20.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 114/26
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel (Belgien), eingereicht am 15. Februar 2013 — Federaal agentschap voor de opvang van asielzoekers/Selver Saciri u. a.
(Rechtssache C-79/13)
2013/C 114/40
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidshof te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Federaal agentschap voor de opvang van asielzoekers
Beklagte: Selver Saciri, Danijela Dordevic, Danjel Saciri (vertreten durch Selver Saciri und Danijela Dordevic), Sanela Saciri (vertreten durch Selver Saciri und Danijela Dordevic), Denis Saciri (vertreten durch Selver Saciri und Danijela Dordevic), Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn van Diest
Vorlagefragen
1.
Ist ein Mitgliedstaat, wenn er dafür optiert, die materielle Unterstützung gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2003/9 (1) vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten in Form einer Geldleistung zu gewähren, dann noch dafür verantwortlich, darüber zu wachen, dass der Asylbewerber in irgendeiner Form in den Genuss der Mindestschutzmaßnahmen der Art. 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 3, 5 und 8 dieser Richtlinie kommt?
2.
Ist die in Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2003/9 vorgesehene Geldleistung ab dem Zeitpunkt des Asyl- und des Aufnahmeantrags, nach Ablauf der Frist des Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie oder ab einem anderen Zeitpunkt zu gewähren? Muss die Geldleistung so hoch ausfallen, dass sie es dem Asylbewerber, wenn ihm der Mitgliedstaat oder eine von diesem bezeichnete Einrichtung keine materielle Aufnahme gewährt, erlaubt, jederzeit selbst für seine Unterbringung, gegebenenfalls in einem Hotel, zu sorgen, bis ihm eine feste Unterkunft angeboten wird oder er sich selbst eine Unterkunft für einen längeren Zeitraum beschaffen kann?
3.
Ist es mit der Richtlinie 2003/9 vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat die materielle Aufnahme nur gewährt, soweit die bestehenden, vom Staat geschaffenen Aufnahmestrukturen diese Unterbringung gewährleisten können, und Asylsuchende, die darin keinen Platz finden, auf die allen Einwohnern dieses Staats zustehende Sozialhilfe weiterverweist, ohne dass es die erforderlichen gesetzlichen Vorschriften und Strukturen gibt, die es den nicht vom Staat selbst geschaffenen Einrichtungen tatsächlich ermöglichen würden, Asylbewerbern innerhalb kurzer Frist eine menschenwürdige Aufnahme zu gewähren?
(1) Richtlinie 2003/9/EG des Rates (ABl. L 31, S. 18).
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