20.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 114/28
Rechtsmittel eingelegt am 22. Februar 2013 von 1. garantovaná a.s. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache T-392/09, 1. garantovaná a.s./Europäische Kommission
(Rechtssache C-90/13 P)
2013/C 114/43
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: 1. garantovaná a.s. (Prozessbevollmächtigte: B. Hartnett, Barrister, O. Geiss, Rechtsanwalt, P. Lasok, QC, J. Holmes, Barrister)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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die Entscheidung des Gerichts vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache T-392/09 aufzuheben, soweit sie ihren zweiten Klagegrund im Verfahren vor dem Gericht betrifft,
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diesen Klagegrund für begründet zu erklären,
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die Geldbuße auf 2,1 Millionen Euro herabzusetzen, was 10 % ihres in Randnr. 84 des angefochtenen Urteils verzeichneten Umsatzes im Jahr 2008 betrifft, und
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der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, das Gericht habe ihren zweiten Klagegrund zu Unrecht zurückgewiesen.
Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) bestimme: „Die Geldbuße für (das fragliche Unternehmen) … darf 10 % seines … jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.“ Das „vorausgegangene Geschäftsjahr“ sei das letzte vollständige Geschäftsjahr, das dem Zeitpunkt der Annahme der Kommissionsentscheidung, mit der ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt und eine Geldbuße festgesetzt werde, unmittelbar vorausgehe.
In der vorliegenden Rechtssache sei „im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielter Umsatz“ der für das Jahr 2008 und nicht der gewesen, den die Kommission berücksichtigt habe. Durch die Verwendung des Umsatzes von 2007 sei die gegen Garantovaná festgesetzte Geldbuße auf knapp unter 100 % ihres in dem der Annahme der Kommissionsentscheidung (22. Juli 2009) vorangehenden Geschäftsjahr erzielten Umsatzes aufgebläht worden.
Die Verwendung des Umsatzes von 2007 durch die Kommission sei mit dem klaren Wortlaut und dem Zweck des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 unvereinbar und rechtswidrig. Wie Garantovaná in ihrem zweiten Klagegrund im Verfahren vor dem Gericht ausgeführt habe, müsse die Geldbuße entweder nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 oder im Wege der unbeschränkten Ermessensnachprüfung gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 herabgesetzt werden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 8 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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