15.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/10
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca (Spanien), eingereicht am 11. März 2013 — Banco de Valencia SA/Joaquín Valldeperas Tortosa, María Ángeles Miret Jaume
(Rechtssache C-116/13)
2013/C 171/18
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Banco de Valencia SA
Antragsgegner: Joaquín Valldeperas Tortosa, María Ángeles Miret Jaume
Vorlagefragen
1.
Steht das spanische Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek in Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG (1), soweit es nicht als Voraussetzung für die Entscheidung, ob die Zwangsvollstreckung angeordnet wird, von Amts wegen die richterliche Überprüfung einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung des Darlehens aus alleiniger Initiative der Bank zulässt, die als solche und in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall als missbräuchlich beurteilt wird und die des Weiteren unerlässlich dafür ist, der gewerbsmäßig tätigen Darlehensgeberin diesen privilegierten Verfahrensweg der Zwangsvollstreckung zu eröffnen?
2.
Welche Reichweite muss, ebenfalls unter dem Blickwinkel des Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG, im Fall einer solchen vertraglichen Klausel das Tätigwerden des Richters haben, wenn er im Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek über die Anordnung der Vollstreckung zu entscheiden hat?
3.
Kann im Licht des Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13/EWG sowie der Nr. 1 Buchst. e und g und Nr. 2 Buchst. a ihres Anhangs eine vertragliche Klausel als missbräuchlich angesehen werden, die das als Darlehensgeber beteiligte Finanzinstitut zur einseitigen Auflösung des Darlehensvertrags aus Gründen rein objektiver Art, davon einige ohne Zusammenhang mit dem Vertrag selbst, und, in dem hier zu entscheidenden Einzelfall, wegen der Nichtzahlung von vier Monatsraten des Hypothekendarlehens berechtigt?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. L 95, S. 29.
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