1.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/19
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 28. Februar 2013 — U gegen Stadt Karlsruhe
(Rechtssache C-101/13)
2013/C 156/30
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: U
Beklagte: Stadt Karlsruhe
Vorlagefragen
1.
Muss nach dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 (1) die Ausstellungsweise der maschinenlesbaren Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO (2) genügen?
2.
Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, auch den Geburtsnamen als primäres Identifizierungsmerkmal im Feld 6 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?
3.
Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, auch den Geburtsnamen als sekundäres Identifizierungsmerkmal im Feld 7 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?
4.
Falls Frage 2 oder 3 bejaht wird: Ist ein Mitgliedstaat, nach dessen Namensrecht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, aufgrund des Schutzes des Namens einer Person nach Art. 7 GRCh (3) und Art. 8 EMRK (4) verpflichtet, in der Datenfeldbezeichnung der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes, in dem der Geburtsname eingetragen wird, anzugeben, dass in diesem Feld auch der Geburtsname eingetragen wird?
5.
Falls Frage 4 verneint wird: Ist ein Mitgliedstaat, nach dessen Namensrecht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht und nach dessen nationalem Passrecht die Datenfeldbezeichnungen auf der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes auch in der englischen und französischen Sprache erscheinen und im Feld 6 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes in einer eigenen Zeile auch der Geburtsname und vor diesem Geburtsnamen die Abkürzung aus „geb.“ für „geboren“ einzutragen ist, aufgrund des Schutzes des Namens einer Person nach Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK verpflichtet, die Abkürzung „geb.“ für „geboren“ auch in der englischen und französischen Sprache anzugeben?
6.
Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihrem Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, den Geburtsnamen als optionales persönliches Datum im Feld 13 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?
(1) Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385, S. 1
(2) International Civil Aviation Organization
(3) Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(4) Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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