25.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 147/12
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 7. März 2013 — HaTeFo GmbH gegen Finanzamt Haldensleben
(Rechtssache C-110/13)
2013/C 147/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: HaTeFo GmbH
Beklagter: Finanzamt Haldensleben
Vorlagefragen
1.
a)
Welche Anforderungen sind an die Annahme eines gemeinsamen Handelns i. S. des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (1) (KMU-Empfehlung) zu stellen: Genügt insoweit bereits jegliche unternehmensbezogene Kooperation der an beiden Unternehmen beteiligten natürlichen Personen, die ohne Streitigkeiten oder zu Tage tretende Interessengegensätze stattfindet oder ist vielmehr ein erkennbar abgestimmtes Verhalten dieser Personen erforderlich?
b)
Falls ein abgestimmtes Verhalten erforderlich ist: Folgt dieses bereits aus einer rein tatsächlichen Kooperation?
2.
Ist, wenn kein Fall der Verpflichtung zu einem konsolidierten Abschluss besteht, bei der Frage, ob ein Unternehmen mit einem anderen Unternehmen über eine Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen verbunden ist, über die in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung aufgeführten „Beziehungen“ hinaus weiterhin eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der Aspekte wie die Eigentumsverhältnisse — hierbei insbesondere die Zugehörigkeit der Anteilseigner zu einer Familie —, die Beteiligungsstruktur und die wirtschaftliche Integration –insbesondere auch die Identität der Geschäftsführer — der betroffenen Unternehmen zu untersuchen sind?
3.
Für den Fall, dass auch unter der Geltung der KMU-Empfehlung eine über die formale Betrachtung hinausgehende wirtschaftliche Gesamtbetrachtung möglich ist: Setzt dies die Absicht oder zumindest das Risiko der Umgehung der KMU-Definition voraus?
(1) ABl. L 124, S. 36.
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