25.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 147/7
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Roma (Italien), eingereicht am 11. Februar 2013 — Mediaset SpA/Ministero dello Sviluppo Economico
(Rechtssache C-69/13)
2013/C 147/11
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Mediaset SpA
Antragsgegner: Ministero dello Sviluppo Economico
Vorlagefragen
1.
Ist das nationale Gericht, das aufgerufen ist, über den Betrag der staatlichen Beihilfe zu entscheiden, deren Rückforderung die Europäische Kommission angeordnet hat, hinsichtlich des „Ob“ und des „Wieviel“ an die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Januar 2007 gebunden, die beim Abschluss des Verfahrens betreffend die staatliche Beihilfe C 52/2005 erlassen, durch die mit Bescheiden vom 11. Juni 2008 — COMP/H4/EK/cd D(2008) 127 — und vom 23. Oktober 2009 — COMP/H4/CN/si D(2009) 230 — erlassenen Verfügungen ergänzt und vom Gerichtshof mit dem in der Rechtssache T-177/07 erlassenen Urteil vom 15. Juni 2010 bestätigt worden ist?
2.
Für den Fall, dass diese Frage verneint wird: Wollte der Gerichtshof, indem er in dem in der Rechtssache T-177/07 ergangenen Urteil vom 15. Juni 2010 die Zuständigkeit des nationalen Gerichts festgestellt hat, über den Betrag der staatlichen Beihilfe zu entscheiden, diese Befugnis auf die Bemessung eines Betrags beschränken, der, soweit er sich auf eine tatsächlich geleistete oder erlangte staatliche Beihilfe bezieht, zwingend einen positiven Wert annehmen muss und daher nicht gleich Null sein darf?
3.
Oder wollte der Gerichtshof, indem er in dem in der Rechtssache T-177/07 ergangenen Urteil vom 15. Juni 2010 die Zuständigkeit des nationalen Gerichts festgestellt hat, über den Betrag der staatlichen Beihilfe zu entscheiden, vielmehr dem nationalen Gericht eine erweiterte Befugnis zur Beurteilung der Rückzahlungsforderung in dem Sinne einräumen, dass sie sowohl das „Ob“ als auch das „Wieviel“ umfasst und damit auch die Befugnis, jegliche Erstattungspflicht zu verneinen?
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