4.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/7
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2013 von Cooperativa tra i Lavoratori della Piccola Pesca di Pellestrina Soc. coop. rl u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache T-260/00, Cooperativa San Marco fra Lavoratori della Piccola Pesca — Burano Soc. coop. rl u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache C-94/13 P)
2013/C 129/13
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Cooperativa tra i Lavoratori della Piccola pesca di Pellestrina Soc. coop. rl u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vianello, A. Bortoluzzi und A. Veronese)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Italienische Republik, Cooperativa Pescatori di San Pietro in Volta Soc. Coop. Rl u. a.
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und/oder abzuändern und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen Rechtsfehler bei der Anwendung der Grundsätze geltend, die der Gerichtshof im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ einerseits zur Begründungspflicht der Entscheidungen der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen und andererseits zur Verteilung der Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV zum Ausdruck gebracht habe.
Mit dem vorliegend mit Rechtsmittel angefochtenen Beschluss sei das Gericht nicht den vom Gerichtshof im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ vom 9. Juni 2011 aufgestellten Erfordernissen nachgekommen, wonach die Entscheidung der Kommission „selbst alle wesentlichen Angaben für ihre Durchführung durch die nationalen Behörden enthalten [muss].“ Obwohl in der Entscheidung die wesentlichen Angaben für ihre Durchführung durch die nationalen Behörden fehlten, habe das Gericht keinen Fehler bei der von der Kommission in der streitigen Entscheidung angewandten Methode festgestellt, woraus sich ein Rechtsfehler ergebe.
Auf der Grundlage der vom Gerichtshof in dem Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ aufgestellten Grundsätze müsse bei der Wiedererlangung der Mitgliedstaat — und somit nicht der einzelne Empfänger — im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV darlegen. Im vorliegenden Fall aber habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung versäumt, die „Modalitäten“ dieser Prüfung klarzustellen; daher habe die Italienische Republik, da sie nicht über die wesentlichen Angaben verfügt habe, um bei der Wiedererlangung darzulegen, ob die gewährten Erleichterungen für die Empfänger staatliche Beihilfen darstellten, mit dem Gesetz Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 (in Art. 1 Abs. 351 ff.) beschlossen, die Beweislast entgegen der Unionsrechtsprechung umzukehren. Nach dem italienischen Gesetzgeber sei es insbesondere nicht Aufgabe des Staates, sondern der einzelnen Unternehmen, die Empfänger der gewährten Beihilfen in Form von Steuererleichterungen seien, zu beweisen, dass diese Erleichterungen nicht den Wettbewerb verfälschten und auch nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten; andernfalls werde vermutet, dass die gewährten Erleichterungen geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. All dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den vom Gerichtshof im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ aufgestellten Grundsätzen.
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