4.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/9
Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 27. Februar 2013 — Martin Blomqvist/Rolex SA, Manufacture des Montres Rolex SA
(Rechtssache C-98/13)
2013/C 129/17
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Martin Blomqvist
Beklagte: Rolex SA, Manufacture des Montres Rolex SA
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1) dahingehend auszulegen, dass eine „Verbreitung an die Allgemeinheit“ einer urheberrechtlich geschützten Ware in einem Mitgliedstaat dann anzunehmen ist, wenn ein Unternehmen über eine Webseite in einem Drittstaat eine Vereinbarung schließt über den Verkauf und die Versendung der Ware an einen privaten Käufer mit einer dem Verkäufer bekannten Adresse in dem Mitgliedstaat, in dem die Ware urheberrechtlich geschützt ist, den Kaufpreis für die Ware erhält und die Ware an den Käufer an die vereinbarte Adresse liefert, oder ist für eine solche Annahme auch noch erforderlich, dass die Ware vor dem Verkauf Gegenstand eines Verkaufsangebots oder einer Werbung war oder auf einer Webseite gezeigt wurde, die an die Verbraucher in dem Mitgliedstaat gerichtet war, in den die Ware geliefert wird?
2.
Ist Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (2) dahin gehend auszulegen, dass die Benutzung einer Marke in einem Mitgliedstaat im „geschäftlichen Verkehr“ dann anzunehmen ist, wenn ein Unternehmen über eine Webseite in einem Drittstaat eine Vereinbarung schließt über den Verkauf und die Versendung einer mit einer Marke versehenen Ware an einen privaten Käufer mit einer dem Verkäufer bekannten Adresse in dem Mitgliedstaat, wo die Marke registriert ist, den Kaufpreis für die Ware erhält und die Ware an den Käufer an die vereinbarte Adresse liefert, oder ist für eine solche Annahme auch noch erforderlich, dass die Ware vor dem Verkauf Gegenstand eines Verkaufsangebots oder einer Werbung war oder auf einer Webseite gezeigt wurde, die an die Verbraucher in dem Mitgliedstaat gerichtet war, in den die Ware geliefert wird?
3.
Ist Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (3) dahin gehend auszulegen, dass die Benutzung einer Marke in einem Mitgliedstaat im „geschäftlichen Verkehr“ dann anzunehmen ist, wenn ein Unternehmen über eine Webseite in einem Drittstaat eine Vereinbarung schließt über den Verkauf und die Versendung einer mit einer Gemeinschaftsmarke versehenen Ware an einen privaten Käufer mit einer dem Verkäufer bekannten Adresse in einem Mitgliedstaat, den Kaufpreis für die Ware erhält und die Ware an den Käufer an die vereinbarte Adresse liefert, oder ist für eine solche Annahme auch noch erforderlich, dass die Ware vor dem Verkauf Gegenstand eines Verkaufsangebots oder einer Werbung oder auf einer Webseite gezeigt wurde, die an die Verbraucher in dem Mitgliedstaat gerichtet war, in den die Ware geliefert wird?
4.
Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juni 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (4), dahin gehend auszulegen, dass die Anwendung der Bestimmungen über die Verhinderung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und über die Vernichtung von „unerlaubt hergestellten Waren“ in einem Mitgliedstaat voraussetzt, dass eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ in dem Mitgliedstaat nach den gleichen Kriterien wie den in der Antwort auf die Frage 1 angegebenen stattgefunden hat?
5.
Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juni 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, dahingehend auszulegen, dass die Anwendung der Bestimmungen über die Verhinderung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und über die Vernichtung von „nachgeahmten Waren“ in einem Mitgliedstaat voraussetzt, dass ein „geschäftlicher Verkehr“ in dem Mitgliedstaat nach den gleichen Kriterien wie den in der Antwort auf die Fragen 2 und 3 angegebenen stattgefunden hat?
(1) ABl. L 167, S. 10.
(2) ABl. L 299, S. 25
(3) ABl. L 78, S. 1.
(4) ABl. L 196, S. 7.
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