15.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/10
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. März 2013 — Technische Universität Darmstadt gegen Eugen Ulmer KG
(Rechtssache C-117/13)
2013/C 171/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Technische Universität Darmstadt
Beklagte: Eugen Ulmer KG
Vorlagefragen:
1.
Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchstabe n der Richtlinie 2001/29/EG (1), wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet?
2.
Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchstabe n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen?
3.
Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern können?
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167, S. 10
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