20.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 114/24
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Februar 2013 vom Groupement des cartes bancaires (CB) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. November 2012 in der Rechtssache T-491/07, CB/Kommission
(Rechtssache C-67/13 P)
2013/C 114/38
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Groupement des cartes bancaires (CB) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Pradelles und J. Ruiz Calzado)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, BNP Paribas, BPCE, vormals Caisse nationale des caisses d’épargne et de prévoyance (CNCEP), Société générale
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 29. November 2012 in der Rechtssache T-491/07, CB/Kommission, aufzuheben;
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den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, es sei denn, der Gerichtshof hält sich für ausreichend unterrichtet, um die Entscheidung C(2007) 5060 final der Kommission vom 17. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 (EG) (Sache COMP/D1/38.606 — Groupement des cartes bancaires „CB“) für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsmittelführers vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht drei Rechtsmittelgründe geltend.
Erstens seien dem Gericht bei der Anwendung des Begriffs der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung Rechtsfehler unterlaufen.
Das Gericht habe Art. 101 Abs. 1 AEUV in Bezug auf den Inhalt der Maßnahmen des Groupement des cartes bancaires „CB“ (im Folgenden: Groupement) rechtsfehlerhaft angewendet. Insbesondere habe es die Rechtsprechung zum Begriff der bezweckten wettbewerbswidrigen Verhaltensweise durch seine Feststellung unzutreffend ausgelegt, dass es sich bei den vorgenannten Maßnahmen um eine bezweckte Beschränkung handele, obwohl sie als solche keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs darstellten. Darüber hinaus habe das Gericht weitere Rechtsfehler begangen, indem es die „Vorgeschichte“ des Erlasses der Maßnahmen berücksichtigt habe. Es habe nämlich die Rechtsprechung zum Begriff des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung als Ausdruck der Absicht des Groupement fehlerhaft ausgelegt und die ihm vorgelegten Beweise verfälscht, um dem Groupement im Hinblick auf den Erlass der fraglichen Maßnahmen eine wettbewerbswidrige Absicht zu unterstellen.
Außerdem habe das Gericht Art. 101 Abs. 1 AEUV in Bezug auf den Zweck der vom Groupement getroffenen Maßnahmen rechtsfehlerhaft angewendet, d. h. es habe die Rechtsprechung falsch ausgelegt, indem es festgestellt habe, dass das Abwehren von Trittbrettfahrern, ein mit den vom Groupement erlassenen Maßnahmen angestrebter legitimer und vom Gericht anerkannter Zweck, erst im Rahmen von Art. 101 Abs. 3 AEUV, nicht jedoch bei Art. 101 Abs. 1 AEUV zu berücksichtigen sei.
Im Übrigen habe das Gericht Art. 101 Abs. 1 AEUV im Hinblick auf den angemessenen Kontext der vom Groupement erlassenen Maßnahmen rechtsfehlerhaft angewendet, d. h. es habe die Rechtsprechung zur Berücksichtigung des rechtlichen Kontextes fehlerhaft ausgelegt, indem es die Pflicht des Groupement, gefestigte Erfahrungen zu berücksichtigen, falsch beurteilt habe. Vor allem habe es das Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C-209/07), dadurch fehlerhaft ausgelegt, dass es versucht habe, jenes Urteil auf den vorliegenden Fall zu übertragen, obwohl die beiden Situationen völlig verschieden seien. Des Weiteren seien dem Gericht mehrere Rechtsfehler unterlaufen, als es den wirtschaftlichen Kontext und den in zweierlei Hinsicht funktionierenden Markt im vorliegenden Rechtsstreit berücksichtigt habe. Schließlich habe das Gericht die Rechtsprechung zum Wesen und zum Umfang seiner Kontrolle im Hinblick auf komplexe wirtschaftliche Beurteilungen dadurch missachtet, dass es die ihm obliegende Mindestkontrolle nicht durchgeführt habe.
Zweitens seien dem Gericht in Bezug auf den Begriff der bewirkten Wettbewerbsbeschränkung Rechtsfehler unterlaufen. Es habe die Auswirkungen der vom Groupement ergriffenen Maßnahmen rechtsfehlerhaft geprüft. Es habe nämlich seine Begründungspflicht verletzt, indem es auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu den behaupteten wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Maßnahmen nicht eingegangen sei.
Drittens habe das Gericht dadurch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verstoßen, dass es die in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung C(2007) 5060 final der Kommission enthaltene Anordnung nicht für nichtig erklärt habe. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei darin zu sehen, dass die von der Kommission verhängte Anordnung aufrechterhalten worden sei, obwohl sie nicht nur nicht erforderlich gewesen sei, um die angeblich festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen, sondern im Hinblick auf das angestrebte Ziel auch unverhältnismäßig gewesen sei. Des Weiteren habe das Gericht dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass es die genannte Anordnung nicht für nichtig erklärt habe, obwohl deren Wortlaut allgemein gehalten und mehrdeutig sei, so dass das Groupement hinsichtlich der Maßnahmen, die es zur Bekämpfung von Trittbrettfahrern und zum Schutz des „CB“-Systems ergreifen könne, im Ungewissen gelassen worden sei.
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