27.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 123/12
Klage, eingereicht am 20. Februar 2013 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-86/13)
2013/C 123/19
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, D. Martin und J.-P. Keppenne)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2012, mit dem er den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012, nicht angenommen hat, für nichtig zu erklären;
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Kommission drei Klagegründe geltend.
Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 65 des Beamtenstatuts sowie gegen die Art. 1, 3 und 10 des Anhangs XI des Statuts. Der Rat sei in Ermangelung eines Vorschlags der Kommission, die Ausnahmeklausel des Art. 10 des Anhangs XI anzuwenden, dazu verpflichtet gewesen, vor dem 31. Dezember 2012 den Vorschlag der Kommission für die jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß Art. 3 des Anhangs XI anzunehmen. Der Rat sei nicht befugt einen Beschluss zu erlassen, der im Wesentlichen Art. 10 ohne entsprechenden Vorschlag der Kommission und ohne Beteiligung des Parlaments, das nach Art. 10 Mitgesetzgeber sei, anwende.
Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 64 des Statuts und gegen die Art. 1 und 3 des Anhangs XI. Der Rat habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei, die neuen Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge anzuwenden seien, nicht angewendet, Koeffizienten, die von der Kommission vorgeschlagen worden seien, um die Gleichbehandlung zwischen Beamten und Pensionsempfängern unabhängig von ihrem jeweiligen Dienst- oder Aufenthaltsort zu gewährleisten.
Der dritte Klagegrund betrifft das völlige Fehlen einer Begründung. Der Rat habe lediglich das Fehlen der für die Annahme des Vorschlags der Kommission gemäß Art. 3 des Anhangs XI erforderlichen qualifizierten Mehrheit festgestellt, ohne darzulegen, warum er von diesem abweiche. Dieser Grund betreffe sowohl die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge als auch den Erlass der neuen Berichtigungskoeffizienten.
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