinschaftsvorschriften die nationale Vorschrift des Art. 4 Abs. 6 des Decreto Ministeriale vom 11. November 1999 entgegen, wonach bei einer Einfuhr von Strom aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern die Annahme des Antrags voraussetzt, dass eine Übereinkunft zwischen dem Gestore de la rete di trasmissione nazionale und einer entsprechenden örtlichen Behörde geschlossen wurde, in der die Modalitäten der erforderlichen Nachprüfungen festgelegt sind?
4.
Steht die genannte nationale Regelung der korrekten Anwendung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben insbesondere dann entgegen, wenn als Übereinkunft im Sinne von Art. 4 Abs. 6 des Decreto Ministeriale vom 11. November 1999 lediglich eine stillschweigende Übereinkunft getroffen wurde, die niemals in einem förmlichen Akt zum Ausdruck gekommen ist und deren Bestehen lediglich von der Rechtsmittelführerin behauptet wird, die nicht in der Lage ist, die wesentlichen Einzelheiten zu spezifizieren?
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