4.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/10
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 4. März 2013 — Snezhana Somova/Glaven direktor na Stolichno upravlenie „Sotsialno osiguryavane“
(Rechtssache C-103/13)
2013/C 129/18
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Snezhana Somova
Beklagter: Glaven direktor na Stolichno upravlenie „Sotsialno osiguryavane“
Vorlagefragen
1.
Sind Art. 48 Abs. 1 AEUV und Art. 49 Abs. 1 und 2 AEUV unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass sie eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende des Art. 94 Abs. 1 des Kodeks na sotsialno osiguryavane (Sozialversicherungsgesetzbuch) über das Erfordernis der Beendigung der Versicherung als Grundlage für die Gewährung einer Altersrente an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zulassen, der zum Zeitpunkt der Beantragung einer Rente als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist und in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, fällt?
2.
Ist Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Buchst. a AEUV dahin auszulegen, dass er eine Ausnahme von der Regel der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in Bezug auf Versicherungszeiten zulässt, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, bevor die Verordnung von dem Mitgliedstaat angewandt wurde, bei dem der Rentenantrag gestellt wurde, indem die genannte Bestimmung dem Versicherten das Recht gewährt, zu wählen, ob er diese Zeiten für eine Zusammenrechnung angibt, und die Notwendigkeit einer Zusammenrechnung zu beurteilen, wenn die Zeit, die allein nach dem Recht des Staats zurückgelegt wurde, bei dem der Antrag gestellt wird, nicht genügt, um einen Rentenanspruch zu erlangen, und eine ausreichende Zeit nur durch Zahlung von Versicherungsbeiträgen erworben werden kann?
Erlaubt unter diesen Umständen Art. 48 Abs. 1 Buchst. a AEUV, dass der Verzicht auf die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Beginn der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 im Ermessen des Versicherten steht, indem dieser in seinem Rentenantrag in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten nicht angibt?
3.
Ist Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er eine Anerkennung von Versicherungszeiten aufgrund Zahlung von Versicherungsbeiträgen zulässt, wie sie im bulgarischem Recht in § 9 Abs. 3 [der Übergangs- und Schlussbestimmungen des] Kodeks za sotsialno osiguryavane (Sozialversicherungsgesetzbuch) vorgesehen ist, wenn wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens solchermaßen anerkannte Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden?
4.
Ist Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er zulässt, dass ein Mitgliedstaat die Zahlungen einstellt und die Erstattung aller Zahlungen für die einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats nach dem nationalen Recht gewährten Altersrente verlangt, wenn die Voraussetzungen der Verordnung nur zum Zeitpunkt der Gewährung der Rente vorlagen und aus allein auf das nationale Recht gestützten Erwägungen, wonach zum Zeitpunkt der Gewährung der Rente die Versicherung des Betreffenden in einem anderen Mitgliedstaat nicht beendet war, eine Versicherungszeit aufgrund Zahlung von Versicherungsbeiträgen nach dem nationalen Recht anerkannt wurde, ohne dass Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Rente in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt waren und ohne dass Überlegungen angestellt werden, wonach die Rente in anderer Höhe hätte festgesetzt werden müssen?
Falls die Erstattung der Rentenzahlungen zulässig ist, folgt dann aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität, dass auch Zinsen geschuldet werden, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats im Fall der Erstattung einer gemäß einem völkerrechtlichen Vertrag gewährten Rente keine Zinszahlungen vorsieht?
(1) ABl. L 149, S. 2.
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