25.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 147/7
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli (Italien), eingereicht am 11. Februar 2013 — T
(Rechtssache C-73/13)
2013/C 147/12
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Tivoli
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: T
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 82 des DPR Nr. 115 vom 30. Mai 2002 im Bereich der Festsetzung der Prozesskostenhilfe in der italienischen Rechtsordnung — in dem Teil, in dem bestimmt wird, dass das Honorar und die Auslagen des Rechtsanwalts von der Justizbehörde durch Zahlungsanweisung ausgezahlt werden, wobei der Gebührenordnung für diese Berufsgruppe in der Weise Rechnung getragen wird, dass das Honorar und die Auslagen unter Berücksichtigung der Art der erbrachten beruflichen Leistungen im Verhältnis zur Bedeutung der vorgenommenen Handlungen für die verfahrensrechtliche Stellung der vertretenen Person die Durchschnittsbeträge der geltenden Gebührenordnung für die Honorare, Ansprüche und Auslagen jedenfalls nicht übersteigen — mit Art. 47 Abs. 3 der [Charta der Grundrechte] der Europäischen Union vereinbar, der bekräftigt, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten?
2.
Ist Art. 82 des DPR Nr. 115 vom 30. Mai 2002 im Bereich der Festsetzung der Prozesskostenhilfe in der italienischen Rechtsordnung — in dem Teil, in dem bestimmt wird, dass das Honorar und die Auslagen des Rechtsanwalts von der Justizbehörde durch Zahlungsanweisung ausgezahlt werden, wobei der Gebührenordnung für diese Berufsgruppe in der Weise Rechnung getragen wird, dass das Honorar und die Auslagen unter Berücksichtigung der Art der erbrachten beruflichen Leistungen im Verhältnis zur Bedeutung der vorgenommenen Handlungen für die verfahrensrechtliche Stellung der vertretenen Person die Durchschnittsbeträge der geltenden Gebührenordnung für die Honorare, Ansprüche und Auslagen jedenfalls nicht übersteigen — mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie er nach Art. 52 Abs. 3 der [Charta der Grundrechte der Europäischen Union] und des Art. 6 des Vertrags von Lissabon in die Gemeinschaftsregelung aufgenommen wurde, vereinbar?
Full & Egal Universal Law Academy